Ich mag & schätze Thilo Weichert, aber ein “Lex Weichert” ist falsch

Wie schon die Überschrift sagt, mag ich Dr. Thilo Weichert und schätze ihn sehr. Schon während meines Studiums in Hannover – damals war er noch beim Niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten tätig – hat er mir mal in einer datenschutzrechtlichen Fragen sehr weitergeholfen. Das habe ich damals schon sehr zu schätzen gewusst, auch wenn er sich wahrscheinlich daran nicht mehr erinnert.

Damals war seine Bearbeitung des Datenschutzrechts im Computerrechtshandbuch von Kilian/Heussen zudem, wie ich fand, das Beste, was es damals (Ende der 90er Jahre) zum Thema Datenschutzrecht gab. Eine echt gelungene und ausgewogene Abhandlung.

Thilo Weichert hat die deutsche Datenschutzrechtspraxis geprägt. Er ist inhaltlich und dogmatisch im Datenschutzrecht zuhause. Insbesondere das Medizindatenschutzrecht hat er datenschutzpraktisch geprägt – und mich dadurch auch. Denn ich bin mehrfach als rechtlicher Gutachter in Gütesiegelverfahren zu medizintechnischen Produkten mit seinen triftigen Auffassungen konfrontiert worden und habe dadurch eine Menge gelernt.

Fachlich bin ich nicht immer seiner Meinung, wenn es um öffentliche Stellungnahmen geht. Und es gibt es meiner Meinung nach einen „medialen“ Thilo Weichert, der sicher auch aus taktischen Erwägungen pointiert zu bestimmten Fragen seine Meinung öffentlich kundtut. Ich fand sehr viele Dinge, die er öffentlich geäußert hat, richtig, auch wenn es nicht zwingend meine persönliche Meinung war. Aber er hat als Datenschutzbeauftragter da einfach einen guten Job gemacht (und macht es immer noch). Gleichwohl hat er in einigen Dingen den richtigen Stil nicht ganz getroffen. Ein Beispiel dafür ist folgende Überschrift eines Artikels:

ULD: „Facebook sucks – objection is still and once again necessary“
Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20120516-facebook-sucks.htm

Wir können alle unsere Meinung zu Facebook haben. Und wenn wir ehrlich sind, hat Thilo Weichert (und natürlich auch andere Aufsichtsbehörden, vor allem die „zuständige“ Hamburger Aufsichtsbehörde) dazu beigetragen, dass Facebook sich bewegen musste. Und sich überlegen musste, das Europa eben manchmal anders funktioniert als die USA oder andere Regionen der Welt.

Thilo Weichert ist nicht unumstritten – auch nicht in Datenschutzkreisen. Jetzt passiert allerdings etwas in der Politik Schleswig-Holsteins, was ich politisch für falsch halte. Es geht quasi um ein “Lex Weichert“. Derzeit sieht das Landesdatenschutzgesetz in Schleswig-Holstein (LDSG SH) vor, dass eine Wiederwahl des Landesdatenschutzbeauftragten nur einmal möglich ist:

§ 35
Wahl und Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz**
(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
[…]

Bereits 2011 wurde versucht, das LDSG-SH dahingehend zu ändern, dass ein Wiederwahl des Datenschutzbeauftragten ermöglich wird. Das ist unter den damals vorherrschenden politischen Bedingungen gescheitert.

Es wurde schon länger hinter den Kulissen getuschelt, ob es erneut versucht werden würde, und am vergangenen Freitag haben nun die Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW mit der Drucksache 18/1558 vom 04.02.2014 den Antrag gestellt, das LDSG-SH dahingehend zu ändern, dass die Regelung über die Wiederwahl in § 35 Abs. 1 Satz LDSG-SH gestrichen wird.

Das würde im Ergebnis bedeuten, dass eine Wiederwahl von Thilo Weichert ermöglicht würde. Und bei der politischen Konstellation wäre es auch nicht undenkbar, dass es mit einer Wiederwahl klappen könnte. Die Fraktion der Piraten im Schleswig-Holsteinischen Landtag hat darauf mit meiner Meinung nach richtigen Argumenten geantwortet und plädiert für eine Ablehnung des Antrages. Zu Recht meine ich. Denn der Ausschluss der mehrfachen Wiederwahl im Gesetz hat seinen Grund und zwar einen demokratiefreundlichen. Sicherlich hätte ich nichts gegen eine weitere Amtszeit von Thilo Weichert. Wie gesagt….er hat seinen Job ja gut gemacht, ich habe daran nichts Substantielles auszusetzen. Ich meine aber, dass die Regelung im Gesetz, die eine mehrfache Wiederwahl im Gesetz untersagt, einen wichtigen Bestandteil für eine demokratiefreundliche Aufsichtsbehörde darstellen.

