Thüringer Landesdatenschutzbeauftragter informiert über Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Mit den Worten „Elektronische Gesundheitskarte ist nun Pflicht“ beginnt der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte Dr. Lutz Hasse seine [Pressemitteilung] (PDF) vom 05.01.2015 zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit Wirkung zum 1. Januar 2015.

Die Pressemitteilung erläutert kurz und knapp die Funktionen der eGK:

Die eGK ist aber darauf ausgerichtet, folgende zusätzliche Funktionen zu erfüllen:
– Online-Abgleich der Daten der Karte beim Einlesen in der Praxis mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten des Versicherten; dabei hat die Krankenkasse keinerlei Zugriff auf die beim Arzt vorliegenden Daten;
– Speicherung ärztlicher Verordnungen (sog. eRezept) und des Berechtigungsnachweises für EU-Ausländer (sog. Europäische Krankenversicherungskarte);
– Zusätzliche Daten können auf Wunsch des Patienten gespeichert werden, beispielsweise Notfallversorgungsdaten, ein elektronischer Arztbrief oder persönliche Arzneimittelrisiken und –unverträglichkeiten. 


Für den angeführten Online-Abgleich weist der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte darauf hin, dass dieser erst ab Mitte 2015 in verschiedenen Testregionen durchgeführt werden würde, Thüringen jedoch nicht zu den Testregionen gehören würde.

Zur Datensicherheit wird in der Pressemitteilung ausgeführt:

Die Kommunikation mit diesen sensiblen Gesundheitsinformationen zwischen Krankenversicherern, Ärzten und Apothekern ist über ein eigens zu diesem Zweck errichtetes Gesundheitsnetz vorgesehen, das keine Schnittstelle zum öffentlichen Internet hat. Alle Gesundheitsdaten – auch Rezeptdaten – werden verschlüsselt abgelegt. Sie werden – etwa wenn der Patient dem Arzt oder Apotheker den Zugriff auf diese Daten ermöglichen möchte – durch das gleichzeitige Stecken der eGK und des dem Arzt oder anderen Berechtigten ausgestellten Heilberufsausweises in ein spezielles Kartenlesegerät entschlüsselt. 

Darüber hinaus muss der Versicherte einem Zugriff auf medizinische Daten durch die Eingabe einer PIN zustimmen. Eine Ausnahme bilden die freiwilligen Notfalldaten, auf die der Heilberufsausweis allein den Zugriff gewährt. Auch für das Entschlüsseln von Rezeptdaten beim Apotheker ist keine PIN erforderlich. 

Die Zugriffe auf die eGK werden protokolliert, damit der Versicherte die Zugriffe auf seine Daten einsehen und verfolgen kann.