Muss ich die Namen von eingestellten Bewerbern an die Agentur für Arbeit übermitteln?

Der Bereich Sozialdatenschutz gehört nicht gerade zu den von mir favorisierten Bereichen. Warum ist das so? Das lässt sich leicht erklären.

Das Problem mit dem Sozialdatenschutzrecht

Das deutsche Sozialrecht ist ein historisch dicht gewachsener Rechtsdschungel. Das meine ich gar nicht unbedingt negativ. Schließlich wissen wir heute, wie wichtig z.B. Regenwälder oder dichte Wälder für unser Weltklima sind.

Aber Regenwälder und Dschungel sind eben häufig schwer zu durchdringen und zu durchblicken. Und so ist es auch mit dem Sozialrecht.

Datenschutzrecht im Bereich der öffentlichen Stellen ist in der Regel einfach konstruiert. Denn im Grundsatz dürfen öffentliche Stellen die personenbezogenen Daten verarbeiten, die erforderlich sind, um die die ihnen gesetzlich übertragene Aufgabe erfüllen bzw. wahrnehmen zu können.

Im Sozialdatenschutzrecht kommen dann noch bereichsspezifische Rechtsvorschriften hinzu, die speziell die Sozialdaten schützen. Hintergrund ist der hohe Schutzbedarf der Daten. Und so gibt es nicht nur Sonderregelungen zum Datenschutzrecht im SGB X, sondern auch in Einzelregelungen der einzelnen anderen Sozialgesetzbücher.

Und so ist das Ganze eben doch recht unübersichtlich, wenn damit nicht jeden Tag „Vollzeit“ zu tun hat.

Hier die Frage zur Übermittlung von Namen bei Neueinstellungen

Über die nachfolgende Frage bzw. Anmerkung eines Datenschutz-Coaching-Mitglieds habe ich mich dennoch aber gefreut:

Eine Stellenausschreibung erfolgt (auch) über die Arbeitsagentur. Das Unternehmen erhielt nun von einer Sachbearbeiterin der Arbeitsagentur die Aufforderung, bei einer Stellenbesetzung zwingend auch den Namen des eingestellten Bewerbers mitteilen zu müssen, auch wenn dieser NICHT über einen Vermittlungsvorschlag der Arbeitsagentur vermittelt wurde (und dann den entsprechenden Meldebogen vorgelegt hätte). Eine eingeschränkte Information, DASS die Stelle besetzt wurde, würde nicht ausreichen, es müsse der Name des Eingestellten übermittelt werden. Dementsprechend müsste auch die Datenschutzerklärung des Arbeitgebers angepasst werden.

Die Frage, die sich aus dieser Anmerkung ergibt, ist diese: Sind Arbeitgeberinnen rechtlich verpflichtet, bei Neueinstellungen die Namen der Betroffenen an die Agentur für Arbeit mitzuteilen?

Ergänzend hat das Datenschutz-Coaching-Mitglied angegeben, dass die Agentur für Arbeit auf Nachfrage zu den Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung bzw. Auskunftspflicht sinngemäß diese Angaben gemacht hat:

Bei nicht von der Arbeitsagentur vorgeschlagenen Bewerberinnen muss die Arbeitgeberin ihrer Informationspflicht bei Neueinstellungen selbständig nachkommen.

Die Befugnis der Bundesagentur für Arbeit zur Datenerhebung bei der Arbeitgeberin resultiert aus § 67a Abs. 2 Nr. 2b SGB X. Die Übermittlungsgrundlage für die Arbeitgeberin an die Bundesagentur für Arbeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. § 39 SGB III.

Meine erste Reaktion

WTF! Das habe ich noch nie gehört, dass Arbeitgeberinnen bei Neueinstellungen den Namen an die Agentur für Arbeit zu melden haben. Auch die genannten Rechtsgrundlagen scheinen mir da nicht unbedingt einschlägig zu sein.

Nachvollziehbar ist, dass bei Neueinstellungen, bei denen von der Agentur für Arbeit bzw. einem Jobcenter vermittelte Bewerberinnen am Stellenauswahlverfahren teilnehmen, eine Mitteilung an die Bundesagentur für Arbeit zu erfolgen hat, aus der sich ergibt, dass die betreffenden vermittelten Bewerberinnen die Stelle nicht bekommen haben.

Dies ergibt sich auch aus § 39 Abs. 1 SGB III, wonach Arbeitgeberinnen, die Vermittlungsdienstleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen und die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Ferner lässt sich im Umkehrschluss § 39 Abs. 3 Nr. 2 SGB III heranziehen, wonach sich ergibt, dass die Agentur für Arbeit Vermittlungsleistungen für Arbeitgeberinnen einstellen kann, wenn diese „keine oder unzutreffende Mitteilungen über das Nichtzustandekommen eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrags mit einer oder einem vorgeschlagenen Ausbildungsuchenden oder einer oder einem vorgeschlagenen Arbeitsuchenden macht und die Vermittlung dadurch erschwert wird“.

Das alles ist für den Bereich der freien Vergabe von Stellen ohne Einbindung von Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit jedoch nicht der Fall.

Meine zweite Reaktion

So…Stephan…nun denk’ noch einmal genau nach. Kann es nicht ggf. doch sein, dass hier eine Pflicht zur Angabe von Namen von „Eingestellten“ besteht. Die Agentur für Arbeit wird doch nicht einfach so behaupten, dass diese Auskunft hier zu erteilen ist, oder?

