Datenschutzrechtliche Bewertung des ULD zu Regelungen des „Financial Blocking“

Das ULD hat am heutigen Tage eine Stellungnahme zu den Regelungen des so genannten „Financial Blockings“ im Glücksspielrecht veröffentlicht:

Datenschutzrechtliche Bewertung der Regelungen zum „Financial Blocking“ zur Verhinderung illegalen Glücksspiels im Internet – ULD

Mit dem „Financial Blocking“ soll das anbieten von illegalen Glücksspiel verhindert werden. Die Idee dabei ist es, über eine Analyse von Finanztransaktionen bei Banken und Kreditinstituten Zahlungen an illegale Anbieter von Glücksspielen zu unterbinden. Tatsächlich ist die Durchführung des „Financial Blockings“ jedoch sehr komplex. Um die Unterbindung der Geldflüsse durchführen zu können müssen die Finanzdienstleister nämlich nicht nur Daten der Anbieter von illegalen Glücksspielen, sondern auch die Daten der Spieler erheben, verarbeiten und nutzen.

Genau dies ist aber nach Auffassung des ULD datenschutzrechtlich unzulässig. Wie Thilo Weichert in seiner datenschutzrechtlichen Bewertung ausführt, scheint schon eine Rechtsgrundlage für diese Art der Datenverarbeitung fraglich. Darüber hinaus bestünden grundsätzliche Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Stellungnahme des ULD kommt zu folgenden Ergebnissen:

  1. Der GlüStV enthält eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Entgegennahme von Daten zum Financial Blocking, die dann für Zwecke der Abgleichs mit beim Finanzdienstleister vorhandenen Daten und zur Unterbindung von Finanztransaktionen im Zusammenhang mit unzulässigem Glücksspiel genutzt werden dürfen. Den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder obliegt es, die notwendigen Voraussetzungen zum Financial Blocking mit den notwendigen unanfechtbaren Verbotsverfügungen zu schaffen.

  2. Darüber hinausgehende Befugnisse zur Datenverarbeitung können aus dem GlüStV nicht abgeleitet werden, insbesondere besteht keine Befugnis zum Datenaustausch mit anderen an einer Finanztransaktion beteiligten Stellen und keine Befugnis zur Erhebung von Daten, die zur Identifizierung unzulässiger Glücksspieltransaktionen geeignet sein können. Ebenso wenig besteht eine Befugnis für Internetservicebetreiber, Identifizierungsdaten an Finanzdienstleister oder auch an andere Stellen herauszugeben.

  3. Da Finanzdienstleister regelmäßig nicht die Daten verfügbar haben, mit denen Finanztransaktionen zu unzulässigem Glücksspiel identifiziert werden können, dürfte der praktische Versuch, Finanzdienstleister zum Financial Blocking zu verpflichten, ohne die beabsichtigte Wirkung bleiben.
  4. Wegen der sehr weit gehenden praktischen Unmöglichkeit zur Umsetzung eines Financial Blocking gemäß dem GlüStV ist fragwürdig, inwieweit der sämtliches staatliches Handeln bindende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt (zur Verhältnismäßigkeit vgl. auch Ba.-Wü. LT-Drs. 15/1707, S. 12 f.).