Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat am 17.07.2020 eine neue Orientierungshilfe beschlossen, die nun veröffentlich wurde. Es geht um das Thema „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ – ein Thema, das für viele Unternehmen immer aktuell ist.

Du findest das Dokument hier: „DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen (17.07.2020)“ (PDF)

Ich teile sicher nicht alle Auffassungen der Aufsichtsbehörden. Hier noch einmal der wichtige Hinweis: Diese Orientierungshilfen der Aufsichtsbehörden sind kein geltendes Recht und auch nicht verbindlich. Sie stellen lediglich Rechtsauffassungen der Behörden und praktische Hinweise dar. Außerdem kann man aus diesen Dokumenten Rückschlüsse darauf ziehen, wie Aufsichtsbehörden bestimmte Sachverhalte sehen und auslegen werden.

Immer noch wenig sinnvoll sind die sperrigen „Informationsschilder“ der Aufsichtsbehörden. Auch wenn sich im „Europäischen Datenschutzausschuss“ (EDSA) eine ähnliche Tendenz abzeichnet, reicht schon ein Blick ins EU-Ausland während einer Auslandsreise, um zu sehen, dass in anderen Mitgliedsstaaten durchaus andere Überzeugungen vorhanden sind. Es geht also durchaus auch kürzer.

Apropos kürzer: Im Vergleich zu früheren Aussagen finden sich jetzt etwas ausführlichere Informationen zur Speicherdauer bei Videoaufnahmen.

Die Aufsichtsbehörden halten hier immer eine Einzelfallprüfung für erforderlich. Sollte man die Videos aber länger als 72 Stunden speichern wollen, brauche man schon einen sehr triftigen Grund. Und vereinfacht ausgedrückt ist schlampige interne Organisation kein Grund.

Was die Aufsichtsbehörden hier aber regelmäßig verschweigen, ist, dass die Rechtsprechung das durchaus anders sieht. Das Urteil des OVG Lüneburg (Urteil v. 29.09.2014, Az.: 11 LC 114/13), nach dem eine Speicherung von 10 Wochentagen zulässig ist, ist auch auf die DSGVO übertragbar. Und auch das Bundesarbeitsgericht geht offensichtlich davon aus, dass die DSGVO nicht dazu führt, dass eine kurzfristige Löschung von Videoüberwachungsdaten erforderlich wäre (vgl. BAG, Urteil vom 23.8.2018, Az.: 2 AZR 133/18).

Beide Urteile sind eine ordentliche Ausgangsbasis für „spannende“ Diskussionen mit Aufsichtsbehörden. Wer also einen guten Grund für eine längere Speicherung von Videoaufnahmen „substantiiert“ (so sagen wir Juristen) vortragen kann, wird ggf. erleben, dass eine Aufsichtsbehörde sich auf diese Argumentation einlässt. Wenn nicht gibt es ja immer noch die Gerichte…