Also schaue ich mir das noch einmal näher an…und siehe da…es findet sich wieder nichts, was diese Ansicht zum Bestehen einer Pflicht zur Angabe von Namen gegenüber der Agentur für Arbeit stützt.

Im Gegenteil: Je länger ich mir das ansehe, um so „dreister“ finde ich diese Anforderung der Agentur für Arbeit bzw. der betreffenden Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters.

Wie ist denn nun die Rechtslage?

In rechtlicher Hinsicht besteht eindeutig keine Pflicht von Arbeitgeberinnen, in Stellenbesetzungsverfahren das Ergebnis an die Bundesagentur für Arbeit unter Nennung des Namens der ausgewählten neuen Beschäftigten mitzuteilen, wenn keine Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen worden sind.

Der Anwendungsbereich von § 39 SGB III, der hier in Verbindung mit § 67a SGB X für die Datenerhebung seitens der Arbeitsagentur als „Auskunftsnorm“ angegeben werden, ist bei freien Stellenbesetzungsverfahren, bei denen Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit nicht in Anspruch genommen werden, noch nicht einmal eröffnet.

Die §§ 35 ff. SGB III sind in der geltenden Fassung zu dem Zweck eingeführt worden, Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit zu regeln und zu fördern.

Ein Rückgriff auf § 39 SGB III ist daher bei der Nichtinanspruchnahme von Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit nicht zulässig.

Sofern sich die Agentur für Arbeit hier auf den Standpunkt beziehen möchte, dass aber die Nennung von Namen erforderlich sei, um ihre gesetzliche Aufgabe zu erfüllen und insoweit eine Befugnis zur Datenerhebung besteht, ist schon das nicht zutreffend. Denn gerade bei Sozialleistungsträgern ist der Grundsatz der Erforderlichkeit eng auszulegen (vgl. Bieresborn, in: Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz, 3. Auflage 2019, Kap. 4 Rn. 66).

Und da es hier im Bereich der „freien“ Stellenvergabe schon an einer konkreten Aufgabe der Agentur für Arbeit fehlt (§ 39 SGB III ist – wie gesagt – nicht anwendbar), ist festzustellen, dass die Agentur für Arbeit diese personenbezogen Daten nicht erheben darf.

Arbeitgeberinnen sind zudem gut beraten, sich gut zu überlegen, ob sie dennoch „freiwillig“ der Anforderung von Arbeitsagenturen nachkommen, Namen von Neueinstellungen außerhalb von Vermittlungsleistungen der Arbeitsagentur nachzukommen.

Denn: Eine solche Übermittlung von personenbezogenen Daten könnte wiederum selbst datenschutzrechtlich unzulässig sein.

Und was ist bei Inanspruchnahme von Vermittlungsleistungen der Arbeitsagentur

Selbst wenn Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen worden sind, ist nach meiner Auffassung eine Pflicht zur Angabe von vollständigen Namen gegenüber der Agentur für Arbeit ebenfalls fraglich.

Denn Sinn und Zweck von § 39 SGB III ist es, sicherzustellen, dass Vermittlungsleistungen für Arbeitslose effektiv erbracht werden können und vor allem die Internet-Jobbörse aktuelle Daten vorhalten kann. Hierfür kann es ausreichend sein, wenn mitgeteilt wird, dass die vom Arbeitsamt vermittelten Bewerber die Stelle nicht erhalten haben.

Es gibt aber noch dieses Szenario:

Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Bewerber, der bei der Arbeitsagentur als arbeitslos gemeldet war, eine Stelle erhalten hat, ohne dass dieser von der Arbeitsagentur einen Hinweis auf die Stelle bekommen hat.

Hier könnte man schon daran denken, dass es eine Erforderlichkeit für die Angabe von Namen von Neueinstellungen bestehen könnte, damit die Arbeitsagentur ihre Daten sofort im o.g. Sinn aktuell halten kann.

Allerdings erhält die Arbeitsagentur sowieso wegen anderer sozialversicherungsrechtlicher Meldungen die Information, wenn eine Person nicht mehr arbeitslos ist.

Auch insoweit kann ich daher keine Erforderlichkeit für die konkrete Angabe von Namen von Neueingestellten gegenüber der Agentur für Arbeit erkennen.

Entscheidend ist aber vor allem hier ein Blick auf den § 39 Abs. 3 Nr. 2 SGB III. Dort können Sanktionen gegenüber Arbeitgeberinnen nur dann erfolgen, wenn diese keine Mitteilungen über das „Nichtzustandekommen“ von Ausbildung- oder Arbeitsverträgen machen, wenn Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch genommen worden sind.

Das macht sehr klar, dass es also bei der Inanspruchnahme von Vermittlungsleistungen grundsätzlich nur eine Pflicht der Arbeitgeberin gibt, Informationen darüber zu erteilen, dass vermittelte Personen eine Stelle nicht bekommen haben.

Auch hier hätte ich erhebliche Zweifel daran, dass eine Übermittlung des Namens der Neueinstellung auf Aufforderung der Vermittlungs-Sachbearbeitenden der Agentur für Arbeit datenschutzrechtlich zulässig wäre.