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LG Berlin: 14,5 Mio. Euro-Bußgeld gegen Deutsche Wohnen SE aufgehoben

Zugleich eine Kritik eines „bemerkenswerten“ Verhaltens der Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde

Ich habe letzte Woche schon in meinem Newsletter darüber berichtet, dass das LG Berlin den Bußgeldbescheid der Berliner Aufsichtsbehörde für den Datenschutz aufgehoben hat. Der Einstellungsbeschluss lag da allerdings noch nicht vor. Es gab insoweit nur Pressemitteilungen bzw. Äußerungen gegenüber der Presse seitens der Verfahrensbeteiligten.

Mir liegt nun allerdings der Beschluss des LG Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2021, Az.: (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20)) im Volltext vor. Und ich muss schon sagen, es ist ein kleiner Knaller.

Update, 12.03.2021: Der Beschluss des LG Berlin ist jetzt hier im Volltext kostenlos abrufbar.

Denn es bestätigt sich die Vermutung, die ich im Newsletter geäußert habe, dass Bußgeldbescheide gegenüber Unternehmen wegen Verstößen gegen die DSGVO nach Ansicht des LG Berlin grundsätzlich nicht möglich sind (wohl aber gegen Organe der Unternehmen).

Ich gehe davon aus, dass der Beschluss des LG Berlin sicher auch in Kürze im Volltext kostenlos im Internet verfügbar sein wird. Ich werde die Fundstelle dann hier verlinken.

Übrigens hat die Berliner Aufsichtsbehörde heute in einer Pressemitteilung (PDF) verkündet, dass die insoweit zuständige Staatsanwaltschaft Berlin im Einvernehmen mit der Berliner Aufsichtsbehörde gegen den Beschluss des LG Berlin sofortige Beschwerde beim Kammergericht Berlin eingelegt hat. Wird es ggf. doch noch zu einer Vorlage beim EuGH kommen? Es bleibt spannend.

Solange möchte ich allerdings ein paar Passagen aus dem Beschluss zitieren und kommentieren. Und auch Stellung nehmen zum Verhalten der Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde.

Die Kernaussagen der Entscheidung des LG Berlin

Das LG Berlin führt nach der Darstellung des Sachverhalts zunächst die Rechtsgrundlage für die Einstellung des Verfahrens an:

Das Verfahren war nach § 206a StPO in Verbindung mit §§ 46, 71 OWiG durch Beschluss einzustellen, da ein Verfahrenshindernis besteht.

Im nächsten Satz folgt dann eine „Abwatschung“ des Bußgeldbescheides der Berliner Landesdatenschutzbeauftragten:

Der Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 30. Oktober 2019 leidet unter derart gravierenden Mängeln, dass er nicht Grundlage des Verfahrens sein kann.

Das Gericht führt dann aus, dass ich der Bußgeldbescheid gegen die Deutsche Wohnen SE und damit gegen eine juristische Person des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit richte und die Aufsichtsbehörde die Deutsche Wohnen SE in dem Verfahren als Betroffene i.S.d. Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) behandelt habe.

Kein Bußgeldverfahren gegen Unternehmen

Das LG Berlin führt in seinem Beschluss dann sehr deutlich aus:

Eine juristische Person kann indes nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren, auch nicht in einem solchen nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung oder DS-GVO), sein. Denn eine Ordnungswidrigkeit kann nur eine natürliche Person vorwerfbar begehen. Der juristischen Person kann lediglich ein Handeln ihrer Organmitglieder oder Repräsentanten (der natürlichen Personen) zugerechnet werden. Sie kann deshalb im Bußgeldverfahren nur Nebenbeteiligte sein.

Das Gericht führt dann ausführlich aus, unter welchen Umständen nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht Bußgelder gegen juristische Personen möglich sind. Und das Gericht stellt seine Ansicht dar, warum auch die DSGVO nicht geeignet ist und vor allem auch wegen des Verweises auf das nationale Verfahrensrecht in Art. 83 Abs. 8 DSGVO nicht beabsichtige, diese Rechtslage in den Mitgliedsstaaten und damit auch der Bundesrepublik Deutschland.

Ich finde die Ausführungen recht überzeugend, bin da aber auch kein Fachmann, sodass ich mich mit einer Bewertung zurückhalte. Zumindest hat das LG Berlin auch die andere Auffassung des LG Bonn sowie auch die Literaturmeinungen berücksichtigt.

