Müssen eingesetzte Handelsvertreter sich selbst um die Einhaltung der DSGVO kümmern?

Von einem kleineren Unternehmen mit weniger als 30 Beschäftigten erhielt ich im Hinblick auf die Umsetzung der DSGVO folgende Frage:

Wir haben zwei freie Handelsvertreter, müssen diese sich selbst um die DSGVO kümmern, oder gar nicht, oder müssen wir das machen?

Die Antwort hierauf ist in der Theorie zunächst einmal recht einfach. Hier reicht ein Blick in § 84 HGB. Dort steht:

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Wenn es sich bei den zwei Handelsvertretern im vorliegenden Fall also wirklich um selbstständige Handelsvertreter handelt, dann sind diese in jedem Fall nicht dem „Verantwortlichen“ zuzuordnen. So wie bereits im BDSG ist der Handelsvertreter somit „Dritter“ und damit wiederum auch selbst „Verantwortlicher“ im Hinblick auf die DSGVO. Im Ergebnis muss der Handelsvertreter daher selbst für die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO sorgen.