Unterschiede bei freiwilliger Benennung eines Datenschutzbeauftragten?

In der letzten Woche kam diese Frage unter Datenschutz-Coaching-Mitgliedern auf:

Die Frage

Was ist bei einer freiwilligen Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Gegensatz zur gesetzlich erforderlichen Benennung eines Datenschutzbeauftragten zu beachten?
Besonders in Hinblick auf den Wegfall der Gesetzesgrundlage zur Heraufsetzung der Bestellgrenze. Ändert sich etwas bei der Haftung, den Aufgaben oder der Möglichkeit der Abberufung?

Meine Antwort

Es gibt einige Unternehmen, die einen Datenschutzbeauftragte benennen, obwohl sie weder nach § 38 BDSG noch nach Art. 37 DSGVO verpflichtet sind, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Ob nun freiwillig benannte Datenschutzbeauftragte oder nicht…grundsätzlich gibt es nur wenige Unterschiede. Weder die Aufgaben noch die Haftung sind unterschiedlich geregelt.

Die einzige, wesentliche Änderung bei freiwillig benannten sieht § 38 Abs. 2 Satz 2 BDSG vor. Dort ist nämlich für interne Datenschutzbeauftragte geregelt, dass bei freiwilliger Benennung von Datenschutzbeauftragten § 6 Abs. 4 BDSG nicht zur Anwendung kommt.

Und das wiederum bedeutet, dass ein Unternehmen einen freiwillig benannten Datenschutzbeauftragten jederzeit abberufen kann.

Dies bedeutet für externe Datenschutzbeauftragte jedoch nicht zwingend, dass dies auch zur fristlosen Kündigung des „DSB-Vertrages“ berechtigt. Hier ist der Einzelfall häufig entscheidend und sollte dann im Fall der Fälle unter Zuhilfenahme einer Anwältin oder eines Anwaltes erfolgen.