OVG Saarland: Speicherung öffentlich zugänglicher Kontaktdaten für unzulässige Werbeanrufe unzulässig

Das OVG Saarland (Beschluss vom 10.9.2019, 2 A 174/18) hatte über eine Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des VG Saarlouis (Urteil vom 09. März 2018, Az.: 1 K 257/17) zu entscheiden.

Leitsatz des VG Saarlouis in der betreffenden Entscheidung war:

Die für den Zweck einer telefonischen Werbeansprache erfolgende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten von Inhabern von Zahnarztpraxen verstößt gegen das BDSG, sofern keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder bereits ein Geschäftsverhältnis zu dem Betroffenen besteht.

Hintergrund war, dass eine Aufsichtsbehörde einem Unternehmen diese Datenverarbeitung untersagt hatte. Das VG Saarlouis hatte zudem keine Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Gegen die Entscheidung des VG Saarlouis bzgl. der Nichtzulassung der Berufung hatte die Klägerin beim OVG Saarland einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

Diesen Antrag hat das OVG Saarland nun abgelehnt. Dabei hat das OVG Saarland die interessante Frage, ob die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufsichtsbehörde maßgeblich ist oder ob die aktuelle Rechtslage, d.h. die DSGVO, anzuwenden ist, unter Rückgriff auf die jüngste Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 27.3.2019 – 6 C 2/18) zur Entscheidung von Aufsichtsbehörden beantworten können. Tenor dazu:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…) ist die Rechtmäßigkeit von Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße nach § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. nach der Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gilt und nachträgliche Rechtsänderungen sind nicht zu berücksichtigen.

Viel spannender war dann aber, ob das OVG Saarland sich zu der Frage äußern würde, ob für die Speicherung von Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen/Verzeichnissen, nach der DSGVO eine Zulässigkeit bestehen kann, wenn die Daten für Zwecke der Durchführung von Werbeanrufen ohne Einwilligung verarbeitet werden.

Den Ball hat das OVG Saarland jedoch nicht aufgenommen. Denn es führt aus, dass die Aufsichtsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die DSGVO nicht berücksichtigen musste:

Es hätte deutlicher Hinweise in der Datenschutz-Grundverordnung für die Annahme bedurft, dass der Normgeber der Europäischen Union nicht nur ein einheitliches unionsrechtliches Datenschutzrecht für die Zukunft geschaffen, sondern darüber hinaus bestimmt habe, dass datenschutzrechtliche Entscheidungen, die die Aufsichtsbehörden noch nach dem nationalen Datenschutzrecht getroffen hätten, rückwirkend an den anderen Strukturen der Datenschutz-Grundverordnung zu messen seien. Derartige Hinweise enthielten weder der Text der Datenschutz-Grundverordnung noch die Erwägungsgründe.

Weiter führt das OVG Saarland dann aus, dass es an der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit fehle und die Berufung auch daher nicht zugelassen werden können.

Fazit: Insgesamt sollte das Urteil im Hinblick auf die Frage, ob die Speicherung öffentlich-zugänglicher Daten auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO („FETT“) nicht überbewertet werden. Das OVG hat die Frage eher aus formalen Gründen nicht „angepackt“.