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Fotos von Beschäftigten für Marketingmaterial – Umsetzung durch einen „Model Release Vertrag“

Es ist ein wirklich leidiges Thema. Die Verwendung von Fotos von Beschäftigten für Internetseiten, Broschüren oder für die Verwendung von Videomaterial.

Rechtliche Unsicherheiten bei der Verwendung von Fotos von Beschäftigten

Vieles ist auch im Jahr 2022 und damit nach vier Jahren Anwendung der DSGVO rechtlich unklar. Während für die Erstellung und Bearbeitung von Fotos als Form der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO gefunden werden müsste, ist für die Veröffentlichung von Fotos immer noch unklar, ob diese nun auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO basiert oder vielmehr der alte § 22 KUG einschlägig ist.

Kleiner Exkurs: Wenn wir Fotos auf Grundlage der DSGVO verwenden, kommen vorrangig folgende Alternativen in Betracht:

  1. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO)
  2. Datenverarbeitung zur Erfüllung von Verträgen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO)
  3. Datenverarbeitung auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO)

Diese Alternativen stehen gleichberechtigt nebeneinander und können auch kumulativ angewendet werden.

Aber zurück zum Thema: Auch der BGH wollte den erwähnten Streit (gilt nun DSGVO oder KUG) in einer Entscheidung (noch) nicht klären und hat sich mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO darauf zurückgezogen, dass nicht entschieden werden müsse, ob nun die DSGVO oder das KUG für die Veröffentlichung von Fotos gelte. Denn auch wenn die DSGVO gelten sollte, könnten die aus der Rechtsprechung althergebrachten Grundsätze für die Veröffentlichung von Fotos nach dem KUG in die Interessenabwägung von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO hineingelesen werden (BGH, Urteil vom 21.01.2021, Az.: I ZR 207/19).

Natürlich kann es dann generell eine gute Idee sein, bei der Verwendung von Fotos mit einer Einwilligung des Betroffenen zu arbeiten. Ich denke, das wird gerade auch für die Verwendung von Fotos im Social Media Bereich gängige Praxis sein. Ein Muster von mir dazu erfreut sich dazu auch immer noch einiger Beliebtheit.

Obwohl es mittlerweile sehr alt ist. Habe aber noch mal eben raufgeschaut und keinen Änderungsbedarf gesehen.

Aber das Dumme an der Einwilligung ist – aus Sicht der Unternehmen (und öffentlichen Stellen) –, dass diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

Wenn es jetzt nur ein Foto des oder der Beschäftigten auf der Internetseite des Unternehmens ist, dann wird es in der Regel kein Problem sein. Was aber, wenn es 40 oder 50 Bilder sind. Und wenn diese nicht nur auf der eigenen Website, sondern auf diversen Internetangeboten von sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram etc.) veröffentlicht wurden? Nun…das kann ganz schön an die Nerven gehen und auch einigen Aufwand verursachen.

Und dann hört man von Urteilen, die ehemaligen Beschäftigten wegen der Nichtlöschung von Fotos nach Rückruf einer Einwilligung vierstellige Beträge (€) zusprechen. Das macht die Angelegenheit auch nicht wirklich attraktiver.

Also…was tun?

„Vertrag“ als wohl sicherste Variante

Die Fotografinnen und Fotografen kennen das seit Ewigkeiten. Wenn man eine Person fotografieren und die Bilder nutzen möchte, dann sollte man dies in einem Vertrag mit dem „Model“ regeln. Das wird neudeutsch auch „Model Release Vertrag“ genannt.

In diesem Vertrag gibt die fotografierte Person seine Zustimmung zur Anfertigung von Fotos und deren Nutzung (wo, wie und wie lange) und erhält dafür auch eine Vergütung.

Wobei die Vergütung nicht zwingend „Geld“ sein muss. Die Vergütung kann z.B. auch in Kürzeln wie „tfp“ oder „tfcd“ bestehen. Das sind Regelungen, bei denen die Vergütung aus einem Sachwert (oder immateriellen Wert) besteht, weil die fotografierte Person z.B. auch Fotos ausgehändigt bekommt („time for print (tfp)“ bzw. „time for pictures (tfp)“) oder die Fotos auf einem Datenträger erhält („time for CD (tfcd)“). Beide Varianten dürften in die Jahre gekommen sein, weil heute kaum noch CDs benutzt werden. Und auch Print-Abzüge von Bildern sind weniger gefragt. „tfp“ wird aber z.B. auch mal als „time for portfolio“ verwendet – die fotografierte Person also die Bilder z.B. für ihr eigenes Portfolio („Modelmappe“ etc.) verwenden darf.

