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OLG Frankfurt a.M. – niedrige Latte bei Kopplungsverbot bzgl. Einwilligungen

Diese Woche ist eine bemerkenswerte Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19) in einer kostenpflichtigen juristischen Datenbank („juris“) veröffentlicht worden.

In der Entscheidung ging es u.a. darum, ob die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig gemacht werden kann, dass die Teilnehmerin eine Werbeeinwilligung für E-Mail bzw. Telefon abgibt. Das ist eines der Fallszenarien, in der wir datenschutzrechtlich sofort an das Nichtkopplungsgebot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO denken, das einige ja „fälschlicherweise“ (?) auch „Kopplungsverbot“ bezeichnen.

Dem OLG Frankfurt war dieses Kopplungsverbot nicht einmal eine Erwähnung wird, wie sich aus dem Urteil ergibt. Hier aber erst einmal der Leitsatz der Entscheidung:
Ist die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in den Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig gemacht worden, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Einwilligung jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der Verbraucher der Werbung durch nicht mehr als acht konkret bezeichnete Unternehmen zugestimmt hat und der Geschäftsbereich des werbenden Unternehmens hinreichend klar beschrieben worden ist (im Streitfall: „Strom & Gas“). Die Einwilligung in die Werbung dieses Unternehmens ist auch unabhängig davon wirksam, ob der Geschäftsbereich der anderen bezeichneten Unternehmen ausreichend klar beschrieben worden ist.

Warum es in dem Urteil ab und an ein bisschen durcheinander geht, kannst du der Podcast-Episode entnehmen. Hier aber zunächst noch ein paar bemerkenswerte Zitate aus der Entscheidung (Hervorhebungen von mir):

Zum Merkmal der Freiwilligkeit der Einwilligung führt das Gericht wie folgt aus:
„Freiwillig“ ist gleichbedeutend mit „ohne Zwang“ iSd des Art. 2 lit. h RL 95/46/ EG (engl. beide Male „freely“). Der Betroffene muss also eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Erwägungsgrund 42 DS-GVO). Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 7 Rn. 149f). Einer Freiwilligkeit steht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. GRUR-RR 2016, 421 – Überschaubare Partner- liste, juris-Rn. 18; GRUR-RR 2016, 252 – Partnerliste, juris-Rn. 24) nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.
Und hier zu der Anforderung, dass eine Einwilligung für einen bestimmten Fall erteilt werden muss:
Eine Einwilligung erfüllt diese Voraussetzung, wenn sich aus ihr klar ergibt, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst werden, dh auf welche Waren oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie sich bezieht (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 24 – Einwilligung in Werbeanrufe II; BGH WRP 2017, 700 Rn. 25). Unabhängig von einer etwaigen AGB-Kontrolle ist eine Einwilligungserklärung unwirksam, wenn sie nicht klar erkennen lässt, auf welche Werbemaßnahmen welcher Unternehmen sich die Einwilligung erstrecken soll (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UWG § 7 Rnr. 149g). An der erforderlichen Klarheit kann es fehlen, wenn bereits die Anzahl der Unternehmen, zu deren Gunsten eine Werbeeinwilligung erteilt werden soll, so groß ist, dass sich der Verbraucher realistischer Weise nicht mit all diesen Unternehmen und deren Geschäftsfeldern befassen wird (vgl. Senat – Partnerliste a.a.O., Rn. 26: 59 Unternehmen). Davon kann hier jedoch angesichts der acht in der Einwilligungserklärung aufgeführten Unternehmen noch nicht die Rede sein.
Schließlich führt das Gericht bzgl. der Konkretheit des Produktbezuges ein Hinweis in der Einwilligung auf „Finanzdienstleistungen aller Art“ nicht ausreichend sei. Die Bezeichnung „Strom & Gas“ hingegen hielt das Gericht im konkreten Fall für konkret genug.
Viel Spaß bei dieser Podcast-Episode!