Ist ein „Lead Magnet“ nach der DSGVO unzulässig?

Es gibt im Online-Marketing einen Spruch:

The Money is in the List

Je größer der Newsletter ist, umso höher sind die Umsätze im Online-Geschäft. Ich kann das bei Mandanten und bei mir selbst bestätigen.

Ich bin allerdings der Auffassung, dass auch die „Qualität“ der Liste eine entscheidende Rolle spielt. Mir bringt ja ein E-Mail-Newsletter nichts, wenn der mit Personen vollgepackt ist, die eigentlich kein Interesse an mir oder meinen Dienstleistungen haben.

Viele Unternehmen versuchen aber auf „Gedeih und Verderb“ ihre Liste zu vergrößern. Und dafür suchen sie neue „Leads“. Also Personen, die sie in ihre Liste aufnehmen können, um ihnen insbesondere E-Mails senden zu dürfen.

Und dafür kommen sog. „Lead Magnets“ zum Einsatz. Und was ist so ein Lead Magnet nun?

Das ist schnell erklärt: Stellt euch vor, ich biete auf meiner Internetseite einen „Leitfaden: Diese 100 Dinge muss ich als Datenschutzbeauftragte mit der DSGVO in jedem Fall zuerst tun“ an. Diesen Leitfaden bekommt man aber nur, wenn man zugleich eine Einwilligung in die Verwendung von Namen und E-Mail-Adresse zwecks Zusendung meines E-Mail-Newsletters bekommt.

Der Leitfaden ist dann mein „Lead Magnet“. Er „zieht“ neue Leute auf meine Liste, damit diese wiederum meinen Newsletter bekommen und dann irgendwann zahlende Datenschutz-Coaching-Mitglieder oder Mandanten werden. Verstanden? Klar.

Und jetzt schaut ihr aber mal in Art. 7 Abs. 4 DSGVO hinein. Und wenn ihr beim Lesen das Problem erkennt, dann lohnt es sich, in diesen Podcast hineinzuhören. Ansonsten aber natürlich auch.

Denn ihr erfahrt, warum es mit der DSGVO künftig Probleme mit Lead Magnets geben kann. Vor allem erfahrt ihr aber Lösungswege, mit denen ihr auch künftig weiterhin Lead Magnets einsetzen könnt.