Muss ich meine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) auf Anfrage herausgeben?

In bestimmten Fällen sieht Art. 35 DSGVO die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) zwingend vor. In diesem Kontext wurde hier eine Frage gestellt:

Die Frage

Wenn ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellt habe, muss bzw. sollte ich sie interessierten Personen (deren Daten ich verarbeiten will) zur Verfügung stellen?

Meine Antwort

Nein!
Der Auskunftsanspruch von Betroffenen ist in Art. 15 DSGVO geregelt. Weiter eingeschränkt wird dieser Anspruch in Deutschland zudem durch § 34 BDSG.

Wenn ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle eine DSFA durchgeführt hat, gibt es keinen Anspruch des Betroffenen darauf, diese zu bekommen oder einsehen zu dürfen. Dies ist in Art. 15 DSGVO schlicht nicht vorgesehen.

Eine Aufsichtsbehörde hingegen kann im Kontext der allgemeinen Untersuchungsbefugnisse des Art. 58 DSGVO ggf. einen Anspruch auf Einsichtnahme in die DSFA haben.