Muster zur Vereinbarung zur Schweigepflicht von mitwirkenden Personen nach § 203 StGB
Zusammenfassung
Berufsgeheimisträger i.S.d. § 203 StGB wie z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer etc. sind in der heutigen Zeit in aller Regel auf die Einbindung von Dienstleistern angewiesen, die sie bei der Erbringung ihrer Leistungen unterstützen.
Das können IT-Dienstleister für die Wartung und Pflege von IT-Systemen sein, Anbieter von Software-as-a-Service (SaaS) oder sonstige Hilfspersonen, die an der Erbringung der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Berufsgeheimnisträger mitwirken.
Diese Personen werden im Gesetz (§ 203 StGB) „mitwirkende Personen“ genannt.
Nach § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB machen sich Berufsgeheimnisträger strafbar, wenn sie die „mitwirkenden Personen“ nicht zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss also eine Verpflichtung der Berufsgeheimnisträger, die mitwirkenden Personen auf die Schweigepflicht i.S.d. § 203 StGB zu verpflichten.
Hinzu kommen – je nach Art des gewählten Berufs des Berufsgeheimnisträgers – Regelungen aus dem sog. Standesrecht. So gibt es ergänzende Sonderregelungen zur Geheimhaltungsverpflichtung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen.
Das Muster deckt folgende Anforderungen ganz (oder teilweise, s. Hinweise) ab:
- § 43e BRAO: ist größtenteils berücksichtigt. Sofern der Dienstleister seinen Sitz im Ausland hat, sind die speziellen Anforderungen des § 43e Abs. 4 BRAO zu berücksichtigen (ggf. auch für Unterauftragnehmer);
- § 26a BNotO: Die Anforderungen sollten durch das Muster erfüllt werden;
- § 62a StBerG: ist größtenteils berücksichtigt. Sofern der Dienstleister seinen Sitz im Ausland hat, sind die speziellen Anforderungen des § 62a Abs. 4 StBerG zu berücksichtigen (ggf. auch für Unterauftragnehmer);
- § 50a WPO: ist größtenteils berücksichtigt. Sofern der Dienstleister seinen Sitz im Ausland hat, sind die speziellen Anforderungen des § 50a Abs. 4 BRAO zu berücksichtigen (ggf. auch für Unterauftragnehmer);
- § 39c PAO: ist größtenteils berücksichtigt. Sofern der Dienstleister seinen Sitz im Ausland hat, sind die speziellen Anforderungen des § 39c Abs. 4 PAO zu berücksichtigen (ggf. auch für Unterauftragnehmer)
Da die Unternehmen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträger mitwirken, wiederum ihre eigenen Beschäftigten auf die Verschwiegenheit nach § 203 StGB verpflichten müssen, ist eine Muster-Verschwiegenheitsverpflichtung als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügt.
Version
Version 1.2 – 04.02.2026
Markdown-Version
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Anwendungshinweise
Die Klausel hier ist als „Annex“ zu einem Vertrag vorgesehen. Sie wird also ergänzend mit oder zusätzlich zu einem Vertrag geschlossen.
Es ist aber auch möglich, die Klausel in den jeweiligen Hauptvertrag oder in einen Auftragsverarbeitungsvertrag einzubinden.
Wichtiger Hinweis zu Unterschieden beim Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot
Wichtig: Der Umfang der Berufsgruppen, die in § 203 StGB genannt sind und denen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 53, 53a StPO zusteht, ist unterschiedlich.
Diese Berufsgruppen trifft zwar die Schweigepflicht des § 203 StGB, aber ihnen steht kein Zeugnisverweigerungsrecht zu:
- Tierärzte
- Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater (anerkannte Beratungsstellen)
- Berater für Suchtfragen (anerkannte Beratungsstellen)
- Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen
- Angehörige von Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung
- Angehörige privatärztlicher, steuerberaterlicher oder anwaltlicher Verrechnungsstellen
- Organe und Mitglieder von Berufsausübungsgesellschaften (§ 203 Abs. 1 Nr. 3a StGB)
Sofern du das Muster für diese Berufsgruppen verwenden möchtest, musst du den Absatz zum Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53a StPO) entfernen.
