WhatsApp-Nutzereinwilligungen unwirksam? Anmerkungen zur Entscheidung des VG Hamburg

Am 24.04.2017 konnte die Hamburger Aufsichtsbehörde für den Datenschutz einen Teilerfolg vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (VG Hamburg) erringen.

Die Aufsichtsbehörde hatte der Facebook Ireland Limited im Wege einer Verfügung nach § 38 Abs. 5 BDSG untersagt, personenbezogene Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern zu erheben und zu speichern, soweit und solange keine wirksame Einwilligung der jeweiligen Betroffenen vorliege.

Update und Fehlerkorrektur, 29.04.2017: Im Podcast übergehe ich das wichtige Detail, dass die Aufsichtsbehörde Facebook die Erhebung der Daten von WhatsApp-Nutzern untersagt hat. Der Dienst WhatsApp wird von der WhatsApp Inc. betrieben. Die WhatsApp Inc. „gehört“ zwar „Facebook“, ist aber eben nicht „Facebook“. Die Weitergabe der Daten von WhatsApp an Facebook stellt zugleich eine Erhebung der Daten durch Facebook dar. Diese Erhebung wurde untersagt. Da die Erhebung im Hinblick auf deutsche Nutzer zudem i.d.R. in Deutschland stattfindet, ist damit auch nach Ansicht der Aufsichtsbehörde deutsches Recht anzuwenden.

Zudem wurde die Löschung der bisher insoweit verarbeiteten Daten angeordnet. Auch wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Das bedeutet, dass ein Widerspruch von Facebook gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung hat. Facebook hatte im September 2016 beim VG Hamburg im Wege des sog. vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt.

Dieser Antrag ist vom VG Hamburg nun in den wesentlichen Teilen, nämlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von deutschen WhatsApp-Nutzern durch Facebook abgelehnt worden: VG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2017, Az.: 13 E 5912/16 (PDF)

Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen, denn diese Entscheidung bezieht sich nur auf den vorläufigen Rechtsschutz. Im sog. Hauptsacheverfahren wird das VG Hamburg dann noch einmal umfänglich zu den Fragen Stellung nehmen.

Das Thema hier ist sehr komplex. Ich beschäftige mich in diesem Podcast mit einem Teilbereich der Entscheidung. Nämlich den Ausführungen des VG Hamburg zu den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung durch WhatsApp-Nutzer und zu der Frage, ob ggf. eine Verarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung zulässig ist.