Orientierungshilfe LfDI Rheinland-Pfalz zur betrieblichen und privaten Nutzung von IT-Systemen in Unternehmen

Durch einen Artikel von Stefan Brink vom LfDI Rheinland-Pfalz in der aktuellen Zeitschrift für Datenschutz (ZD 2015, 295 ff.) bin ich auf eine Orientierungshilfe LfDI Rheinland-Pfalz zur betrieblichen und privaten Nutzung von IT-Systemen in Unternehmen aufmerksam geworden. Diese ist bereits im Mai 2015 veröffentlicht worden. Ist aber irgendwie an mir vorbei gegangen, da der LfDI Rheinland-Pfalz leider nicht in seinen Pressemitteilungen darauf hingewiesen hat, sondern diese Orientierungshilfe lediglich im „Service“-Bereich der Website zum Download eingestellt hat. Im Übrigen zeigt sich auch hier wieder schön das Thema der Zweitverwertung. Denn der Text im Beitrag von Brink in der ZD entspricht im Wesentlichen dem Text der Orientierungshilfe. Aber nun gut…das ist ja nicht verwerflich 😉

Im Jahr 2010 hatte schon das ULD einmal eine Handreichung zum Thema der privaten und dienstlichen Internet- und E-Mail-Nutzung veröffentlicht. Zuvor gab es schon Veröffentlichungen des BfDI aus den Jahren 2003, dann aktualisiert in 2008: BfDI, Datenschutzrechtliche Grundsätze bei der dienstlichen/privaten Internet- und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz

In dieser „OH IuK-Nutzung am Arbeitsplatz“ – und insoweit war das Dokument auch für mich noch einmal interessant – bekräftigt die Aufsichtsbehörde noch einmal das Festhalten aller Aufsichtsbehörden in Deutschland an der h.M., die da lautet, dass ein Arbeitgeber, wenn er seinen Beschäftigten die Privatnutzung des Internets erlaubt, ein geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten ist und damit in den Anwendungsbereich des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG) fällt. Dass hierfür gute Gründe sprechen, hat allerdings allein der von mir sehr geschätzte Kollege, Rechtsanwalt Andreas Neumann, überzeugend dargestellt:

Rechtlich kann ich dem folgen, nur: als Interessenvertreter für Mandanten halte ich die Gegenauffassung, nach der dies so nicht gelte, durchaus für „gewichtig“, wie wir Juristen gerne sagen.1 Denn ich finde z.B., dass das VG Karlsruhe ganz gute, zumindest aber vertretbare Gründe dafür angebracht hat, dass das Fernmeldegeheimnis für Arbeitgeber nicht zur Anwendung kommt.

Fakt ist allerdings, dass es sehr wünschenswert wäre, wenn der Gesetzgeber endlich einmal erkennen würde, dass dieses Dilemma der Privatnutzung für Arbeitgeber seit 1996 besteht, und wir mittlerweile in einer Zeit leben, die sich gewaltig geändert hat. Den Mitarbeitern in Unternehmen heute die Privatnutzung des Internets komplett zu untersagen, weil man – und die Gefahr besteht zumindest in der Theorie und wird auch z.B. in Kündigungsschutzverfahren mal tatsächlich praktisch bedeutsam – ansonsten ein strafrechtliches Risiko mit dem Fernmeldegeheimnis bekommt, passt einfach nicht mehr in unsere heutige Welt. Also lieber Gesetzgeber: Bitte handeln! Danke! Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt…


  1. Bin kein Freund typischer Juristensprache, aber manchmal ist die wirklich so herrlich dusselig.