Stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern aus Social Networks in Personensuchmaschinen

Viele werden selbst beim Benutzen einer Personensuchmaschine wie yasni schon einmal darüber gestolpert sein, dass dort – möglicherweise ohne eigenes Wissen – Bilder der eigenen Person zu sehen sind. Wie es mit der rechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung von Profibildern aus Social Networks in Personensuchmaschinen aussieht, hat jetzt das OLG Köln in 2. Instanz entschieden.

Anmerkung: Den Volltext des Urteils des OLG Köln vom 09.02.2010, Az.: 15 U 107/09 habe ich hier bereitgestellt.

Schon das Urteil der ersten Instanz (LG Köln, Urteil vom 17.06.2009, Az.: 28 O 662/08) hat für einige Furore gesorgt. Ich kann in diesem Zusammenhang aus eigener Erfahrung sprechen, da auch zu meinen Mandanten Betreiber von (Personen-) Suchmaschinen gehören. Zumindest für kurze Zeit häuften sich Beschwerden von Dritten, die sich auf das Urteil vom LG Köln berufen wollten, um so Ansprüche bei den Suchmaschinenbetreibern auf Unterlassung und Schadensersatz geltend zu machen. Diese Betroffenen bzw. deren Anwälte haben jedoch schon bei der Entscheidung des LG Köln übersehen, dass es sich um einen Einzelfall handelt und dass nicht jede Personensuchmaschine gleich arbeitet. Hauptfehler in der rechtlichen Beurteilung war aber, dass die Anwälte der Betroffenen fälschlicherweise davon ausgingen, dass der Betroffene bei der Veröffentlichung eines Fotos seiner Person in einer Personensuchmaschine Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat. Dem ist nach h.M. in der Rechtsprechung jedoch nicht so. Auch der Betreiber einer Personensuchmaschine haftet grundsätzlich erst ab Kenntnis. Sofern er unverzüglich nach Kenntnis tätig wird, muss keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ein etwaiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dürfte daher – wenn auch abhängig vom Einzelfall – grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Ein weiterer Fehler bzw. Irrtum bei den Beschwerden, die sich auf “das Urteil” des LG Köln bezogen war die Nichtbeachtung des Umstandes, dass es sehr darauf ankommt, ob Fotos von Social Networks (wie z.B. XING, facebook, flickr etc.) oder Fotos von abgeschlossenen (oder eigenen) Websites Gegenstand des Unterlassungsbegehrens sind.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung von Bildern aus Social Networks (im Falle des OLG Köln: facebook), hat das OLG Köln (Urteil vom 09.02.2010, Az.: 15 U 107/09) materiell-rechtlich eine interessante Entscheidung getroffen. Das OLG Köln führt im Hinblick auf die Auffindbarkeit von Bildern aus Social Networks in Personensuchmaschinen aus:

“Das Landgericht ist zu Recht von einer Einwilligung des Klägers in den Zugriff durch andere Medien ausgegangen. Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von Facebook hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten zu 1) betriebene zumindest konkludent erklärt.”

Und weiter:

“Der Entscheidung ist auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten zu 1) in der Berufungserwiderung zugrundezulegen, dass der Kläger bei der Einsteilung seines Bildnisses bei Facebook trotz der ihm eingeräumten Möglichkeit der Sperre gegenüber Suchmaschinen keinen Gebrauch gemacht hat, ferner, dass die AGB von Facebook ausdrücklich vorsehen, dass der Nutzer gerade mit der Veröffentlichung von Inhalten in anderen Medien einverstanden ist, es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.”

Das hatte die Vorinstanz, das LG Köln, im Übrigen auch schon so gesehen. Das OLG Köln hat dies lediglich bestätigt.

Die weiteren Ausführungen des Gerichts betreffen vielmehr den konkreten Fall und die Fragen von Unterlassungserklärungen bzw. Vertragsstrafen, die keine grundsätzliche Relevanz für die Suchmaschinenbetreiber haben dürften.

Warum ist diese Entscheidung auch datenschutzrechtlich relevant?

Ein Bild von einer Person ist eine Einzelangabe über ein persönliches Verhältnis einer bestimmten oder bestimmbaren Person und damit ein personenbezogenes Datum. Neben den urheberrechtlichen Aspekten (Bearbeitung, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung) ist die Speicherung bzw. Wiedergabe eines Bildes durch eine Personensuchmaschine eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Und die “Beschaffung” des Bildes durch den Personensuchmaschinenbetreiber stellt eine Erhebung personenbezogener Daten dar. Spätestens seit der sog. “spickmich.de”-Entscheidung des BGH (anders und m.E. zu Recht noch das OLG Köln) geht die wohl h.M. davon aus, dass einschlägige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch Suchmaschinen § 29 BDSG ist.