Eine Ohrfeige für die Berliner Aufsichtsbehörde

Im Ergebnis ist dieser Beschluss aber vor allem eine recht dicke Ohrfeige für die Berliner Aufsichtsbehörde. Im Beschluss ist nachzulesen, dass die Aufsichtsbehörde sich offenbar nicht einmal die Mühe gemacht, ein etwaiges Fehlverhalten der Vorstandsmitglieder der Deutsche Wohnen SE oder sonstigem Leitungspersonal i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG darzulegen.

Das LG Berlin macht sehr deutlich, dass hier seiner Ansicht nach nicht ordentlich gearbeitet worden ist:

Es ist im hiesigen Falle im Besonderen verwunderlich, dass die verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen Datenschutzgesetze durch die Behörde bereits im Jahre 2017 – und damit vor Inkrafttreten der DS-GVO – festgestellt worden sind, verschiedene Vor-Ort Termine stattgefunden haben, Auskünfte, etwa über technische Details der Datenverarbeitung verlangt worden sind, und die Betroffene auch entsprechende Auskünfte erteilt hat, dass jedoch von der Behörde keine hinreichenden Ermittlungen zu den unternehmensinternen Verantwortlichkeiten für die beanstandeten Verstöße erfolgt sind. In diesem Falle dürfte es naheliegen, dass bereits eine Offenlegung der Organisationsstruktur im Unternehmen der Betroffenen zu einer Ermittlung von für die Datenverarbeitungsvorgänge verantwortlichen Personen geführt hätte und so möglicherweise etwa eine Aufsichtspflichtverletzung hätte dargelegt werden können.

Anders formuliert: Die Aufsichtsbehörde hat hier nicht gut ermittelt. Es lag übrigens auch schon seit 2017 auf der Hand, dass man als Aufsichtsbehörde in diese Richtung zu agieren hat.

Entsprechend war man scheinbar dann auch nicht in der Lage, den handelnden Organen eine konkrete „Tat“ vorzuwerfen. So wurde schon nicht dargelegt, wann und wo die Tat durch das Organ der Gesellschaft begangen worden sein soll.

In meinem Newsletter letzte Woche hatte ich für die Einstellung des Bußgeldverfahrens durch das LG Berlin zwei Möglichkeiten angenommen.

Die erste bezog sich auf „schlampiges“ Handeln der Aufsichtsbehörde, das ich jedoch für wenig realistisch hielt. Die zweite Möglichkeit betraf die Option, dass das LG Berlin in diesem Fall ein Bußgeld gegenüber juristischen Personen nicht für zulässig hält. Diese Variante hielt ich für wahrscheinlicher.

Nun zeigt sich, dass beide Annahmen zu stimmen scheinen.

Künftig werden wohl Geschäftsführerinnen und Vorstände direkt „Betroffene“ in Bußgeldverfahren

Unabhängig davon ist dieser Beschluss also zugleich auch eine Lehrstunde für Aufsichtsbehörden im Umgang mit Bußgeldverfahren.

Diese Lehrstunde hat sich in Österreich übrigens nach der Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), das einen 18 Millionen Euro-Bußgeldbescheid mit derselben Begründung aufhob wie das LG Berlin, schon in der Praxis ausgewirkt. Dort werden Ordnungswidrigkeitenverfahren, wie ich von einem geschätzten Kollegen hörte, seit der Entscheidung des BVwG so geführt, dass die vertretungsberechtigten Personen des Unternehmens (Geschäftsführung, Vorstand etc.) gleich als Betroffene geführt werden.

Für viele Mitglieder von Unternehmensleitungen sicher auch nicht immer ein schönes Gefühl.

Die Reaktion der Berliner Aufsichtsbehörde auf den Beschluss und die sofortige Beschwerde

Leider hinterlässt auch die Pressemitteilung der Berliner Aufsichtsbehörde von heute, mit der auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung des LG Berlin durch die Staatsanwaltschaft beim LG Berlin hingewiesen wird, keinen respektvollen Eindruck.

Statt hier nüchtern und neutral auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs hinzuweisen, wie man es – dem Sachlichkeitsgebot entsprechend – von einer deutschen Behörde erwarten darf, wird zwischen den Zeilen ein Gericht bzw. Richterinnen und Richter eines Gerichts kritisiert.

Ich bin bei diesen Ausführungen der Aufsichtsbehörde zu der Entscheidung des LG Berlin doch leicht irritiert. So wird ausgeführt: Das Gericht…

setzt sich damit in Widerspruch zu der Auffassung sämtlicher deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden (vgl. die Entschließung der Datenschutzkonferenz vom 3. April 2019) sowie zu einem Urteil des Landgerichts Bonn zu einem datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren gegen einen Telekommunikationsanbieter.