Letztlich geht es bei diesen Begriffen immer darum, dass die Vergütung der fotografierten Person nicht in „Geld“, sondern einem anderen „Vorteil“ erfolgt.

Die Vergütung solle aber immer in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen. Ansonsten könnten Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen, was einen erfolgreichen späteren Widerruf der Nutzung der Fotos erhöhen könnte.

Was gehört in einen „Model Release Vertrag“?

Ein „Model Release Vertrag“ kann unterschiedlich ausgeprägt sein. Üblich sind aber folgende Mindestinhalte:

  • Nennung der Vertragsparteien
  • Gegenstand / Zweck des Vertrages
  • Einräumung von Nutzungsrechten (Welche Fotos werden angefertigt? Wo werden diese veröffentlicht? Wie lange sollen die Fotos genutzt werden?)
  • Vergütung
  • ggf. Regelung für etwaige sozialversicherungsrechtliche Abgaben bzw. sonstige Steuern etc.

Kann ich „Model Release Klauseln“ nicht gleich in den Arbeitsvertrag integrieren und die Vergütung mit dem Arbeitslohn abgelten?

Auf die Idee könnte man natürlich kommen. Frei nach dem Motto: Wir „packen“ das als Klausel einfach „global“ in den Arbeitsvertrag und regeln so die unwiderrufbare Veröffentlichung von Fotos von Beschäftigten. Super-Idee, oder?

Nun…ich denke nicht. Unabhängig von der ungeklärten Frage, ob nun § 22 KUG nun gilt oder nicht, wird man diese Arbeitsverträge in rechtlicher Hinsicht als AGB werten. Diese unterliegen damit dem AGB-Recht. Und nach § 307 Abs. 2 BGB dürfte eine pauschale Klausel in einem Arbeitsvertrag m.E. mit einiger Wahrscheinlichkeit unzulässig sein, da sie ggf. überraschend, jedenfalls aber wohl mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Warum? Tja…§ 22 KUG sieht für die Veröffentlichung von Fotos die „Zustimmung“ des Betroffenen als Voraussetzung vor. Diese kann zwar auch über eine vertragliche Regelung zum Ausdruck gebracht werden. Wenn diese aber mit einem Arbeitsvertrag „gekoppelt“ wird, müsste schon objektiv nachvollziehbar sein, warum nun gerade die Veröffentlichung von Fotos hierfür erforderlich ist.

Bei sog. Funktionsträgern, deren Position im Unternehmen gerade auch Bezug zur Öffentlichkeitsdarstellung (z.B. Leitung Vertrieb) hat, mag das noch nachvollziehbar sein. Aber für alle Beschäftigten? Da habe ich doch arge Zweifel.

Hinzu kommt dann noch die Frage, ob so eine Zustimmung i.S.d. § 22 KUG, wenn dann doch die DSGVO gilt, als Einwilligung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO zu werten ist. Und dann stellen sich hier in einem Über-/Unterordnungsverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis die Fragen nach der erforderlichen „Freiwilligkeit“ der Einwilligung.

Dass so eine Regelung ggf. auch noch Fragen bzgl. der Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) aufwerfen könnte, kommt dann noch hinzu. Da bin ich aber auch kein Fachmann.

Mir scheint es jedenfalls wesentlich risikoärmer zu sein, mit gesonderten „Model Release Verträgen“ zu arbeiten.

Ein Beispiel – mit Muster eines „Model Relase Vertrages“

Nehmen wir mal an, die „Mustermensch GmbH“ möchte gerne für ihre Internetseite, Printpublikationen und auch für die Instagram-Seiten Fotos von allen Beschäftigten machen. Und zwar Gruppenaufnahmen und Einzelaufnahmen von Personen. Dafür hat man eine Fotografin für einen Tag engagiert. Sie soll die Fotos erstellen. Mit der Fotografin ist vereinbart, dass die Nutzung der Fotos allein durch die „Mustermensch GmbH“ erfolgen soll.

