So schließt du einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit „Zoom“

Wichtiger Hinweis (08.04.2020): „Zoom“ hat den Ablauf zum Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrag am 07.04.2020 geändert. Die Links und Hinweise in dem ursprünglichen Beitrag sind daher nicht mehr „aktiv“ bzw. nicht mehr aktuell. Die veralteten Passagen habe ich daher gelöscht.

Der Auftragsverarbeitungsvertrag mit „Zoom“ wird jetzt automatisch bei der Registrierung eines „Zoom“-Accounts geschlossen. Rechtlich erfolgt das so, dass durch ein Akzeptieren der Nutzungsbedingungen von „Zoom“ automatisch alle unter www.zoom.us/legal verlinkten Dokumente in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dies ergibt sich aus Ziff. der 19 der Nutzungsbedingungen, die am 13.04.2020 noch einmal konkretisiert worden sind:

19. PRIVACY AND OTHER POLICIES. Use of the Services is also subject to Zoom's Privacy Policy, a link to which is located at the footer on Zoom's website. The Privacy Policy, and all policies noticed at www.zoom.us/legal are incorporated into this Agreement by this reference. Furthermore, if Your Use of the Services requires Zoom to process any personally identifiable information ("PII" or "Personal Data") Zoom shall do so at all times in compliance with our Zoom Global Data Processing Addendum is incorporated in these Terms of Service. Additionally, You understand and agree that Zoom may contact You via e-mail or otherwise with information relevant to Your use of the Services, regardless of whether You have opted out of receiving marketing communications or notices.

Auf diese Weise wird der Auftragsverarbeitungsvertrag nun wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen. Da Zoom zudem eine Änderungsklauseln in seinen vorherigen AGB hatte, kann davon ausgegangen werden, dass nun auch für Altkunden die neuen AGB gelten und damit auch ein wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag besteht.

Allerdings sind dann noch nicht alle Kollisionsprobleme gelöst. Geschäftskunden können sich aber insoweit an das „Sales-Team“ von „Zoom“ wenden und werden dort eine Lösung für einen individuellen Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages finden. Zumindest war das bei Mandanten von mir praktisch meist problemlos möglich. Es dauert nur derzeit etwas länger als üblich.

Aufmerksame Leser des Auftragsverarbeitungsvertrages von „Zoom“ werden erkennen, dass hier Seiten fehlen bzw. die Paginierung der Seiten Lücken hat. Diese sind darauf zurückzuführen, dass die Seiten, in denen normalerweise Unterschriften zu leisten wären, bei einem elektronischen Abschluss gelöscht werden. Da „Zoom“ aber nach wie vor auch mit einzelnen Unternehmen unterschriebene Verträge abschließt, hat man sich fort also wohl entschlossen, eine Einheitlichkeit der Verträge und der Seitenzahlen beizubehalten. Ansonsten würde dies ggf. bei der Menge an Verträgen bei „Zoom“ zu Verwirrung führen können. In rechtlicher Hinsicht bestehen m.E. insoweit jedenfalls keine Bedenken bzgl. der Wirksamkeit und Zulässigkeit des Auftragsverarbeitungsvertrages.