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Datenschutzkonferenz: Sachliche Zuständigkeit für E-Mail und OTT-Dienste

Update (01.12.2021): Seit heute ist das neue Telekommunikations- und Telemedienrecht in Kraft. Damit ist dieser Beitrag veraltet. Denn nach neuer Rechtslage fallen E-Mail-Dienste, die „gewöhnlich gegen Entgelt“ erbracht werden nun als sog. interpersonelle Telekommunikationsdienste in den Anwendungsbereich des Telekommunikationsrechts.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) hat am 12.09.2019 einen Beschluss zur „Sachlichen Zuständigkeit für E-Mail und andere Over-the-top (OTT)-Dienste“ (PDF) gefasst.

Die DSK hielt das insoweit für erforderlich, weil der EuGH in einem Urteil festgestellt hat, dass der Webmail-Dienst „Gmail“ von Google kein TK-Dienst ist (EuGH, Urteil v. 13.06.2019 – Az.: C‑193/18). Da der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für den Bereich Telekommunikation die zuständige Aufsichtsbehörde ist, war insoweit Klarheit zu schaffen.

Die DSK hat nun Folgendes beschlossen:


Für einige Mandanten der Kanzlei wird dies bedeuten, dass künftig Kontakt mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde des Bundeslandes aufzunehmen ist.