Die Geschäftsführerin der „Mustermensch GmbH“ möchte auf anwaltliches Anraten bewusst nicht mit einer Einwilligung oder einer „Interessenabwägung“ arbeiten. Sie möchte eine „rechtssichere“ Lösung.

Im Unternehmen arbeiten 86 Personen. Alle Beschäftigten erhalten von der Geschäftsführung folgende Informationen über das „Foto-Shooting“:

Liebe Beschäftigte,

für die Neugestaltung unserer Internetseite und für unsere Instagram-Seiten möchten wir neben Informationen (Text und Fotos) zu unseren Geschäftsräumen und unseren Leistungen auch euch als Beschäftigte „präsentieren“. Außerdem planen wir, Fotos auch immer wieder einmal in unseren Printpublikationen (Flyer, Broschüren etc.) zu verwenden.

Es sollen ungezwungene Fotos von allen Beschäftigten (Look: „casual“) werden, die sympathisch „rüberkommen“ sollen. Wir wollen sowohl Einzelfotos als auch Gruppenfotos von den Abteilungen erstellen und veröffentlichen.

Die Teilnahme an dem „Foto-Shooting“ ist freiwillig. Wer das nicht möchte, hat durch die Nichtteilnahme keine Nachteile. Und wir möchten insbesondere auch, dass wirklich jede Person eine freie Wahl hat und diese nicht durch Kolleginnen und Kollegen beeinflusst wird. Also…seid fair miteinander und lasst jedem die freie Wahl.

Wer an dem „Foto-Shooting“ teilnehmen möchte, erhält dafür ein „Goodie“ als Vergütung: Neben den Fotos, die wir von euch für Zwecke der Unternehmenspräsentation erstellen lassen, könnt ihr auch bis zu zehn Fotos nach euren eigenen Vorstellungen von der Fotografin erstellen lassen. Ihr erhaltet diese Fotos für die alleinige Verwendung durch euch in digitaler Form. So könnt ihr z.B. Passbilder erstellen oder – wenn euer Lebenspartner an dem Tag Zeit hat – auch ein hübsches Paar-Foto „schießen“ lassen.

Um das alles auf rechtlich sichere Beine zu stellen, schließen wir mit jedem, der bei dem „Foto-Shooting“ mitmachen möchte, einen Vertrag, der die Nutzung der Fotos regelt.

Wir freuen uns auf das „Foto-Shooting“!

So erhalten die Beschäftigten einen Überblick über das, was im Hinblick auf die Verwendung der Fotos geplant ist. Und auch die Gegenleistung („Vergütung“) ist durch die Möglichkeit, eigene Bilder erstellen zu lassen und für sich selbst zu nutzen, klar geregelt.

Der Vertrag könnte dann für dieses Beispiel wie folgt aussehen:

Model Release Vertrag – Firmen-„Foto-Shooting“

Zwischen

Mustermensch GmbH
Musterstr. 123
12345 Musterstadt
Musterland

– nachfolgend „MUSTERMENSCH“ genannt –

und der


Maxi Musterperson
X-Straße 123
12345 X-Stadt
X-land

– nachfolgend „Model“ genannt –

1. Gegenstand des Vertrages

MUSTERMENSCH möchte für Zwecke der Unternehmenspräsentation im Internet, in Printpublikationen oder anderen Medien Fotos von Beschäftigten erstellen lassen und diese ganz oder teilweise in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form veröffentlichen. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis. Dies beinhaltet insbesondere die Regelung von Nutzungsrechten für die Fotografien.

2. Nutzungsrechte

(1) Das Model stimmt der Erstellung und Veröffentlichung der von ihr bzw. ihm erstellten vertragsgegenständlichen Fotos zu. Das Model räumt MUSTERMENSCH ein nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Fotos ein. Die Nutzung der Fotos soll insbesondere auf den Internetseiten von MUSTERMENSCH, den Instagram-Seiten von MUSTERMENSCH sowie in Printpublikationen (z.B. Flyer, Broschüren) erfolgen.

(2) MUSTERMENSCH ist berechtigt, bei Einzelaufnahmen des Models den Namen des Models im Kontext mit dem Foto zu nennen. Eine Nennung des Namens ist für MUSTERMENSCH jedoch nicht verpflichtend.

