Umsetzung von Informationspflichten mit Link-Lösung für „Offliner“

Wer die Umsetzung der Informationspflichten der DSGVO per „Link-Lösung“ noch nicht kennt, der kann die Hintergründe hier nachlesen: Erfüllung der DSGVO-Informationspflichten – Die „Link-Lösung“ (mit Muster)

Nun fragt aber ein Datenschutz-Coaching-Mitglied eine gute Frage. Denn wie setze ich die „Link-Lösung“ um, wenn ich keine Internetseite habe?

Hier die Frage dazu:

Die Link-Lösung ist für viele Firmen ja doch das Non plus Ultra, um der DSGVO in Sachen Infopflichten etc. gerecht zu werden.

Wenn jetzt aber ein kleiner Handwerksbetrieb so gar nichts mit dem Internet zu tun hat, keine Website hat oder sonstiges? Muss er dann wirklich immer seine Datenschutzhinweise in der Tasche haben, um diese gegebenenfalls an den Betroffenen auszuhändigen? Oder bei telefonischer Anfrage gleich Post mit den Unterlagen versenden? Oder gibt es ein Pendant zur Link-Lösung für solche Firmen?

Meine Antwort:
Wenn der Handwerker aus dem Beispiel nicht jedesmal seinen „Datenschutz-Flyer“ an den Kunden oder Interessenten aushändigen möchte, dann könnte er darüber nachdenken, zumindest in seinen Unterlagen (Angebot, Rechnung etc.) die Informationen aus Art. 12, 13 DSGVO auf der Rückseite von Angebot, Rechnung etc. unterzubringen.

Eine andere risikoarme Möglichkeit sehe ich nicht.

Und wenn ich ganz ehrlich bin, würde ich jedem Handwerksbetrieb sehr deutlich machen, dass wir im Jahr 2018 (bald 2019) leben und es wirklich nicht nachvollziehbar ist, wenn man nicht eine Internetseite hat. Es ist weder schwierig, noch teuer eine kleine Internetpräsenz vorzuhalten, mit der dann zugleich die Informationspflichten „charmant“ erledigt werden können. Dazu bedarf es heute auch keines besonderen Fachwissens mehr. Es gibt eine Reihe von Dienstleistern, bei denen man ohne Vorwissen leicht eine Internetseite zum Leben erwecken und pflegen kann (z.B. Jimdo).