Webinar: Datenschutz – Typische Haftungsrisiken für Unternehmen und Geschäftsführung

In meinem letzten Webinar für Mandanten ging es um das Thema Haftungsrisiken für Unternehmen Geschäftsführung im Zusammenhang mit Datenschutz.

Ich habe versucht, einen Überblick über die Haftungsrisiken im Hinblick auf die Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften zu geben.

Das Video der Aufzeichnung können Sie hier abrufen:

Ergänzend zu den Inhalten im Webinar ist zudem noch auf § 130 OWiG in Verbindung mit § 9 OWiG hinzuweisen.

§ 130 OWiG
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

§ 9 OWiG
(1) Handelt jemand

    1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
    2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
    3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

Hieraus resultiert eine unmittelbare Haftung der Personen, die das Unternehmen „leiten“ im Hinblick auf die Verhängung von Strafen und Bußgeldern nach dem OWiG.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt aus meinem Newsletter Datenschutz-Tipps für Unternehmen, den Sie hier kostenlos abonnieren können.