Tipps zur Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen – Teil 1

Nach Art. 30 DSGVO sind Unternehmen und öffentliche Stellen grundsätzlich verpflichtet (die Ausnahmen des Art. 30 Abs. 5 DSGVO gehen in Deutschland in der Regel ins „Leere“) ein sog. Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen.

Hierzu gibt es in der Praxis immer wieder viele Fragen und vor allem Unsicherheiten.

Für die Erstellung von Verarbeitungsverzeichnis gilt in der Praxis aber vor allem ein Leitsatz:

Viele Wege führen nach Rom.

Es gibt nämlich nicht nur einen Weg oder eine Option, ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen. Sondern ganz viele. Und du darfst den Weg wählen, der für dich passt. Okay… Ganz so frei ist es vielleicht nicht. Aber es gibt schon recht viele Freiheiten.

In dieser Beitragsreihe möchte ich ein paar Tipps und Ratschläge für die Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen geben. Und auch mit ein paar Missverständnissen aufräumen.

Verarbeitungsverzeichnis – wie fange ich an?

Beginnen wir mal am Anfang. Klingt sinnig. Mal angenommen, ich selbst bekomme den Auftrag, für eine Mandantin ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen. Wie gehe ich da vor? Wenn ich das Unternehmen oder die öffentliche Stelle noch nicht kenne, gibt es da für mich einen klaren Beginn.

Wie das aussieht, schildere ich in dem nachfolgenden Video, das ich im Urlaub aufgenommen habe. Auf der morgendlichen Jogging-Runde mit von Schweiß brennenden Augen. Ist also keine High-Class-Videoproduktion, sondern schön „dreckig“ produziert. Passt ganz gut zu meinem Ansatz zur Erstellung von Verarbeitungsverzeichnis, dazu aber später mehr.

Das Video