Muster zur Verpflichtung von Beschäftigen („berufsmäßig tätige Gehilfen“) auf die Schweigepflicht (§ 203 StGB)
Zusammenfassung
Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 203 StGB müssen ihre „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ – also ihre Angestellten – zur Verschwiegenheit verpflichten, um die gesetzlichen Vorgaben zur Schweigepflicht einzuhalten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem ärztlichen Berufsrecht (stellvertretend: § 9 Abs. 3 MBO-Ä)
Nachfolgend findest du ein Muster, mit dem z.B. eine Arztpraxis, Anwaltskanzlei, Patentanwaltskanzlei, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungskanzlei etc. ihre Beschäftigten zur Einhaltung der Schweigepflicht verpflichten kann.
Wenn es nicht um die Angestellten des Berufsgeheimnisträger geht, sondern um externe Dienstleister ist dieses Muster zur Vereinbarung zur Schweigepflicht von mitwirkenden Personen nach § 203 StGB ggf. hilfreich.
Version
Version 1.0 – 04.02.2026
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Anwendungshinweise
Die Angaben zum Berufsgeheimnisträger sowie der Name der beschäftigen Person sind entsprechend anzupassen.
Es ist durchaus sinnvoll, auch die Gesetzestexte in aktueller Fassung (§ 203 StGB und § 204 StGB sowie § 53a StPO und § 97 StPO) als gesonderte Information beizulegen.
Wichtiger Hinweis zu Unterschieden beim Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot
Wichtig: Der Umfang der Berufsgruppen, die in § 203 StGB genannt sind und denen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53, 53a StPO zusteht, ist unterschiedlich.
Diese Berufsgruppen trifft zwar die Schweigepflicht des § 203 StGB, aber ihnen steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu:
- Tierärzte
- Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater (anerkannte Beratungsstellen)
- Berater für Suchtfragen (anerkannte Beratungsstellen)
- Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- Angehörige von Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
- Angehörige privatärztlicher, steuerberaterlicher oder anwaltlicher Verrechnungsstellen
- Organe und Mitglieder von Berufsausübungsgesellschaften (§ 203 Abs. 1 Nr. 3a StGB)
Sofern du das Muster für diese Berufsgruppen verwenden möchtest, musst du den Absatz zum Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53a StPO) entfernen.
Gleiches gilt in diesen Fällen für den Absatz zum Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO).
Im Ergebnis löscht du also die letzten beiden Absätze des Musters.
Änderungen
17.02.2026: Differenzierung zu Berufsgruppen bei Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot in Anwendungshinweisen aufgenommen.
Nutzungsrechte
Für die Verwendung des Musters gelten diese Regeln zur Nutzung: https://www.datenschutz-guru.de/nutzungsrechte-muster/
===== Muster =====
Verpflichtung von Beschäftigten auf die Schweigepflicht (§ 203 StGB)
Name der/des Beschäftigten: Maxi Mustermann
Sie sind bei ARZTPRAXIS MUSTERMENSCH (Musterstraße 123, 12345 Musterstadt) beschäftigt.
Die bei uns arbeitenden sog. Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 203 Abs. 1 und 2 StGB sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine unbefugte Offenbarung von Informationen, die diesen im Zusammenhang mit ihrer Ausübung der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anvertraut worden sind, ist strafbar.
Als bei uns angestellte Person gehören sie zu den sog. „berufsmäßig tätigen Gehilfen“ und müssen von uns ebenfalls als mitwirkende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Sie sind als mitwirkende Person verpflichtet, Informationen, von denen Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit bei uns Kenntnis erhalten, strikt geheim zu halten und sie keinen anderen Personen unbefugt zu offenbaren.
Die Schweigepflicht besteht gegenüber jedermann und insbesondere auch gegenüber Familienmitgliedern und Freunden.
Ferner ist eine Offenbarung dieser Informationen auch gegenüber anderen Beschäftigten untersagt, soweit dies nicht zwingend aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und die Kollegin oder der Kollege ebenfalls bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde.
Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt unbegrenzt und besteht auch nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt fort.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB strafbar machen, wenn Sie diese Informationen unbefugt gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen offenbaren. Ein Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Ferner ist auch eine Verwertung dieser Informationen nach § 204 StGB strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Bitte tragen Sie Sorge dafür, dass wir als Berufsgeheimnisträger informiert werden, wenn Dienstleister für uns tätig werden sollen und dabei Kenntnis von Informationen erhalten könnten, die der Schweigepflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegen. Diese müssen in diesen Fällen ebenfalls von uns zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Dies zu unterlassen, kann strafbar sein.
Sofern Strafverfolgungsbehörden gegen uns ermitteln, steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 53a StPO). Hier besteht die Besonderheit, dass nicht Sie, sondern wir als Berufsgeheimnisträger grundsätzlich über die Ausübung dieses Zeugnisverweigerungsrechts entscheiden. Machen Sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden also nur Angaben, wenn dies mit uns Berufsgeheimnisträgern abgesprochen wurde.
Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen weisen wir zudem darauf hin, dass es für Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) gibt. Bitte wenden Sie sich unverzüglich an Ihren Vorgesetzten, wenn Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahme in unseren Geschäftsräumen vornehmen wollen.
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Ort, Datum
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Unterschrift Mitarbeiter:in