Gleiches gilt in diesen Fällen für den Absatz zum Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO).
Im Ergebnis löscht du also die letzten beiden Absätze der Anlage (Muster-Verschwiegenheitsverpflichtung für Beschäftigte des Auftragnehmers)
Änderungen
- 02.02.2026: Kleinere Änderungen an Formulierungen
- 04.02.2026: Aufnahme einer Anlage mit einer Muster-Verschwiegenheitsverpflichtung für Beschäftigte des Auftragnehmers
- 17.02.2026: Differenzierung zu Berufsgruppen bei Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot in Anwendungshinweisen aufgenommen.
Nutzungsrechte
Für die Verwendung des Musters gelten diese Regeln zur Nutzung: https://www.datenschutz-guru.de/nutzungsrechte-muster/
===== Muster =====
Vereinbarung zur Schweigepflicht von mitwirkenden Personen nach § 203 StGB
Zwischen
Musterkanzlei
Musterstr. 123
12345 Musterstadt
Musterland
– nachfolgend „Auftraggeber“ genannt –
und der
X GmbH
X-Straße 123
12345 X-Stadt
X-land
– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
wird nachfolgende Vereinbarung zur Verpflichtung des Auftragnehmers auf die Schweigepflicht i.S.d. § 203 StGB getroffen.
1. Zweck der Vereinbarung
(1) Der Auftraggeber ist als sog. Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB verpflichtet, Geheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anvertraut werden, geheim zu halten. Eine unbefugte Offenbarung eines solchen Geheimnisses durch den Auftraggeber ist strafbar.
(2) Der Auftragnehmer wirkt durch Erbringen seiner Leistungen an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Auftraggebers i.S.d. § 203 Abs. 3 StGB mit.
(3) Da der Auftraggeber wegen § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB gesetzlich verpflichtet ist, den Auftragnehmer auf die Geheimhaltung i.S.d. § 203 StGB zu verpflichten, dient diese Vereinbarung der Umsetzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung des Auftragnehmers.
2. Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber dazu, alle Informationen, von denen er im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Auftragnehmers in dessen Funktion als Berufsgeheimnisträger Kenntnis erlangt, strikt geheim zu halten.
(2) Die Verpflichtung beinhaltet insbesondere, dass der Auftragnehmer die betreffenden Informationen keiner anderen natürlichen oder juristischen Person offenlegt, ohne dass der Auftraggeber dies zumindest in Textform erlaubt hat.
(3) Der Auftragnehmer wird im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in seinem Verantwortungsbereich Sorge dafür tragen, dass er nur soweit Kenntnis von Informationen erhält, wie es für die Erbringung seiner Leistungen aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Hauptvertrag erforderlich ist.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erhaltene Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, in seinem Verantwortungsbereich durch technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Dies beinhaltet auch, dass Beschäftigte des Auftragnehmers, die nicht an der Leistungserbringung beteiligt sind, keinen Zugriff auf die Informationen erhalten.
3. Unterauftragnehmer
(1) Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen für den Auftraggeber in dessen Funktion als Berufsgeheimnisträger selbst Unterauftragnehmer einsetzen möchte, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
(2) Im Falle einer Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer erst dann Informationen offenlegen, wenn der Unterauftragnehmer in gleicher Weise wie der Auftragnehmer von diesem auf die Geheimhaltung verpflichtet wurde.
(3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Unterauftragnehmers auf Anfrage nachweisen.
4. Hinweis zur Strafbarkeit
(1) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass eine unbefugte Offenbarung von Informationen, die der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen für den Auftraggeber in dessen Funktion als Berufsgeheimnisträger erlangt hat, nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann.
