# Vereinbarung zur Schweigepflicht von mitwirkenden Personen nach § 203 StGB Zwischen Musterkanzlei Musterstr. 123 12345 Musterstadt Musterland – nachfolgend **„Auftraggeber“** genannt – und der X GmbH X-Straße 123 12345 X-Stadt X-land – nachfolgend **„Auftragnehmer“** genannt – wird nachfolgende Vereinbarung zur Verpflichtung des Auftragnehmers auf die Schweigepflicht i.S.d. § 203 StGB getroffen. ## 1. Zweck der Vereinbarung (1) Der Auftraggeber ist als sog. Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB verpflichtet, Geheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anvertraut werden, geheim zu halten. Eine unbefugte Offenbarung eines solchen Geheimnisses durch den Auftraggeber ist strafbar. (2) Der Auftragnehmer wirkt durch Erbringen seiner Leistungen an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Auftraggebers i.S.d. § 203 Abs. 3 StGB mit. (3) Da der Auftraggeber wegen § 203 Abs. 4 Nr. 1 StGB gesetzlich verpflichtet ist, den Auftragnehmer auf die Geheimhaltung i.S.d. § 203 StGB zu verpflichten, dient diese Vereinbarung der Umsetzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung des Auftragnehmers. ## 2. Verschwiegenheitspflicht des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber dazu, alle Informationen, von denen er im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Auftragnehmers in dessen Funktion als Berufsgeheimnisträger Kenntnis erlangt, strikt geheim zu halten. (2) Die Verpflichtung beinhaltet insbesondere, dass der Auftragnehmer die betreffenden Informationen keiner anderen natürlichen oder juristischen Person offenlegt, ohne dass der Auftraggeber dies zumindest in Textform erlaubt hat. (3) Der Auftragnehmer wird im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in seinem Verantwortungsbereich Sorge dafür tragen, dass er nur soweit Kenntnis von Informationen erhält, wie es für die Erbringung seiner Leistungen aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Hauptvertrag erforderlich ist. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erhaltene Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, in seinem Verantwortungsbereich durch technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Dies beinhaltet auch, dass Beschäftigte des Auftragnehmers, die nicht an der Leistungserbringung beteiligt sind, keinen Zugriff auf die Informationen erhalten. ## 3. Unterauftragnehmer (1) Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen für den Auftraggeber in dessen Funktion als Berufsgeheimnisträger selbst Unterauftragnehmer einsetzen möchte, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform. (2) Im Falle einer Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer erst dann Informationen offenlegen, wenn der Unterauftragnehmer in gleicher Weise wie der Auftragnehmer von diesem auf die Geheimhaltung verpflichtet wurde. (3) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Verpflichtung zur Geheimhaltung des Unterauftragnehmers auf Anfrage nachweisen. ## 4. Hinweis zur Strafbarkeit (1) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass eine unbefugte Offenbarung von Informationen, die der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen für den Auftraggeber in dessen Funktion als Berufsgeheimnisträger erlangt hat, nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann. (2) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer weiter darauf hin, dass eine unbefugte Offenbarung an Unterauftragnehmer, die an der Erbringung der Leistung für den Auftraggeber in dessen Funktion als Berufsgeheimnisträger mitwirken, nach § 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar ist, wenn der Unterauftragnehmer nicht ebenfalls auf die Geheimhaltung i.S.d. § 203 StGB verpflichtet wurde. Dies kann auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Unterauftragnehmer selbst auch Berufsgeheimnisträger i.S.d. § 203 Abs. 1 und 2 StGB ist. (3) Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, dass eine Verwertung von Informationen, von denen er im Zusammenhang mit der Mitwirkung an Leistungen des Berufsgeheimnisträgers Kenntnis erhält, ebenfalls nach § 204 StGB strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. ## 5. Verpflichtung von Beschäftigten (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Beschäftigten, die an der Leistungserbringung für den Auftraggeber mitwirken, in gleicher Weise nach den Vorgaben in Ziff. 2 bis 4 dieser Vereinbarung zu verpflichten. Die Verpflichtung hat zu erfolgen, bevor die Beschäftigten erstmals Kenntnis von Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, erhalten. Der Auftragnehmer kann für die Verpflichtung seiner Beschäftigten auf die Schweigepflicht das Muster in **Anlage 1** zu dieser Vereinbarung verwenden. (2) Die Verpflichtung hat in zumindest in Textform zu erfolgen und ist auf Anfrage dem Auftraggeber nachzuweisen. ## 5. Dauer der Verpflichtung Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.   ================================== Ort, Datum ================================== Unterschrift „Auftraggeber GmbH“ ================================== Ort, Datum ================================== Unterschrift „Auftragnehmer“ ## Anlage - Verpflichtung von Beschäftigten auf die Schweigepflicht (§ 203 StGB) **Name der/des Beschäftigten**: Maxi Mustermann Sie sind beim AUFTRAGNEHMER *(entsprechend anpassen)* beschäftigt und können bei Ihrer Tätigkeit auch Kenntnis von Informationen erhalten, die im Zusammenhang mit unserer Mitwirkung an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit von **Berufsgeheimnisträgern** anfallen („fremde Geheimnisse“). Sie sind verpflichtet, diese Informationen, die der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) unterliegen, **strikt geheim zu halten** und sie keinen anderen Personen unbefugt zu offenbaren. Die Schweigepflicht besteht gegenüber jedermann und insbesondere auch gegenüber Familienmitgliedern und Freunden. Ferner ist eine Offenbarung dieser Informationen auch gegenüber anderen Beschäftigten untersagt, soweit dies nicht zwingend aus dienstlichen Gründen erforderlich ist und die Kollegin oder der Kollege ebenfalls bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde. Diese Verpflichtung beinhaltet auch, dass Sie sich nur Kenntnis von den Informationen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen, verschaffen, die für unsere Mitwirkung an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Berufsgeheimnisträgers erforderlich ist. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung gilt **unbegrenzt** und besteht auch nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses uneingeschränkt fort. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie sich nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB **strafbar** machen, wenn Sie diese Informationen unbefugt gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen offenbaren. Ein Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Ferner ist auch eine Verwertung dieser Informationen nach § 204 StGB **strafbar** und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Sofern Sie von uns befugt wurden, **Unterauftragnehmer** mit der Erbringung von Leistungen für Berufsgeheimnisträger zu beauftragen, sind Sie verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass die Einbindung dieser Unterauftragnehmer mit unserem Auftraggeber (Berufsgeheimnisträger) im Vorwege abgesprochen ist und der Unterauftragnehmer die geschützten Informationen erst erhält, nachdem dieser ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde. Wir weisen darauf hin, dass die Nichteinhaltung nach § 203 Abs. 4 Nr. 2 StGB strafbar sein kann und ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden kann. Sofern Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf unsere Tätigkeit für einen Berufsgeheimnisträger tätig werden, steht Ihnen ein **Zeugnisverweigerungsrecht** zu (§ 53a StPO). Hier besteht die Besonderheit, dass nicht Sie, sondern der Berufsgeheimnisträger grundsätzlich über die Ausübung dieses Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet. Im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen weisen wir zudem darauf hin, dass Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, grundsätzlich auch nicht in unseren Geschäftsräumen oder den von uns verwendeten Rechenzentren **beschlagnahmt** werden dürfen (§ 97 StPO). Bitte wenden Sie sich unverzüglich an Ihren Vorgesetzten, wenn Strafverfolgungsbehörden eine Beschlagnahme in unseren Geschäftsräumen (oder in den von uns verwendeten Rechenzentren) vornehmen wollen. ============================= Ort, Datum ============================= Unterschrift Mitarbeiter:in