Anwendungshinweise
Das Muster ist von den jeweiligen Beschäftigten zu unterzeichnen, die in den Anwendungsbereich fallen. Erläutern ist dieser Beitrag dazu von mir: Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis – ein Muster
Nutzungsrechte
Für die Verwendung des Musters gilt nachfolgende Regelung: Nutzungsrechte für Musterdokumente.
===== Muster =====
Version 2.1 – 16.05.2024
Verpflichtungserklärung Fernmeldegeheimnis
Verpflichtung i.S.d. § 3 des Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz – TDDDG)
Muster GmbH
Musterstr. 123
12345 Musterstadt
Sehr geehrte(r) Frau/Herr/Person ,
unser Unternehmen ist nach § 3 Abs. 2 TDDDG zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.
Aufgrund Ihrer Tätigkeit und Aufgabenstellung in unserem Unternehmen wirken Sie an der Erbringung von Diensten mit, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und sind daher ebenfalls verpflichtet, das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses besteht auch über das Ende Ihrer Tätigkeit in unserem Unternehmen hinaus.
Näheres können Sie dem anliegenden Merkblatt entnehmen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach § 206 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Soweit die Daten personenbezogen sind, kommt zudem eine Strafbarkeit nach § 42 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Betracht.
Ihre sich ggf. aus dem Arbeits- bzw. Dienstvertrag oder gesonderten Anweisungen ergebende allgemeine Geheimhaltungsverpflichtung und eine Verpflichtung auf die Vertraulichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird durch diese Erklärung nicht berührt.
Bitte unterzeichnen Sie die Erklärung auf der nachfolgenden Seite, auf der Sie den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Informationen bestätigen und übermitteln diese an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten.
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Ort, Datum
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Unterschrift Muster GmbH
Bestätigung
Über die gesetzlichen Bestimmungen des Fernmeldegeheimnisses wurde ich unterrichtet. Die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurden mir mitgeteilt. Meine Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis nach § 3 TDDDG habe ich hiermit zur Kenntnis genommen.
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Ort, Datum
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Unterschrift der verpflichteten Person
Merkblatt zum Fernmeldegeheimnis
Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die Inhalte von Telekommunikation, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation. Dies umfasst insbesondere die Information, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, wann und wie lange eine Telekommunikation stattgefunden hat und auch die Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Vom Fernmeldegeheimnis umfasst sind dabei nicht nur Telefonate und Faxe, sondern grundsätzlich auch z.B. die E-Mail- oder „Messenger“-Kommunikation. Auch Videokonferenzdaten können hierunter fallen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass es Ihnen nach § 3 Abs. 3 TDDDG untersagt ist, sich oder anderen über das für die Erbringung der Telekommunikationsdienste oder für den Betrieb der Telekommunikationsnetze oder der Telekommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes der technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.
Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, dürfen Sie zudem nur für Zwecke der Erbringung der Telekommunikationsdienste oder für den Betrieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Telekommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme verwenden. Eine zweckfremde Verwendung, insbesondere eine Weitergabe der Daten an Dritte ist untersagt, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht.
Im Falle von Anfragen Dritter zu Vorgängen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen können, wenden Sie sich bitte an Ihre Vorgesetzte oder Ihren Vorgesetzten, sofern keine verbindliche Arbeitsanweisung oder Unternehmensrichtlinie für die Weitergabe von Informationen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, im Unternehmen besteht.
Beachten Sie bitte auch, dass in Einzelfällen auch bei Verletzungen des Fernmeldegeheimnisses Ordnungsmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur verhängt werden können, die den Betrieb unseres Unternehmens erheblich beeinträchtigen können.
Wir fühlen uns zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Bitte tragen Sie auch in Ihrem Interesse Sorge dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen in unserem Unternehmen eingehalten werden.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
Auszug aus dem TDDDG:
§ 3 TDDDG Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind verpflichtet
- Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
- Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten sowie natürliche und juristische Personen, die an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
- Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und
- Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbracht werden.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Telekommunikationsdienste oder für den Betrieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Telekommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt, und ihrer Stellvertretung.
Auszug aus dem StGB:
§ 206 StGB Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
- eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
- eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
- eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die - Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
- von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
- mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
Auszug aus dem BDSG:
§ 42 BDSG Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, - einem Dritten übermittelt oder
- auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, - ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
- durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.