Muster für einen Hinweis zur Videoüberwachung (Hinweisschild)

Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ist veraltet und ist nicht an die DSGVO angepasst.
Einen neuen Beitrag zu einem Hinweisschild zur Videoüberwachung auf Basis der DSGVO ist hier zu finden: Praxisreihe Videoüberwachung (DSGVO): Das Hinweisschild

Wofür diese Seite aber auch steht, ist das Modellieren von Exzellenz. Das hört sich schön hochtrabend an, gemeint ist damit aber etwas ganz Banales: Denn wir müssen die Welt nicht immer wieder neu erfinden. Sehr beliebte Beiträge auf dieser Seite sind immer die, bei denen es Muster oder Beispiele für die Lösung von Problemen im Datenschutzrecht gibt. Und bei mir gibt es die meistens auch kostenlos. Ich bin erst vor kurzem wieder gefragt worden, warum ich soviele Sachen einfach kostenfrei zum Download anbiete. Ich, so meinte die Dame, könne dafür doch auch Geld verlangen. Das mag sein. Aber das wäre schwer und mühsam verdientes Geld. Denn wer gibt für ein Muster schon gerne Geld aus. Da ist es mir lieber, dass die Leute meine Vorlagen benutzen und mich dafür in guter Erinnerung behalten. Und sich dann eben bei mir melden, wenn sie wirklich Beratung brauchen, die dann auch etwas kosten darf. Ich habe das früher schon einmal in einem Video gesagt:

Ich glaube an den Grundsatz der Reziprozität.

Das heißt…wer gibt, der bekommt auch zurück. Nicht notwendigerweise von der Person, die es bekommen hat, aber von irgendjemandem. Und nach einigen Jahren des Betreibens dieser Seite fühle ich mich zumindest bestätigt.

Und heute habe ich wieder etwas, was für einigen von Ihnen vielleicht eine Arbeitserleichterung sein könnte. Nach § 6b Abs. 2 BDSG ist bei einer Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume der Umstand der Beobachtung durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Und das kennen wir alle durch die entsprechenden Schilder an Supermärkten, Einkaufscentern usw. Gehen Sie aber doch in den kommenden Tagen mal mit aufmerksamen Augen durch die Stadt und schauen nach diesen Schildern. Sicher finden Sie einige. Es gibt aber ein großes ABER: Nur wenige dieser Schilder oder Informationen haben den ebenfalls nach § 6b Abs. 2 BDSG erforderlichen Hinweis zu der verantwortlichen Stelle.

In einem Verfahren, dass ich unlängst für eine Mandantin bei einer Aufsichtsbehörde geführt habe, ging es darum, dass in den videoüberwachten Geschäftsräumen meiner Mandantin zwar ein Hinweisschild am Eingang angebracht war, dort allerdings keine Information zur verantwortlichen Stelle zu finden war. Außerdem wäre das Hinweisschild zu klein, meinte die Behörde.

Okay…dann habe ich mal für meine Mandantin recherchiert, ob wir nicht auf die Schnelle so ein neues Hinweisschildvideoüberwachung_din basteln können. Und da werden wir im Internet auch schnell fündig, und ein Wikipedia-Artikel beinhaltet z.B. die Vektorgrafik des Piktogramms zur Videoüberwachung nach DIN 33450. Das ist natürlich schon ziemlich hilfreich.

Ich hatte dennoch zwei Probleme mit der Verwendung dieser Grafik. Erstens hatte ich trotz der Ausführungen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit der Verwendung der Grafik ein Problem damit, die Grafik zu verwenden: Ich mag sie einfach nicht leiden. Und…ich wollte ein einheitliches Zeichen mit dem Texthinweis zur Videoüberwachung und der Möglichkeit, die verantwortliche Stelle anzugeben.

Was also tun? Ich habe mein Vektorgrafikprogramm gestartet und einfach mal selbst gemalt, was ich als Videoüberwachungshinweissymbol passend finden würde. Dann noch eine Überschrift Videoüberwachung dazu und ein Hinweis auf die verantwortliche Stelle.

Da das Ganze eine Vektorgrafik ist, kann ich das beliebig groß skalieren, damit es in entsprechnender Größe ausgedruckt oder an die Druckerei zum Herstellen eines Aufklebers gegeben werden kann. Und so sieht das Ganze aus:

videoueberwachung_sketch

Nicht jeder von uns hat ein Vektorgrafikprogramm zur Verfügung, mit der die Datei nun angepasst werden kann.

Daher habe ich zusätzlich noch eine PowerPoint-Datei erstellt, mit der Sie die verantwortliche Stelle einfügen können, um das Ganze dann so ausdrucken zu können.

Und das Beste ist: Sie dürfen die Datei für private und gewerbliche Zwecke kostenfrei nutzen. Sie dürfen die Inhalte vervielfältigen und verändern. Sie brauchen mich auch nicht als Urheber der Hinweisgrafik zu nennen, wenn Sie das Hinweisschild für sich oder Mandanten nutzen.
Ich möchte jedoch nicht, dass Sie genau diese Datei auf Ihren Internetseiten zum Download anbieten und sich dabei als Urheber des Werkes ausgeben.

Kurzfassung der Nutzungsregeln: Die Grafik kann gerne in der Praxis von Unternehmen, Privatpersonen oder auch Anwälten genutzt und verändert werden. Ich möchte jedoch nicht, dass die Grafik ohne meine Zustimmung auf anderen Internetseiten als Muster zum Download angeboten wird. Danke, dass Sie das berücksichtigen!
Download des Hinweisschildes Videoüberwachung

Hinweis: Dieser Beitrag stammt aus meinem Newsletter Datenschutz-Tipps für Unternehmen, den Sie hier kostenlos abonnieren können.