Neue GDD-Praxishilfe „Accountability“

Die GDD hat heute eine neue Praxishilfe zum Thema „Accountability“ veröffentlicht: GDD-Praxishilfe DS-GVO „Accountability (PDF)

In Deutschland wird „Accountability“ i.S.d. DSGVO gerne mit „Rechenschaftspflicht“ übersetzt. Diese findet sich in Art. 5 Abs. 2 DSGVO wieder, weil ich die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätze nicht nur umsetzen, sondern derem Umsetzung auch nachweisen können muss.

Gleiches gilt nach Art. 24 Abs. 1 DSGVO auch für alle technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen ich die Pflichten der DSGVO umsetze.

Relevanz auch in Teilen der Rechtsprechung

Während diese „Rechenschaftspflicht“ in der Rechtsprechung zumeist nicht als „Beweislastumkehr“ gesehen wird, setz aber z.B. das OLG Stuttgart (Urteil vom 18.05.2021, Az. 12 U 296/20) da einen recht harten Maßstab für „Datenverarbeiter“ an. Da heißt es nämlich sinngemäß, dass die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung beim Verantwortlichen für die Videoüberwachung liegt.

Das GDD-Papier zur „Accountability“

Um so wichtiger also, dass es eine – zudem kostenlose – eine Orientierungshilfe der GDD zu dem „Accountability“-Prinzip. Und in dem Papier werden dann auch Wege aufgezeigt, in welchen Bereichen und wie hier ein Nachweis der erforderlichen Maßnahmen erfolgen kann.

Die GDD zählt hier diese Beispiele auf:

  • Interne Vorgaben (Datenschutzrichtlinien, Arbeitsanweisungen)
  • Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten
  • Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  • Gewährleistung von Rechten der betroffenen Person
  • Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
  • Löschkonzept und Datenlöschung
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs)
  • Zusammenarbeit mit Dienstleistern, Partnern und Lieferanten
  • Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer
  • Schulungs- und Awareness-Maßnahmen

Umsetzen muss man das alles natürlich wieder selbst. Und auch seine eigenen Ideen dazu finden.

Die GDD-Praxishilfe DS-GVO „Accountability (PDF) stellt hier aber auf gut strukturierten 18 Seiten eine brauchbare Orientierung dar.