OLG München: Kein Schadensersatzanspruch bei Nennung von Eigentümer bei Legionellenbefall in der Wohnungseigentümerversammlung
Wer die Rechtsprechung zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO aufmerksam beobachtet, dem wird ggf. auch das Urteil des LG Landshut, Endurteil vom 06.11.2020, Az.: 51 O 513/20 über den Weg gelaufen sein.
Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Datenschutzverletzung bei Mitteilung des Legionellenbefalls einer Wohnung in der Wohnungseigentümerversammlung
Der redaktionelle Leitsatz des Urteils des LG Landshut lautet
Die Unterrichtung der Mitglieder einer Wohnungseigentumgemeinschaft durch den Verwalter in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wie auch in der Versammlung selbst über den Legionellenbefall in einer bestimmten Eigentumswohnung unter namentlicher Nennung des Wohnungseigentümers verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.
Der Sachverhalt lässt sich ganz gut aus dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen.
Ich durfte als Rechtsanwalt die Beklagten vor dem LG Landshut vertreten.
Besonderes Schmankerl dabei war, dass der Beklagte zu 2.) der externe Datenschutzbeauftragte des Unternehmens war und ebenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde.
Das LG Landshut hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger sodann Berufung beim OLG München eingelegt. Auch in diesem Verfahren habe ich die Berufungsbeklagten anwaltlich vertreten.
Das Urteil des OLG München
Das OLG München hat nach mündlicher Verhandlung nun die Berufung zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen.
Die Begründung des OLG Münchens ist insoweit interessant, weil es die Nennung von Eigentümerinnen und Eigentümern, in deren Wohnung ein Legionellenbefall festgestellt wurde, gegenüber den anderen Eigentümerinnen und Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft für zulässig erklärt hat.
Die Nennung sei nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) und f) DSGVO zulässig.
Das in der Berufung vorgebrachte Argument, dass die Nennung der Wohnungsnummer ausreichend sei, weil die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer dann über die Teilungserklärung den Namen ausfindig machen könnten, hat das OLG München nicht überzeugt. Vielmehr hat das Gericht mit guten Gründen dargelegt, warum eine namentliche Nennung des Eigentümers im konkreten Fall erforderlich und geboten war.
Das Urteil habe ich hier zum Download bereitgestellt: