Deutscher Gesetzgeber stellt klar: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter

In meinem Beitrag „Warum ist denn nun die Lohnbuchhaltung durch Steuerberater KEINE Auftragsverarbeitung?“ hatte ich schon dargestellt, dass nach dem Steuerberatungsgesetz ausgeschlossen ist, dass Steuerberater als Auftragsverarbeiter eingestuft werden. Und zwar auch dann, wenn diese nur die Lohnbuchhaltung übernehmen.

Einige Aufsichtsbehörden haben das allerdings (auch dazu mehr im Beitrag) fälschlicherweise anders gesehen. Dies hat in der Praxis zu nicht unerheblichen Problemen geführt. Das ging sogar so weit, dass – wie mir berichtet wurde – eine Aufsichtsbehörde in Süddeutschland einem anfragenden Unternehmen geraten hatte, den Steuerberater zu wechseln, weil dieser sich (zurecht) weigerte, einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Mandanten abzuschließen. Ein Unding übrigens. Wenn ich mit diesem Fall als Anwalt betraut gewesen wäre, hätte die Behördenleitung Konsequenzen aus diesem rechtswidrigen Verhalten folgen lassen müssen.

Um für rechtliche Klarheit in diesem Bereich zu sorgen, hat der deutsche Gesetzgeber nun eine Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) beschlossen, die seit dem 18.12.2019 in Kraft getreten ist.

Dort ist § 11 StBerG neu gefasst worden:

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen auch für Zwecke künftiger Verfahren nach diesem Gesetz verarbeitet werden. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 erfolgt unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei. Die Personen und Gesellschaften nach § 3 sind bei Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten ihrer Mandanten Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 dürfen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 in diesem Rahmen verarbeitet werden.
(3) § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen dem nicht entgegen.

Damit sind nun folgende, zuvor nicht ganz klare Probleme gelöst:

  1. Für besondere Kategorien personenbezogener Daten ist nun die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch Steuerberater geregelt. Und zwar verweist § 11 StBerG insoweit jetzt auf die Befugnis aus Artikel 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO. Im Ergebnis ist so eine Befugnis zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im deutschen Recht – also im StBerG – geschaffen worden.
  2. Steuerberater sind bei jeglicher Verarbeitung von personenbezogenen Daten selbst Verantwortliche i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und arbeiten weisungsfrei. Im Ergebnis ist damit eine Auftragsverarbeitung ausgeschlossen. Und zwar auch dann, wenn „nur“ eine Lohnabrechnung für Mandanten erfolgt.

Dass der Gesetzgeber gerade auch das Problem, dass z.B. von einigen Aufsichtsbehörden vertreten wurde, dass die Lohnbuchhaltung eine Auftragsverarbeitung sei, lösen wollte, lässt sich übrigens ausdrücklich der Gesetzesbegründung entnehmen:

In § 11 Absatz 2 Satz 1 StBerG wird ergänzt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Personen und Gesellschaften nach § 3 StBerG unter Beachtung der für sie geltenden Berufspflichten weisungsfrei erfolgt. D. h. dies gilt auch für das „Buchen laufender Geschäftsvorfälle“, „laufende Lohnabrechnung“ und „Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen“, denn die Leistung des mit der Lohnbuchführung beauftragten Steuerberaters umfasst die eigenverantwortliche Prüfung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Mit dieser Regelung werden die berufsrechtlichen Pflichten des Steuerberaters als Berufsgeheimnisträger zur unabhängigen, eigenverantwortlichen, gewissenhaften und verschwiegenen Berufsausübung sichergestellt.
Quelle: BT-Drs. 19/14909, S. 58

Dass der deutsche Gesetzgeber diese Frage der Berufsausübung im Bereich der freien Berufe so regelt, widerspricht im Übrigen auch nicht dem Europarecht. So wird man hier also nicht über einen Vorrang der DSGVO argumentieren können, dass dennoch eine Auftragsverarbeitung bei Steuerberatern in Frage käme.

Update, 30.12.2019: Da die Diskussion bei Twitter aufkam, ob der nationale Gesetzgeber überhaupt festlegen kann, wer Verantwortlicher und wer Auftragsverarbeiter ist, weise ich ergänzend darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgeben kann. Dies hat der Gesetzgeber im vorliegenden Fall in zulässiger (wenn vielleicht auch nicht eleganter) Weise getan, in dem in seiner Gesetzesbegründung erläutert hat, warum Steuerberater auch bei einer Lohnabrechnung etc. eigenverantwortlich tätig werden. Im Ergebnis kann so eine Verantwortlichkeit faktisch vom nationalen Gesetzgeber vorbestimmt werden.

Ich betrachte diese Rechtsfrage damit als geklärt. Daraus ergibt sich: Bei der Inanspruchnahme von Leistungen von Steuerberatern nach dem StBerG liegt KEINE Auftragsverarbeitung vor.

Insbesondere die Aufsichtsbehörden in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sind nun aufgefordert, die von ihnen zuvor vertretene Rechtsauffassung, dass bei einer Lohnbuchhaltung durch Steuerberater eine Auftragsverarbeitung vorliege, öffentlich zu revidieren.
Dies ist schon geboten, um die von den Aufsichtsbehörden (m.E. fälschlicherweise) verursachte Rechtsunsicherheit nunmehr zu beseitigen.