ULD veröffentlicht seine Revisionsbegründung im Gerichtsverfahren zu Fanpages

Das ULD hat gestern seine Revisionsbegründung im Verfahren zu den Facebook Fanpages veröffentlicht. Im Gegensatz zur vorherigen Dokumentation der Schriftsätze im Internet durch das ULD, liegt die Revisionsbegründung nicht im Originalformat (PDF), sondern im reinen Textformat vor. Inhaltlich ist das natürlich nicht von Bedeutung. Die Revisionsbegründung ist von einem Anwalt unterzeichnet, dessen Identität jedoch aus der Revisionsbegründung selbst nicht hervorgeht.

Das ULD lässt in der Revisionsbegründung rügen, dass das angegriffene Urteil auf einer Nichtberücksichtigung u.a. nachfolgender Sachverhalte beruhe:

  1. Die Klägerin (Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH) nehme nicht nur privatrechtliche Aufgaben, sondern auch öffentlich-rechtlich Aufgaben wahr. Daraus resultiere ein erweiterter Handlungsmaßstab für die Aufsichtsbehörde.
  2. Mangel im Tatbestand: In dem angegriffenen Urteil werden im Tatbestand nicht die Art der von Facebook erhobenen Daten sowie die Zwecke der Datenverarbeitung aufgeführt. Dies sei mit ein Grund für eine unrichtige Bewertung durch das angegriffene Urteil.

Darüber hinaus werden dann noch materiell-rechtliche Revisionsrügen vorgetragen. Hierbei geht es dann um die Grundrechtsbindung der Klägerin, Nichteinhaltung von Informationspflichten, fehlende wirksame Einwilligung, nicht statthafte Aufspaltung von Datenverarbeitungsprozessen usw.

Ich lasse mal dahingestellt, ob die Ausführungen in der Revisionsbegründung des ULD überzeugend sind oder nicht. Hierüber lässt sich tatsächlich trefflich streiten. Ich bin einmal gespannt, wie der weitere Verfahrensablauf aussieht und vor allem welches Urteil am Ende ergehen wird.