Dass die aktuelle Fassung des LDSG-SH nur eine einmalige Wiederwahl des Landesdatenschutzbeauftragten vorsieht, basiert auf einer Änderung des LDSG mit Wirkung zum 01.01.1989. Damals wurde diese Regelung in das LDSG eingeführt und in den kommenden Gesetzesfassungen dann ohne wesentliche Änderungen und vor allem ohne neue Begründungen des Gesetzgebers weiter fortgeführt. Zum juristischen (und nach meinem Empfinden auch politischen) Handwerkszeug gehört es, einer Regelung dann durch Auslegung auf den Grund zu kommen. Dazu gehört insbesondere auch, herauszufinden, was der Gesetzgeber mit dieser Regelung bezweckt hat. Was ist also Sinn und Zweck der Regelung, dass eine Wiederwahl des Landesdatenschutzbeauftragten nur einmal möglich ist? Schauen wir da einmal in die Gesetzgebungsmaterialien. Einschlägig ist hier die LT-Drs. 12/36, mit der diese Neuregelung als Gesetzesentwurf empfohlen und später beschlossen wurde. Dort heißt es (Hervorhebungen von mir):

Die Dauer von sieben Jahren, verbunden mit der Möglichkeit der einmaligen Wiederwahl, garantiert sowohl die notwendige Kontinuität der Amtsführung als auch die Möglichkeit, nach 14 Jahren Amtszeit neuen Initiativen zur Geltung zu verhelfen.

Die Einschränkung der Wiederwahl dient also dem Zweck, dass nach Ablauf einer gewissen Dauer auch neue Ansätze für den Datenschutz durch eine neue Person des Datenschutzbeauftragten möglich werden. Es soll also gewissermaßen eine Starre oder auch Betriebsblindheit des Amtes verhindert oder minimiert werden.

Wenn Sie gut aufgepasst haben, dann könnten Sie mir jetzt ein gewichtiges Argument entgegen halten. Denn Sie als aufmerksamer Leser werden sicher gemerkt haben, dass hier noch eine Amtszeit von sieben Jahren (statt wie jetzt fünf) vorgesehen war. Und neue Initiativen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest nach 14 Jahren dann möglich sein. Nun könnten Sie behaupten, dass dann ja politisch nichts gegen die Einführung einer weitere Amtszeit sprechen würde, da dann ja auch erst 3×5 Jahre, also 15 Jahre verstrichen wären. Ja…da könnten Sie so vertreten. Ich halte es aber für falsch. Denn die Idee der damaligen Einführung einer Beschränkung der Wiederwahl war die Stärkung der Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten. Dazu gehört auch, dass die Politik gezwungen wird, sich mit neuen Personalentscheidungen auseinanderzusetzen und nicht in eine vermeintlich bequeme, stetige Wiederwahllethargie verfällt. Wenn der neue Vorstoß von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zudem diese Argumente aufgreifen wollte, dann hätte man ja eine zweifache Wiederwahl vorschlagen können, damit dann zumindest nach 15 Jahren wieder „frischer Wind“ in das Amt kommen kann. Dem ist jedoch nicht so.

Vor allem soll die einmalige Wiederwahl aber auch “das Amt davor schützen, in gleichförmiger Routine zu erstarren“ (Dammann, in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Auflage 2011, § 22 Rdnr. 13). Auch wenn letztere Ausführungen sich auf eine Regelung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Bundesdatenschutzbeauftragten beziehen, sind die Regelungen und die politischen und gesetzgeberischen Ansätze für diese Regelung doch so ähnlich, dass dies auch hier herangezogen werden kann.

Auch wenn ich persönlich mir jetzt aktuell nicht zwingend einen besseren Landesdatenschutzbeauftragten für Schleswig-Holstein vorstellen kann, bin ich der festen Überzeugung, dass die Beschränkung der Wiederwahl für Landes- und Bundesdatenschutzbeauftragte einen sachlichen und richtigen Grund hat. Sie ist meiner Meinung nach nicht nur richtig, sondern sie ist politisch geboten, um dem Amt des Landesdatenschutzbeauftragten Rechnung zu tragen.

Sicher hätte ich mir genau wie bei Thilo Weichert auch sehr gut vorstellen können, dass der von mir sehr geschätzte Peter Schaar eine weitere Amtszeit als Bundesdatenschutzbeauftragter absolviert. Menschlich hatte ich zudem bei der Wahl der neuen Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff einen kleinen Impulsgedanken. Ein Gedanke dahingehend, dass es vielleicht doch besser wäre, mehr Wiederwahlen zu ermöglichen, damit Peter Schaar bleiben kann. Aber ich möchte nicht zu vorschnell urteilen. Ich dachte auch damals als Roman Herzog Bundespräsident wurde, dass es in „einer in meiner Welt“ politischen Katastrophe enden würde; dem war jedoch nicht so. Ich fand ihn nachher – ehrlich gesagt – gar nicht mehr so schlimm. Als juristischer Autor war er viel gefährlicher…

Ich möchte den Schleswig-Holsteinischen Landtag bitten, sich genau zu überlegen, wie mit dem Antrag von SPD, BÜNDNIS )/DIE GRÜNEN und SSW umgegangen wird. Dem Antrag zu folgen, wäre meiner Meinung nach nicht im Sinne der demokratischen Überlegungen, die dem Amt des Landesdatenschutzbeauftragten zugrunde liegen.

Und lieber Thilo Weichert, falls Sie bzw. Du das liest….ich mag und schätze Sie/Dich sehr. Und ich meine dennoch, dass ein „Lex Weichert“ politisch falsch und nicht im Sinne des Datenschutzrechts ist. Und das auch, obwohl ich nicht wüsste, wer es derzeit besser machen würde als Sie/Du.