Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung – häufig falsch verstanden

Art. 6 DSGVO enthält sechs mögliche Tatbestände aufgrund deren ich als Verantwortliche personenbezogene Daten von Betroffenen verarbeiten darf.

Die wohl am häufigsten verwendete Rechtsgrundlage ist dabei die Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO).

Nur wird diese Norm häufig in der Praxis nicht korrekt beherrscht. Das ist – ehrlich gesagt – auch sehr verständlich. Denn die Norm ist alles andere als klar. Und es bestehen in der Praxis immer wieder viele Unsicherheiten bei der Durchführung der gebotenen 3-Stufen-Prüfung.

Und häufig wird von ängstlichen oder besorgten Unternehmen lieber Abstand von dieser Norm genommen. Aber ist das berechtigt?

Der Knackpunkt ist praktisch häufig in der Wahrnehmung die „Erforderlichkeit“ der Datenverarbeitung zur Verwirklich des jeweils berechtigten Interesses.

Hinzukommt, dass der Maßstab für die Erforderlichkeit nach der Rechtsprechung des EuGH ist, dass die Verarbeitung der Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken ist.

Wie man dennoch praktisch diese Hürde der Erforderlichkeit durchaus einfach überspringen kann, zeigt aber ein Urteil des BGH (Urteil vom 15.02.2022, Az.: VI ZR 692/20 („Jameda“).

Weil das Urteil nicht für jeden leichte Kost ist, „drösel“ ich das mal in einem kleinen Erklär-Video auf: