Landesarbeitsgericht Niedersachsen zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Es kommt nicht selten vor, dass Beschäftigte, die ein Unternehmen nicht in tiefer Freundschaft verlassen, im Nachgang Ansprüche geltend machen, dass Unterlagen aus ihrer Personalakte entfernt werden.

Gerne geht es hier auch um die nachträgliche Entfernung von Abmahnungen aus Personalakten. Hierzu hat jüngst das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 04.05.2021, Az.: 11 Sa 1180/20) entschieden, dass auch die nunmehr geltende DSGVO insoweit nicht zu einer Änderung der früheren arbeitsgerichtliche Rechtsprechung führt.

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 23.11.2018, Az.: 5 Sa 7/17) hatte das noch anders gesehen.

Was hat das Gericht zur „Löschung“ der Abmahnung entschieden

Das Gericht stellt zunächst fest, dass ein Anspruch auf Löschung sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO ergeben können.

Allerdings sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass wegen der Öffnungsklausel in Art. 88 DSGVO auch § 26 BDSG für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten zur Anwendung komme. Die Regelungen im BDSG würden bzgl. einer Löschung von Daten aber auf die Regelungen in der DSGVO verweisen.

Personalakte in Papierform

Der Hauptgrund dafür, dass das Gericht einen Anspruch auf Löschung verneint, ist aber wohl, dass es sich um eine Personalakte in Papierform handelte. Und hier zweifelt das Gericht an der Annahme, dass es sich dabei um ein Dateisystem handele und insoweit die DSGVO gar nicht erst zur Anwendung kommen würde. Hier nimmt das Gericht Bezug auf Erwägungsgrund 15 der DSGVO.

Erwägungsgrund 15 Satz 3 der DSGVO:
Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

Wenn nun aber Papierakten nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, läuft der Art. 17 DSGVO mit seinem Löschanspruch also „leer“.

Grundsatz der Vollständigkeit bei Personalakten

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass der im Personalaktenrecht gängige Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakte rechtlich hier „bestimmend“ sei – und nicht der Grundsatz der Datensparsamkeit.

Warum das so sein soll, lässt uns das Gericht allerdings nicht näher wissen.

BAG to the rescue

Das Urteil hinterlässt uns also mit Fragezeichen auf der Stirn. Richtig nachvollziehbar sind die Ausführungen nicht. Das Ergebnis mag stimmig sein, aber der Weg dahin ist nicht wirklich schlüssig dargelegt. Oder ich verstehe ihn einfach nicht. Das mag auch sein.

Ich denke, alle würden sich freuen, wenn das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese Fallkonstellation einmal entscheidet.