Wenn Einwilligung oder Opt-In fehlen: Faule E-Mail-Listen wiederbeleben

Gerade mit Blick auf die durch die DSGVO anstehenden Änderungen machen sich in der letzten Zeit viele Mandanten Sorgen, ob bestehende Marketing-Methoden weiter verwendet werden können. Der Teufel steckt hier häufig im Detail. Im Hinblick auf das E-Mail-Marketing hat sich bei vielen Mandanten gezeigt, dass ggf. erforderliche Einwilligungen in den Erhalt von E-Mails möglicherweise nicht mehr ab dem 25.5.2018 verwendet werden können.

In rechtlicher Hinsicht ist bei alten Einwilligungserklärungen im Hinblick auf die Möglichkeit der weiteren Verwendung vor allem darauf zu achten, ob die in der Vergangenheit verwendete Einwilligungserklärung auch den Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung beinhaltete. Häufig ist das nicht der Fall. Und dann würde ich empfehlen, eine neue Einwilligung von den jeweiligen Personen einzuholen.

Im Übrigen sollte noch einmal geschaut werden, ob die Einwilligung wirklich „verstehbar“ ist. Damit meine ich, dass die angesprochenen Personen beim Lesen der Einwilligungserklärung verstehen, was dies beinhaltet, und wozu und in welchem Umfang ihre Daten verwendet werden. Auch hier zeigt sich in der Praxis leider, dass die Texte häufig nicht oder nur schwer verständlich sind.

Auch hier sollten wir die Gelegenheit nutzen und die Texte – auch mit Blick auf die Transparenzanforderungen der DSGVO – besser zu machen. Gefordert ist hier weniger juristisches Sprachwirrwarr, sondern einfache und klare Sprache. Gerne kurze Sätze. Gerne wenig Nebensätze.

Wenn die Mandanten dann einmal in ihre bestehenden E-Mail-Listen sehen, entdecken sie häufig noch weitere Probleme. Sehr häufig kommt es vor, dass es keinen „Double-Opt-In“ gab oder dieser – zum Beispiel wegen einer technischen Migration auf einen anderen Newsletter-Dienstleister – nicht mehr in nachweisbarer Form vorliegt. Ich nenne das in dem Fall gerne „vergiftete“ oder „infizierte“ Listen. Problem ist nämlich, dass in diesen Fällen immer mal wieder eine Abmahnung ins Haus flattert und der Mandant dann keinen Double-Opt-In nachweisen kann. Folge ist dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Übernahme der Kosten des Anwalts des E-Mail-Empfängers. Das kann gerade bei mehrfachen Fällen ärgerlich und auch kostenträchtig werden.

Und dann gibt es noch einen weiteren häufigen Wunsch von Mandanten. Sie würden gerne bestehende Kunden von Postwerbung auf E-Mail-Werbung umstellen. Zwar gibt es hier auch ohne Einwilligung die Möglichkeit der Zusendung von E-Mails mit Werbung: § 7 Abs. 3 UWG

Nur müssen die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Und häufig scheitert es in der Praxis daran, dass der Kunde bei Erhebung seiner E-Mail-Adresse nicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs der Verwendung für Werbezwecke hingewiesen wurde. Und dann ist auch hier die beste Möglichkeit immer die, den Kunden noch einmal um seine Einwilligung in den Erhalt eines E-Mail-Newsletters zu bitten. Das ist im Übrigen nach meiner Überzeugung – ich bin da ein großer Fan von Seth Godin („Permission Marketing“) – generell der beste und nachhaltigste Weg.

Wie kann ich jetzt also vielleicht zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen?

  1. Umstellung von Kunden von Post- auf E-Mail-Werbung?
  2. Bereinigung von „vergifteten“ bzw. „infizierten“ E-Mail-Listen?

Ich habe Mandanten hier häufiger empfohlen, eine Direkt-Marketing-Printkampagne zu starten. Kunden und/oder Interessenten erhalten hier gut gemachte Postwerbung, um sie zu einem Opt-In für E-Mail-Newsletter zu bewegen. Viele Mandanten konnten sich aber nicht dazu durchringen.

Und so fand ich es sehr spannend, als ich kurz vor dem Sommerurlaub eine Postsendung von Vorwerk erhielt:

Ich bin Besitzer eines Vorwerk-Staubsaugerroboters und auch ein recht zufriedener Kunde. Als ich die Postwurfsendung in der Hand hielt, dachte ich:

Wie cool. Endlich ein Unternehmen, das diesen Weg geht und ihn verstanden hat. Sie migrieren hier Bestandskunden geschickt auf E-Mail-Werbung und bereinigen wahrscheinlich zugleich ihre schon bestehende E-Mail-Liste.

Auch Ansprache und Text der Printkampagne fand ich gelungen:

In der Printkampagne werde ich dann aufgefordert, eine Website von Vorwerk aufzurufen:

http://www.kobold-papiersparen.de

Also rufe ich die Seite auf und bin dann leider…zutiefst enttäuscht. Vorwerk hat ihre gelungene Printkampagne mit einem Schlag kaputtgemacht bzw. zumindest verkorkst. Es zeigt hier nämlich ein viel zu umfangreiches Formular:

Das Formular ist aus Sicht von Conversion Rate Optmization („CRO“) m.E. nicht gut und leider auch datenschutzrechtlich suboptimal.

Wieso, weshalb und warum zeige ich im nachfolgenden Video: