Rezension: Piltz, BDSG – Praxiskommentar für die Wirtschaft

Wer sich mit Datenschutzrecht intensiver beschäftigt, der wird dem Kollegen Carlo Piltz ggf. schon einmal virtuell über den Weg gelaufen sein. Viele kennen ihn von seinem Twitter-Account oder ggf. auch von seiner Website.

In diesem Jahr (2018) ist nun sein Werk BDSG – Praxiskommentar für die Wirtschaft erschienen. Es befasst sich mit dem ab 25.05.2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dann zumindest in Deutschland den Spielraum nutzen soll, den die DSGVO für spezifische Regelungen in den EU-Mitgliedsstaaten erlaubt.

Das BDSG enthält ja neben einem allgemeinen Teil mit „Gemeinsamen Bestimmungen“ dann in einem zweiten Teil „Durchführungsbestimmungen“ für die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Und in einem dritten Teil geht es dann um Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken der EU-Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr (2016/680).

In seinem Praxiskommentar für die Wirtschaft beschränkt sich Carlo Piltz auf die Kommentierung der Normen im BDSG, die für Unternehmen relevante Regelungen enthalten. Folgerichtig fehlen dann Kommentierungen zu den Normen im dritten Abschnitt, die nicht der Umsetzung der DSGVO, sondern der Richtlinie 2016/680 dienen.

Insgesamt werden folgende Vorschriften des neuen BDSG von Carlo Piltz kommentiert:

  • §§ 1-2 BDSG n.F.
  • §§ 4-7 BDSG n.F.
  • §§ 17-21 BDSG n.F.
  • § 22 BDSG n.F.
  • § 24 BDSG n.F.
  • §§ 26-35 BDSG n.F.
  • § 37 BDSG n.F.
  • §§ 38-44 BDSG n.F.

Das selbst ernannte Ziel des Autors mit dem Werk ist es, „insbesondere den im neuen BDSG erwähnten nichtöffentlichen Stellen, also Unternehmen, Verbänden, Vereinen und anderen privatwirtschaftlichen Organisationen“ als „praxisbezogene Kommentierung“ zu dienen.

Hat Carlo Piltz dieses Ziel mit seinem Praxiskommentar erreicht? Ja, das hat er.

Das Buch zählt inkl. Stichwortverzeichnis 356 Seiten. Dabei sind rund 30 überflüssige Seiten, die allerdings keinen Text des Autors, sondern den zurecht nicht kommentierten dritten Abschnitt des BDSG betreffen. Das stört aber nicht. Es bleiben noch ausreichend viele Seiten, die Carlo Piltz mit Inhalt gefüllt hat. Und der Inhalt hat es in sich.

Ich selbst muss zugeben, dass ich mich bis dato primär und sehr fokussiert mit der DSGVO beschäftigt habe. Meine Gedanken zum neuen BDSG bislang:

Das neue BDSG? Ach, das enthält ja nur so ein paar Regelungen zur Videoüberwachung, zur Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten und natürlich zum Beschäftigtendatenschutz. Und ansonsten sind da ja nur so ein paar fragwürdige Regelungen enthalten, deren Konformität mit der DSGVO angezweifelt werden muss.

Und ich kann dank Carlo Piltz sagen, dass mir die Augen bei den Regelungen im neuen BDSG doch eine ganze Ecke weiter aufgegangen sind. Der Autor hat es geschafft, die für Unternehmen wesentlichen Regelungen prägnant und vor allem immer mit dem Fokus auf das europäische Recht zu kommentieren.

Besonders gut haben mir insbesondere immer die Ausführungen gefallen, in denen es um den Vorrang des EU-Rechts (DSGVO) und den Möglichkeiten für eine nationalstaatliche Regelung geht.

Das Buch hat seinen Preis. Und bei dem könnten manche stutzen. Denn 89,00 € für ein Werk zu einem vermeintlich nicht relevanten BDSG…das ist schon eine Hausnummer. So war ich auch nicht ganz traurig, dass mit der Deutsche Fachverlag (Fachmedien Recht und Wirtschaft) ein Rezensionsexemplar zur Verfügung gestellt hat.

Aber es lohnt sich. Nach einer guten Einleitung in die Gemengelage von europäischem Datenschutzrecht und den Möglichkeiten für nationale Regelungen in einem Bundesdatenschutzgesetz, werden dann die einzelnen Normen kommentiert. Schon in § 4 gibt es dann eine wirklich gut gelungene Kommentierung zur Regelung im BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Ebenfalls gelungen ist übrigens die Kommentierung der sehr praxisrelevanten Relevanten Norm des § 26 BDSG zum Beschäftigtendatenschutz. Hier sind insbesondere die ausgewogenen Ausführungen zur rechtssystematischen Stellung des § 26 BDSG im Kontext zur DSGVO lobend zu erwähnen.

Gepunktet hat der Praxiskommentar von Carlo Piltz dann bei mir auch bei den Normen des BDSG, die die Betroffenenrechte der DSGVO in bestimmten Bereichen einschränken. Hier sind mir doch so einige Lichter aufgegangen. Mit der Erkenntnis, dass ich mich doch noch mehr mit dem neuen BDSG befassen muss als ich gedacht hätte (oder mir lieb ist).

Gut gefallen hat mir auch, dass Carlo Piltz nicht mit Kritik an ggf. europarechtswidrigen Regelungen im BDSG spart. Die Kritik ist jedoch stets sachlich, begründet und fundiert.

Auch wenn das neue BDSG in den jüngeren, aktuellen DSGVO-Kommentaren mitkommentiert wird, hat der „Piltz“ im Bücherregal seinen verdienten Platz.

Neben all dem Lob gibt es auch eine klitzekleine Kritik. Für die zweite Auflage des „BDSG-Praxiskommentars für die Wirtschaft“ wünsche ich mir „sprechende Überschriften“. Also statt „I. Absatz 1“ besser „Grundsätzliches zum Auskunftsrecht (Absatz 1)“. Das würde die Lesbarkeit noch erhöhen.

Aber apropos Lesbarkeit. Ich habe das Buch an einem Sonntagnachmittag auf dem Sofa verschlungen. Üblicherweise lege ich juristische Bücher gerne mal nach ein paar Sätzen zur Seite. Den „Carlo“ habe ich allerdings gerne gelesen. Der Text hat einen ganz ordentlichen „Flow“ würde ich als ehemaliger “Hip-Hopper“ sagen…