Weitergabe von Kundendaten beim Asset Deal – Einwilligung erforderlich?

Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmen verkauft werden. So kann z.B. bei einer GmbH ein Wechsel der Gesellschafterinnen (Genderhinweis) erfolgen, so dass das Unternehmen sozusagen in „andere Hände“ gelangt.

Dieser Umstand selbst ist datenschutzrechtlich unproblematisch, weil die „Verantwortliche“ selbst sich nicht ändert. Dort bleibt alles gleich. Der Wechsel der Gesellschafterinnen ist insoweit unbedeutend.

Häufig möchte ein Unternehmen aber nur einen Geschäftszweig veräußern, also z.B. eine bestimmte Sparte eines Produktes oder eine bestimmte Dienstleistungsabteilung. Wenn so ein „Asset“ von einem anderen Unternehmen gekauft wird, dann haben wir einen „Asset Deal“. Natürlich hat die Käuferin heute in der Regel ein großes Interesse daran, auch alle insoweit bestehenden Kundendaten dieser Sparte zu bekommen, um die Ware oder Dienstleistung weiter erfolgreich auch an bestehende Kunden anzubieten.

Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Weitergabe bzw. Offenlegung von personenbezogenen Daten. Und dazu benötigen wir eine Rechtsgrundlage. Hier stellt sich dann schnell die Frage?

Brauche ich für die Weitergabe von personenbezogenen Daten von Kunden an die Käuferin bei einem Asset Deal die Einwilligung des Kunden?

Einigkeit besteht zunächst darüber, dass eine Weitergabe der Kundendaten an die Käuferin erfolgen darf, wenn eine wirksame Einwilligung hierfür vorliegt. Besonders praktikabel ist das natürlich für die Vertragsparteien des Asset Deals nicht. Zumal die Verkäuferin die Kunden alle anschreiben und um Einwilligung bitten müsste. Denn schon die Weitergabe der Daten an die Käuferin für Zwecke der Einholung einer Einwilligung bedürfte ja einer Rechtsgrundlage. Das wird in der Praxis viel Aufwand und wenig Erfolg bereiten. Die „Conversion Rate“ für diese Einwilligungsschreiben ist praktisch sehr niedrig.

Hier sollte man daher schon beim Aushandeln des Asset Deals schon darauf achten, wie man mit diesem Szenario umgehen möchte.

Zum Teil wird vertreten, dass allein die Einwilligung die einzig mögliche Rechtsgrundlage wäre, um die Weitergabe der Kundendaten beim Asset Deal zu ermöglichen. Dem ist jedoch nicht so.

Denn die DSGVO sieht verschiedene Zulässigkeitstatbestände für die Weitergabe von Daten in Art. 6 DSGVO vor. Die Einwilligung ist nur eine davon. Und auch wenn ich es immer wieder betonen muss. Die Einwilligung ist mitnichten „die Königin“ der Rechtsgrundlagen. Ehrlich gesagt ist sie eher sehr häufig der Notgroschen, den ich nehme, wenn nichts anderes mehr geht und/oder Art. 9 DSGVO im Raum steht. Tatsache ist, dass alle Zulässigkeitstatbestände in Art. 6 DSGVO gleichrangig nebeneinander stehen.

Neben der Einwilligung ist die weitere mögliche und einschlägige Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Bei dieser Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung ist eine Weitergabe der Kundendaten bei einem Asset Deal zulässig, wenn die Verkäuferin ein rechtlich legitimes Interesse an der Weitergabe hat und entgegenstehende Interessen der Betroffenen nicht überwiegen.

Dass die Verkäuferin bei einem Asset Deal ein Interesse an der Weitergabe der Daten hat, liegt auf der Hand. Die Daten der Kunden sind häufig ein wesentlicher Bestandteil dieser Verträge. Dieses Interesse ist auch rechtlich legitim, also von der Rechtsordnung gebilligt. Die Krux liegt also jetzt in der Frage, ob das Interesse der Kundin an einer Nicht-Weitergabe das Interesse der Verkäuferin überwiegt.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Grundrechte und Grundfreiheiten der Kundin zu berücksichtigen und dazu gehört z.B. das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh) oder auch das Recht auf Privatheit nach Art. 7 GRCh.

Diese Interessenabwägung ist meist wackelig und birgt einige Unwägbarkeiten. Diese werden höher, wenn z.B. die Käuferin ihren Sitz in einem Drittstaat, also außerhalb der EU hat. Dann kann schon ein Zweifel am Datenschutzniveau dazu führen, dass entgegenstehende Interessen der Kundin überwiegen und die Weitergabe der Daten unzulässig ist.

Insgesamt ist der Bereich auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur extrem umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass nur die Zweckänderungsklausel nach Art 6 Abs. 4 DSGVO einschlägig sei. Andere vertreten wiederum ein Opt-Out-Modell, bei dem die Kunden vor der Weitergabe der Daten über die Umstände des Verkaufs und die geplante Datenweitergabe informiert und dieser binnen einer angemessenen Frist (z.B. drei Wochen) widersprechen können. Erfolgt dann kein Widerspruch, kann die Datenübermittlung erfolgen. Ich denke, dass dieser Weg eine ausgewogene und für beide Seiten interessenwahrende Möglichkeit ist, Kundendaten im Kontext mit einem Asset Deal zu übergeben. Also eine gute Idee.

Das Ganze ließe sich aber noch weiter optimieren. So empfehle ich Mandantinnen, die schon im Vorwege in Erwägung ziehen, eine Sparte eines Unternehmens zu veräußern, diese Möglichkeit in ihren AGB anzusprechen. Wenn sich aus den AGB ergibt, dass es durchaus sein kann, dass das Unternehmen Teile des Unternehmens veräußert und in dem Kontext eine Datenweitergabe auf Basis der o.g. Widerspruchslösung erfolgt, dann lässt sich recht gut argumentieren, dass die „reasonable expectations“ der Betroffenen, also die vernünftigen Erwartungen hier schon durch die AGB so vorgestaltet waren, dass ein Verkauf beim Vertragsschluss bzw. im Laufe der Kundenbeziehung für die Kundin erwartbar war.

In diesen Fällen wird man schwerlich zu dem Ergebnis kommen können, dass die Interessen der Betroffenen gegen die Weitergabe prinzipiell überwiegen und kein Widerspruchsmodell zulassen.

So lässt sich also eine für die Vertragsparteien günstige Interessenabwägung weiter optimieren.

Fazit: Die Weitergabe von Kundendaten bei einem Asset Deal ist unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl ohne eine Einwilligung zulässig. Zumindest bis der BGH oder der EuGH das einmal anders entschieden hat.

Wahr ist allerdings auch, dass wir bei jedem Asset Deal genau hinschauen dürfen, um die Möglichkeiten und Risiken bei der Auswahl der passenden Rechtsgrundlage und der Gestaltung gut abzuwägen.