LG Köln zur Beschränkung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Das LG Köln (Urteil vom 18.03.2019, Az.: 26 O 25/18) hat einen umfassenden Auskunftsanspruch des Betroffenen auf alle Daten, die zu seiner Person gespeichert sind, eine Absage erteilt. Im Ergebnis halte ich das Urteil für richtig. Aber die Begründung kann durchaus als gewagt erscheinen.

Letztlich geht es um die Frage, ob sich der Auskunftsanspruch auch auf Dinge bezieht, der Betroffenen möglicherweise schon selbst hat oder auch ob es eine Art „Ausforschungsanspruch“ des Betroffenen gibt. Das LG Köln verneint dies und bezieht sich bei der Begründung auch auf die alte Rechtsprechung des OLG Köln zur Beschränkung des Auskunftsanspruches von § 34 BDSG a.F.

Warum ich das rechtlich für richtig halte, es aber extrem juristisch strittig ist, bespreche ich im Podcast diese Woche.