(2) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer weiter darauf hin, dass eine unbefugte Offenbarung an Unterauftragnehmer, die an der Erbringung der Leistung für den Auftraggeber in dessen Funktion als Berufsgeheimnisträger mitwirken, nach § 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar ist, wenn der Unterauftragnehmer nicht ebenfalls auf die Geheimhaltung i.S.d. § 203 StGB verpflichtet wurde. Dies kann auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Unterauftragnehmer selbst auch Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 203 Abs. 1 und 2 StGB ist.
(3) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass eine Verwertung von Informationen, von denen er im Zusammenhang mit der Mitwirkung an Leistungen des Berufsgeheimnisträgers Kenntnis erhält, ebenfalls nach § 204 StGB strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.
5. Verpflichtung von Beschäftigten
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Beschäftigten, die an der Leistungserbringung für den Auftraggeber mitwirken, in gleicher Weise nach den Vorgaben in Ziff. 2 bis 4 dieser Vereinbarung zu verpflichten. Die Verpflichtung hat zu erfolgen, bevor die Beschäftigten erstmals Kenntnis von Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, erhalten. Der Auftragnehmer kann für die Verpflichtung seiner Beschäftigten auf die Schweigepflicht das Muster in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung verwenden.
(2) Die Verpflichtung hat in zumindest in Textform zu erfolgen und ist auf Anfrage dem Auftraggeber nachzuweisen.
5. Dauer der Verpflichtung
Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
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Ort, Datum
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Unterschrift „Auftraggeber GmbH“
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Ort, Datum
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Unterschrift „Auftragnehmer“
Anlage – Verpflichtung von Beschäftigten auf die Schweigepflicht (§ 203 StGB)
Name der/des Beschäftigten: Maxi Mustermann
Sie sind beim AUFTRAGNEHMER (entsprechend anpassen) beschäftigt und können bei Ihrer Tätigkeit auch Kenntnis von Informationen erhalten, die im Zusammenhang mit unserer Mitwirkung an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern anfallen („fremde Geheimnisse“).
Sie sind verpflichtet, diese Informationen, die der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) unterliegen, strikt geheim zu halten und sie keinen anderen Personen unbefugt zu offenbaren.
Die Schweigepflicht besteht gegenüber jedermann und insbesondere auch gegenüber Familienmitgliedern und Freunden.
Ferner ist eine Offenbarung dieser Informationen auch gegenüber anderen Beschäftigten untersagt, soweit dies nicht zwingend aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und die Kollegin oder der Kollege ebenfalls bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde.
Diese Verpflichtung beinhaltet auch, dass Sie sich nur Kenntnis von den Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, verschaffen, die für unsere Mitwirkung an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Berufsgeheimnisträgers erforderlich ist.
Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt unbegrenzt und besteht auch nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt fort.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB strafbar machen, wenn Sie diese Informationen unbefugt gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen offenbaren. Ein Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Ferner ist auch eine Verwertung dieser Informationen nach § 204 StGB strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
Sofern Sie von uns befugt wurden, Unterauftragnehmer mit der Erbringung von Leistungen für Berufsgeheimnisträger zu beauftragen, sind Sie verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass die Einbindung dieser Unterauftragnehmer mit unserem Auftraggeber (Berufsgeheimnisträger) im Vorwege abgesprochen ist und der Unterauftragnehmer die geschützten Informationen erst erhält, nachdem dieser ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde.
Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung nach § 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar sein kann und ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann.
Sofern Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf unsere Tätigkeit für einen Berufsgeheimnisträger tätig werden, steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 53a StPO). Hier besteht die Besonderheit, dass nicht Sie, sondern der Berufsgeheimnisträger grundsätzlich über die Ausübung dieses Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet.
Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen weisen wir zudem darauf hin, dass Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, grundsätzlich auch nicht in unseren Geschäftsräumen oder den von uns verwendeten Rechenzentren beschlagnahmt werden dürfen (§ 97 StPO). Bitte wenden Sie sich unverzüglich an Ihren Vorgesetzten, wenn Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahme in unseren Geschäftsräumen (oder in den von uns verwendeten Rechenzentren) vornehmen wollen.
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Ort, Datum
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Unterschrift Mitarbeiter:in
