Google Analytics doch noch rechtskonform einsetzbar?

Es liegen ja bereits Anordnungen der österreichischen und auch französischen Aufsichtsbehörde vor, aus denen hervorgeht, dass die verfahrensbeteiligten Unternehmen den Einsatz von Google Analytics zu unterlassen haben.

Richtig ist aber auch, dass der Teufel ggf. auch noch im Detail stecken kann. Im österreichischen Fall, den die dortige Aufsichtsbehörde entschieden hat, gab es schon recht viele Besonderheiten, die auf den Einsatz von Google Analytics im Allgemeinen nicht übertragbar waren.

Der Fall bei der französischen Aufsichtsbehörde CNIL war dagegen schon etwas „breiter“ angelegt. Ich denke, dass viele Anwaltskolleg:innen derzeit auch mit Schreiben von deutschen Aufsichtsbehörden bzw. schon laufenden Verwaltungsverfahren zu tun haben, die zeigen, dass auch hier in Deutschland die Luft für den Einsatz von Google Analytics deutlich dünner wird.

Und ich würde jedem Unternehmen empfehlen, das nicht zwingend auf den Einsatz von Google Analytics angewiesen ist, sich rasch um eine Alternative zu bemühen. Wenn keine Ads-Conversions gemessen werden sollen, wird in vielen Fällen auch eine Lösung wie z.B. Matomo, Fathom, Plausible oder eTracker ausreichen.

Wer jedoch Google Analytics weiter einsetzen möchte oder muss, findet hier einen ausgezeichneten Beitrag des Schweizer Anwalts David Rosenthal:

Hier könnte man sicher auch Einwände haben. Es ist aber m.E. derzeit einer der besten Praxis-Beiträge zum Thema des Einsatzes von Google Analytics. Auch wenn ein Restrisiko immer verbleibt, das man einfach durch Einsatz einer Alternativ-Lösung vermeiden könnte.