Ist die Nutzung von WhatsApp zur Rezeptbestellung in Apotheken unzulässig?

Die niedersächsische Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat jüngst verkündet, dass die Nutzung von WhatsApp durch Apotheken, um Kunden die Rezeptbestellung per WhatsApp zu ermöglichen datenschutzrechtlich unzulässig ist.

Die wird dann in einem Merkblatt für die Nutzung von WhatsApp in Apotheken (PDF) erläutert. Beim Lesen des Merkblatts kam ich aus dem Staunen kaum heraus. Wenn wir die Ausführungen weiterführen, muss jede Apotheke…nein jedes Unternehmen und jede öffentliche Stelle ab sofort einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit seinem Telefon- und Faxdienstleister haben. Zumindest dann, wenn das Telefon oder Fax auch Kunden bzw. natürlichen Personen und nicht nur Firmen zur Nutzung zur Verfügung steht. Ihr merkt schon, dass wir hier wieder einen kleinen Fall von verfehltem Qualitätsanspruch haben.

Ich habe den Anspruch an Aufsichtsbehörden, dass juristisch sauber gearbeitet wird. Aufsichtsbehörden können und sollen ihre Auffassung vertreten. Wenn sie sich aber auf juristisch extrem wackeligen Grund bewegen, dann meine ich schon, dass der Bürger erwarten kann, dass zumindest in einem Nebensatz erwähnt wird, dass das vielleicht auch anders gesehen werden kann. Aber damit tun sich einige Aufsichtsbehörden scheinbar manchmal schwer.

Im heutigen Podcast gibt es einen 30-minütigen Rant über die Nutzung von WhatsApp in Apotheken und meine Ansprüche und Wünsche an die Qualität der Äußerungen von Aufsichtsbehörden.

Im Hinblick auf das Merkblatt der niedersächsischen Aufsichtsbehörde stelle ich fest:

  1. Es ist derzeit umstritten, ob ein Messengerdienst wie WhatsApp ein TK-Dienst ist oder nicht.
  2. Nur weil ein Apotheker den Kommunikationskanal WhatsApp anbietet, wird er nicht zum TK-Diensteanbieter und unterliegt damit auch nicht dem TKG.
  3. Wenn er ein TK-Anbieter wäre, dann wäre die niedersächsische Aufsichtsbehörde nicht zuständig, sondern die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
  4. Es ist durch technischen Einsatz möglich, den Adressbuchupload zu steuern.
  5. Es ist durch organisatorische Maßnahmen möglich, Nummern für die WhatsApp-Kommunikation zu verwenden, die nicht von WhatsApp Inc. oder Facebook einer Apotheke zuzuordnen sind.
  6. Es ist nicht korrekt, dass es generell keine Rechtsgrundlagen für die Übermittlung von Adressbuchdaten aus dem Telefonbuch zu WhatsApp Inc. gibt, wenn der betroffene Teilnehmer schon WhatsApp-User ist.
  7. Es ist umstritten, ob bei der Nutzung eines TK-Dienstes durch juristische Personen oder öffentliche Stellen eine Auftragsverarbeitung vorliegt (Spoiler: Es gibt auch Gründe, das nicht anzunehmen).
  8. Nicht jeder Dienst aus den USA ist per se „böse“. Im Gegenteil: Im Hinblick auf Datensicherheit dürfen sich viele EU-Anbieter ein paar Scheibchen von vielen US-Anbietern abschneiden.

Was die niedersächsische Aufsichtsbehörden zur WhatsApp-Nutzung durch Apotheken in ihrem Merkblatt geschrieben hat, kann m.E. nicht so stehengelassen werden. Eine deutliche und pointierte Replik habe ich mir hier im Podcast einfach mal erlaubt.