Der BGH, Jameda, die Augenärztin und ein FETTES Urteil

Eine Listung bei dem Bewertungsportal Jameda ist vielen Ärztinnen und Ärzten ein Dorn im Auge. Denn leider sind nicht alle Patientinnen und Patienten mit der Leistung der medizinischen Zunft zufrieden. Und dann gibt es als „Dank“ dann schon einmal eine schlechte Bewertung.

So auch in einem Fall einer Ärztin, den nun der BGH im Februar entschieden hat. Da hatte eine Augenärztin u.a. wegen einer schlechten Bewertung ihr gesamtes „Profil“ löschen lassen wollen. Rechtsgrundlage für den Löschungsanspruch sollte Art. 17 DSGVO sein.

Nun…der BGH sah das nicht so und hat einen Löschungsanspruch verneint. Mit der Begründung, dass die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig sei.

Wer meine „Lehrmethoden“ kennt, weiß, dass bei mir Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO auch „FETT“ genannt wird. Denn es ist wohl die wichtigste bzw. (wegen des Internets) am häufigsten anzuwendende Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung nach der DSGVO.

Die bei „FETT“ vorzunehmende Interessenabwägung nimmt der BGH auch in diesem Urteil vor. Und dabei geht der BGH durchaus andere Wege. Wo der BGH anders „abgebogen“ ist und was es mit dem Urteil auf sich hat, bespreche ich in dieser kurzen Podcast-Folge.

Das Urteil des BGH ist übrigens hier zu finden: BGH, Urteil vom 15.02.2022, Az.: VI ZR 692/20 (“Jameda”)