(3) Die vertragsgegenständlichen Fotos können von MUSTERMENSCH vor jeder Veröffentlichung bearbeitet werden. Dies beinhaltet insbesondere die Verkleinerung, Vergrößerung und das Beschneiden von Fotos. Fotos können ferner retuschiert werden und mit anderen Bildern zusammengestellt werden. Bei allen Bearbeitungen ist MUSTERMENSCH verpflichtet, das Model nicht zu entstellen oder in einem Kontext darzustellen, der das Model in ihren bzw. seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

3. Vergütung

Das Model erhält als Vergütung für die Zustimmung zur Erstellung und Verwendung der Fotos sowie die Einräumung der Nutzungsrechte die Möglichkeit, bei dem Fototermin bis zu zehn Fotos von sich oder von sich und einer weiteren Person durch die Fotografin bzw. den Fotografen nach eigenen Wunschmotiven erstellen zu lassen. Die Fotos werden dem Model in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und können von dem Model allein für eigene Zwecke verwendet werden. Die Nutzungsrechte an diesen Fotos werden dem Model insoweit von MUSTERMENSCH eingeräumt.

4. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

Ort, Datum

Unterschrift „MUSTERMENSCH“

Ort, Datum

Unterschrift „Model“

Markdown-Version des Musters

# Model Release Vertrag – Firmen-„Foto-Shooting“
Zwischen

Mustermensch GmbH
Musterstr. 123
12345 Musterstadt
Musterland
– nachfolgend **„MUSTERMENSCH“ **genannt –

und der

Maxi Musterperson
X-Straße 123
12345 X-Stadt
X-land
– nachfolgend **„Model“ **genannt –

## 1. Gegenstand des Vertrages
MUSTERMENSCH möchte für Zwecke der Unternehmenspräsentation im Internet, in Printpublikationen oder anderen Medien Fotos von Beschäftigten erstellen lassen und diese ganz oder teilweise in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form veröffentlichen. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis. Dies beinhaltet insbesondere die Regelung von Nutzungsrechten für die Fotografien.

## 2. Nutzungsrechte
(1) Das Model stimmt der Erstellung und Veröffentlichung der von ihr bzw. ihm erstellten vertragsgegenständlichen Fotos zu. Das Model räumt MUSTERMENSCH ein nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Fotos ein. Die Nutzung der Fotos soll insbesondere auf den Internetseiten von MUSTERMENSCH, den Instagram-Seiten von MUSTERMENSCH sowie in Printpublikationen (z.B. Flyer, Broschüren) erfolgen.
(2) MUSTERMENSCH ist berechtigt, bei Einzelaufnahmen des Models den Namen des Models im Kontext mit dem Foto zu nennen. Eine Nennung des Namens ist für MUSTERMENSCH jedoch nicht verpflichtend.
(3) Die vertragsgegenständlichen Fotos können von MUSTERMENSCH vor jeder Veröffentlichung bearbeitet werden. Dies beinhaltet insbesondere die Verkleinerung, Vergrößerung und das Beschneiden von Fotos. Fotos können ferner retuschiert werden und mit anderen Bildern zusammengestellt werden. Bei allen Bearbeitungen ist MUSTERMENSCH verpflichtet, das Model nicht zu entstellen oder in einem Kontext darzustellen, der das Model in ihren bzw. seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

## 3. Vergütung
Das Model erhält als Vergütung für die Zustimmung zur Erstellung und Verwendung der Fotos sowie die Einräumung der Nutzungsrechte die Möglichkeit, bei dem Fototermin bis zu zehn Fotos von sich oder von sich und einer weiteren Person durch die Fotografin bzw. den Fotografen nach eigenen Wunschmotiven erstellen zu lassen. Die Fotos werden dem Model in elektronischer Form zur Verfügung gestellt und können von dem Model allein für eigene Zwecke verwendet werden. Die Nutzungsrechte an diesen Fotos werden dem Model insoweit von MUSTERMENSCH eingeräumt.

## 4. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst.

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Ort, Datum

________________________________________
Unterschrift „MUSTERMENSCH“

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Ort, Datum

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Unterschrift „Model“