Sofern ein Nutzer in seinem Social-Network-Profil nicht die Unterdrückung/Auffindbarkeit seiner Daten für Suchmaschinen ausgeschlossen hat, sind seine Profildaten für Suchmaschinen zugänglich und damit nach richtiger Meinung auch “allgemein zugänglich” i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

Das Problem in der Anwendung von § 29 BDSG ist, dass dieser für den Bereich des Adresshandels konzipiert wurde und damit – naturgemäß – auf Internetdienste wie Suchmaschinen, Bewertungsportale etc. nur bedingt passt. So hat schon der BGH in der “spickmich.de” Entscheidung den § 29 BDSG verfassungskonform auslegen müssen. In der seit dem 01.09.2009 geltenden Fassung ist § 29 BDSG meines Erachtens nicht einmal mehr mit dem Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 29 BDSG (dazu demnächst mehr an anderer Stelle).

Was ich meine, ist Folgendes:
Die Verarbeitungsphasen der Erhebung, Speicherung und Nutzung von allgemein zugänglichen Daten aus Social Networks kann man noch mit dem Wortlaut des § 29 BDSG rechtlich “hinbekommen”. Denn nach § 29 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung ist zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.

Die Daten sind allgemein zugänglich (also § 29 [+]) und ein entgegenstehendes, offensichtlich überwiegendes Interesse – und insoweit ist auch die Entscheidung des OLG Köln relevant – wird man bei einem Bild aus einem Social Network, das Suchmaschinen qua Profileinstellung zugänglich gemacht werden darf, nicht annehmen können (also § 29 [+]).

Die Darstellung des Bildes gegenüber einem Besucher der Personensuchmaschine würde dann jedoch nach § 29 Abs. 2 BDSG beurteilt werden müssen, da dies eine Übermittlung der aus allgemein zugänglichen Quellen erhobenen Daten an Dritte darstellt. § 29 Abs. 2 BDSG wurde durch die BDSG-Novelle mit Wirkung zum 01.09.2009 geändert. In § 29 Abs. 2 Nr. 1 (und Nr. 2) BDSG heißt es jetzt:

(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1. der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Ich bitte Sie, dies einmal näher und genau zu lesen, sich das auf der Zunge zergehen zu lassen und dann zu versuchen, dies in der Praxis anzuwenden. Der geneigte Leser wird erkennen, dass mit dieser Norm, die nach Auffassung des BGH auf alle Internet-Portale mit Meinungen, Bewertungen und Informationen über andere Personen anzuwenden ist, das Internet in Deutschland partiell abgeschaltet werden müsste.

Denn wie bitte soll ein Suchmaschinenbetreiber (wie z.B. Google) vor der Darstellung der Suchergebnisse an den Nutzer sicherstellen, dass der Nutzer ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft dargelegt hat? Soll hierfür schon die Eingabe des Begriffes in die Suchmaske ausreichen? Nach dem Wortlaut wohl kaum. Dem Ganzen wird dann durch § 29 Abs. 2 Satz 3 BDSG noch das “i-Tüpfelchen” aufgesetzt. Denn danach sind bei der Übermittlung die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Im Ergebnis würde die Anwendung des § 29 BDSG seinem Wortlaut nach dazu führen, dass Suchmaschinenbetreiber die Suchanfragen der Nutzer aufzeichnen müssten. Das Alles kann der Gesetzgeber schwerlich gewollt haben.

Da kommt man auch mit einer verfassungskonformen Auslegung, wie der BGH sie in seiner “spickmich.de”-Entscheidung angewendet hat, nur schwerlich weiter. Der Gesetzgeber ist dringendst gehalten, hier geeignete Regelungen für Telemediendiensteanbieter zu schaffen, die im Hinblick auf die Verwendung personenbezogener Daten einen Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Recht auf Meinungsfreiheit herstellen. Die derzeitige ist Rechtslage ist für Betroffene und Diensteanbieter, die mit diesem Thema regelmäßig zu tun haben, nur noch schwer erträglich. In diesem Zusammenhang ist auch eine politische und rechtspolitische Diskussion dringend geboten. Bei der Gelegenheit sei Interessierten der Beitrag “Post Privacy und Väterchen Datenschutz” von Stephan Noller empfohlen. Stephan Noller wirft genau die Fragen auf, die die heutige und künftige Generation der Internet-Nutzer betreffen.