EU-Kommission verlängert Angemessenheitsbeschlüsse für UK

Die EU-Kommission hat am 19.12.2025 die beiden Angemessenheitsbeschlüsse aus dem Jahr 2021 für den freien Verkehr personenbezogener Daten mit dem Vereinigten Königreich erneuert.

Eine entsprechende Pressemitteilung der EU-Kommission ist hier zu finden.

Auf Grundlage dieser Beschlüsse von 2021 konnte im Falle einer Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Vereinigte Königreich (United Kingdom – UK) von einem angemessenen Datenschutzniveau ausgegangen werden.

Rechtliche Bedeutung der Angemessenheitsbeschlüsse

In rechtlicher Hinsicht führen diese Angemessenheitsbeschlüsse dazu, dass man auf erste Ebene (wie bei einer Datenverarbeitung innerhalb der EU) eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten benötigt.

Im Hinblick auf die Übermittlung der Daten in das Drittland, ist im Falle des Vereinigten Königreichs dann aufgrund des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission auf der zweiten Ebene keine weitere Garantie für ein angemessenes Datenschutzniveau erforderlich. Es sind also z.B. nicht sie sog. EU-Standardvertragsklauseln abzuschließen.

Die Beschlüsse waren zuvor dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zur Stellungnahme übersendet worden.

Befristung der Angemessenheitsbeschlüsse

Die neuen UK-Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission sind befristet und gelten bis zum 27.12.2031.

Zwei Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission bzgl. UK

Der erste Angemessenheitsbeschluss, der praktisch für Unternehmen relevant ist, bezieht sich auf die DSGVO:

Der zweite Angemessenheitsbeschluss bezieht sich auf die EU-Richtlinie 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung: