Fotos von Sportveranstaltungen in Vereinszeitung

Fragen zu Fotos kommen von vielen Datenschutz-Coaching-Mitglieder. Und ich bin selbst auch immer ein wenig fraglos, da die Rechtslage derzeit noch alles andere als klar ist.

Gilt nun das Kunst- und Urheberrechtsgesetz weiterhin oder wird dieses durch die DSGVO verdrängt. Oder gelten beide parallel nebeneinander? Es ist insgesamt ein ganz schönes Kuddelmuddel.

Passend dazu folgende Frage eines Datenschutz-Coaching-Mitglieds:

Ein Sportverein möchte für seine Vereinszeitung Fotos verwenden, die während eines Fußballspiels aufgenommen wurden. Auf den Bildern sind die Spieler beider Mannschaften und auch Zuschauer zu sehen.

Der Fotograf ist eine Privatperson. Er hat Angst, dass er wegen des Datenschutzes ein Problem bekommt.

Meine Antwort:
Die Tatsache, dass der Fotograf hier eine Privatperson ist, rettet in diesem Fall leider nicht vor der DSGVO. Denn damit ist meines Erachtens die Grenze einer rein privaten, familiären Nutzung überschritten, so dass kein „Haushaltsprivileg“ vorliegt, das im Ergebnis dazu geführt hätte, dass die Regelungen der DSGVO nicht anwendbar wären.

Auch auf etwaige Ausnahmen für die „Presse“ wird sich ein Verein bei einer Vereinszeitung nicht eindeutig berufen können. Das war übrigens schon zu Zeiten des früheren „Medienprivilegs“ im alten BDSG (vor dem 25.05.2018) umstritten. Denn das „Medienprivileg“, bei dem dann die Sonderregelungen zum Presse- und Medienrecht der Bundesländer gelten, wird nach herrschender Meinung nur für den Kernbereich journalistischer Tätigkeiten angewendet, also z.B. bei klassischen „Zeitungstätigkeiten“.

Und dann kommt hier zum Manifestieren der unklaren noch die Grundproblematik hinzu, dass im Hinblick auf die Veröffentlichung der Bilder nicht klar ist, ob nun das KUG, die DSGVO oder beides gilt.

Wir haben es hier mit einem Dilemma zu tun, dem wir vorerst nur mit „Best Practice“-Ansätzen zu Leibe rücken können. Der Best Practice Ansatz wäre hier, die Vorgaben der alten rechtlichen Regelungen des KUG in die DSGVO hineinzulesen. Konkret also in den Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Denn in der Regel wird die dort geregelte „Interessenabwägung“ bei Fotos auf öffentlichen Veranstaltungen die einschlägige Rechtsgrundlage sein.

Und genau diese Interessenabwägung kann nun zunutze gemacht werden, um die Wertungen des KUG, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffen, in die Interessenabwägung einzubeziehen. § 23 KUG hat – vereinfacht formuliert – in folgenden Konstellationen die Veröffentlichung von Fotos ohne Einverständnis der abgebildeten Personen erlaubt:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Speziell die Fälle aus den Ziff. 1-3 sind praxisrelevant. Und nach dem „Best Practice“-Ansatz würde man in den Fällen grundsätzlich kein überwiegendes Interesse der Betroffenen annehmen und hätte damit eine Rechtsgrundlage.

Einige Gerichte scheinen diesen Weg gehen zu wollen. Letztlich werden wir hier abwarten müssen. Solange wir hier keine Klarheit haben, halte ich den oben aufgezeigt Weg aber für praktikabel.

Blöd ist nur, dass gleichwohl die Informationspflichten des Art. 13 DSGVO bleiben. Wie das zu lösen ist, ist auch unklar. Hier fängt die Problematik schon damit an, dass nicht klar ist, wer überhaupt „Verantwortlicher“ ist. Ist es der Fotograf? Oder der Verein? Oder sind beide ggf. gemeinsam Verantwortliche? Das ist alles andere als eindeutig.

Wie dem auch sei…es wird zumindest von Aufsichtsbehörden empfohlen, an den Eingängen der Sportstätte auf die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos hinzuweisen und weitere Hinweise zu geben. Dabei darf man sich auch der „Link-Lösung“ bedienen. Da aber dann bitte einen Link auf konkrete Hinweise zur Fotoverwerwendung verwenden. Wenn ich hier beraten würde, würde ich wohl dazu neigen, dass der Verein sich als Verantwortlicher ausgibt, da der Schwerpunkt des „Eingriffs“ hier wohl in der Veröffentlichung liegen dürfte.