Es kann – mit Verlaub – jedem Gericht egal sein, welche Rechtsmeinung nun eine oder mehrere deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten. Denn es tut nichts zur Sache. Dafür haben wir ja nun Gerichte und Gewaltenteilung in einem Rechtsstaat. Die Judikative soll Recht sprechen, nicht die Exekutive.

Genauso wenig ist es für das LG Berlin relevant, dass das LG Bonn die juristische Streitfrage anders sieht (außerdem s.u.).

Einer Verwaltungsbehörde unwürdig?

Wenn die Berliner Aufsichtsbehörde das LG Berlin bzw. die Entscheidung der zuständigen Strafkammer hätte respektvoll behandeln wollen, dann hätte man das in der Pressemitteilung nicht nur anders formulieren müssen, sondern auch neutral klarstellen sollen, dass sich das LG Berlin nicht „in Widerspruch setzt“ (diese Formulierung allein – meine Güte), sondern eben eine andere Auffassung vertritt.

Dann setzt die Berliner Aufsichtsbehörde aber der dem Ganzen noch die Krone auf.

Offenbar meint die Aufsichtsbehörde, dass nicht die Gerichte, sondern wohl eher sie selbst darüber befinde, was Recht ist und was nicht. Eine sehr merkwürdige und zugleich – wie ich finde – befremdliche Auffassung.

Aber lesen wir selbst die betreffende Stelle in der Pressemitteilung:

Die Auslegung des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts durch das Landgericht Berlin steht nicht im Einklang mit dem Willen des europäischen Gesetzgebers. Diese Regelungen müssen im Licht der europäischen Vorschriften ausgelegt werden, um eine einheitliche Anwendung der DS- GVO in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Entscheidend ist, dass ein Datenschutzverstoß festgestellt wird und nicht die dafür ursächlichen Handlungen bestimmter natürlicher Personen.

Wer auch immer die Pressemitteilung geschrieben und/oder freigegeben hat, sollte die gewählten Worte kritisch reflektieren. Und auch zumindest versuchen, nachzuvollziehen, welches Licht diese Einstellung zu Gerichten in einem demokratischen Rechtsstaat auf eine deutsche Verwaltungsbehörde wirft.

Und was den Willen des europäischen Gesetzgebers angeht – genau auf diesen Punkt ist das LG Berlin in seinem Beschluss explizit eingegangen. Was soll also diese merkwürdige Äußerung?

Als außenstehenden Betrachter erinnert mich das Verhalten der Berliner Aufsichtsbehörde in diesem Fall an das Verhalten eines Kleinkindes.

Dem Kleinkind wurde bescheinigt, dass es sich nicht nur falsch verhalten, sondern nicht nachvollziehbar „stümperhaft“ verhalten hat. Nun weint das Kleinkind und schmeißt mit Dingen um sich.

Natürlich werden jetzt Menschen einwerfen, dass die Deutsche Wohnen SE jetzt vielleicht straffrei davonkomme, obwohl ja gegen Datenschutz verstoßen wurde, und dies ein Unding sei.

Dass es aber schon gar nicht erst zu einer gerichtlichen Überprüfung der betreffenden Datenverarbeitungen der Deutsche Wohnen SE gekommen ist, ist nicht die Schuld des LG Berlin oder der Deutsche Wohnen SE. Dies hat offenbar allein die Berliner Aufsichtsbehörde zu vertreten. Wenn diese sorgfältig gearbeitet hätte, wäre die Entscheidung des LG Berlin nicht so ausgefallen, wie sie ausgefallen ist.

Das kann man im Sinne des „Datenschutzes“ doof finden. Aber wir leben in einem Rechtsstaat, der auch dadurch als Rechtsstaat ausgeprägt ist, dass es insbesondere im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ein rechtsstaatliches Verfahren gibt. Wenn dieses nicht eingehalten wird, dann wird ggf. schon gar nicht erst über die vermeintliche „Tat“ entschieden. So wie bislang hier in diesem Fall.

Eine Schande

Es ist – mit Verlaub – nach meiner ganz persönlichen Auffassung eine Schande für das Ansehen der Berliner Aufsichtsbehörde. Ich würde mich freuen und darf als Bürger auch erwarten, dass Aufsichtsbehörden sich wie erwachsene Menschen verhalten. Nämlich so, wie wir es auch von einer deutschen Verwaltungsbehörde erwarten dürfen: Sachlich und neutral.