Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis (Muster)

Das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) gilt – auch wenn man dies häufig anderswo falsch liest – nur für Sozialleistungsträger i.S.d. § 12 SGB I.

Sozialleistungsträger sind die staatlichen Stellen, die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern erbringen.

Auch wenn „Private“ – also z.B. Unternehmen – an dieser Leistungserbringung mitwirken können, so werden sie dazu dennoch nicht automatisch zu Sozialleistungsträgern. Ob und wie nun für diese „Privaten“ auch das Sozialgeheimnis zu wahren und ob die Beschäftigten in diesen Unternehmen oder Vereinen auf das Sozialgeheimnis zu verpflichten sind…dazu kommen wir später.

Nur wenn Unternehmen im Wege der Auftragsverarbeitung für Sozialleistungsträger tätig werden gilt das Sozialgeheimnis wegen § 35 Abs. 6 SGB I direkt auch für die Auftragsverarbeiter.

Sozialleistungsträger sollten ihre Beschäftigten gesondert über das „Sozialgeheimnis“ und damit den sorgsamen Umgang mit Sozialdaten i.S.d. § 67 Abs. 2 SGB X informieren. Dies kann über eine Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis erfolgen. Wenn du dich im Internet auf die Suche nach entsprechenden Mustern begibst, wirst du häufig veraltete Muster wiederfinden, die noch nicht an die DSGVO und die damit einhergegangenen Änderungen an den Sozialgesetzbüchern angepasst sind.

Ich stelle hier ein Muster für die Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis von Beschäftigten bei Sozialleistungsträgern zur Verfügung:

Dieses Muster passt jedoch nicht für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Sozialleistungen mitwirken, also z.B. technische oder organisatorische Dienstleistungen erbringen.

Wenn ein Sozialleistungsträger Sozialdaten an eine nicht-öffentliche Stelle übermittelt, dann muss der Sozialleistungsträger nach § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB X dies nur tun, wenn die Empfängerin der Daten sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden.

Dies wird in der Praxis häufig dadurch erfolgen, dass die Empfängerin der Daten sich zur Einhaltung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. Dieses Sozialgeheimnis gilt aber dann eben nicht automatisch deswegen, weil es sich um „Sozialdaten“ handelt, die empfangen werden. Sondern diese Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis wirkt dann „vertraglich“. Vertraglich deswegen, weil man sich gegenüber dem Sozialleistungsträger zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet.

In diesen Fällen passt das o.g. Muster nicht mehr Daher sollte für Unternehmen dieses Muster zur Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis verwendet werden:

Das Muster kann gerne an eigene Bedürfnisse angepasst und verwendet werden.