Datenschutz-Tipps: Unverlangte Anrufe unter Gewerbetreibenden

Hallo %FIRSTNAME% ?!

Heute berichte ich mal über einen Fall in eigener Sache. Auch wenn er streng genommen nicht mit „Datenschutz“ zu tun hat, sondern mit unverlangten Werbeanrufen unter Gewerbetreibenden.

Der Fall zeigt aber sehr schön, welche Irrtümer in der Praxis im Zusammenhang mit Werbeanrufen im B2B-Bereich immer noch bestehen.

Der Fall „Zimmersuche24“

Bekommst du auch mal „Werbeanrufe“? Also Anrufe von Unternehmen, die dich anrufen, um eine Ware oder Dienstleistung zu verkaufen, ohne dass du die Dienstleistung angefragt hast.

Neben meinen „eigentlichen“ Berufen haben meine Frau und ich eine Holding GmbH, die u.a. auch hier Ferienwohnungen vermietet.
Da rufen sicher auch mal Interessierte an, um sich nach der Verfügbarkeit einer Ferienwohnung zu informieren. Das kommt aber in Zeiten des Internets eigentlich auch nur alle Jubeljahre vor, da man die Verfügbarkeiten ja auf den Buchungsportalen oder der Website schnell selbst einsehen kann.

Wenn dann doch einmal das Telefon klingelt, dann sind es leider häufig auch Werbeanrufe. Von Unternehmerinnen und Unternehmern, die etwas verkaufen wollen. Die rufen ungefragt an…und ja, das nervt.

In der Regel hat sich das dann auch schnell erledigt, wenn ich sehr deutlich und knapp mitteile, dass der Anruf unerwünscht ist.

Ein Unternehmen war allerdings besonders nervig, weil es mehrfach Anrufe gab, bei denen sich dann nach Rufannahme niemand meldete oder man nur „Call-Center“-Gemurmele aus dem Hintergrund vernehmen konnte.

Irgendwann hat dann aber doch eine Person gesprochen und eine Dienstleistung für unsere Ferienwohnungen angeboten. Wir könnten diese ganz toll im Internet unter „Zimmersuche24“ listen lassen (ich verlinke die Seite bewusst nicht).

„Nein. Wir haben kein Interesse. Unterlassen Sie bitte diese Anrufe!“. Eine kurze Recherche im Internet hat sehr schnell ergeben, dass es sich nicht nur um ein uninteressantes Angebot der AVAS Marketing + Consulting GmbH aus Magdeburg handelt, sondern dahinter noch eine besondere „Masche“ handelt, die viele Inhaberinnen und Inhaber von Ferienwohnungen in ein kostenpflichtiges Abonnement „schieben“ soll. Eine Sichtung der einschlägigen Trustpilot-Bewertungen oder auch der Google Bewertungen zur AVAS Marketing + Consulting GmbH zeigt das schon recht deutlich.

Um der Sache noch etwas Nachdruck zu verleihen, habe ich die AVAS Marketing + Consulting GmbH dann noch per E-Mail aufgefordert, unsere Nummern in eine Sperrliste aufzunehmen und habe zudem über den Verstoß nach § 7 UWG wegen der unverlangten Anrufe aufgeklärt.

Zurück kam aber nur ein meiner Meinung nach dümmlich frecher Text. Offensichtlich ein Textbaustein, denn er passte herzlich wenig zu unserem Unternehmen, sondern war offenbar auf Einzelpersonen gerichtet, die Ferienwohnungen vermieten. Im Ergebnis wurde behauptet, dass man als Inhaber einer Ferienwohnung Kleingewerbetreibenden gleichgestellt sei. Und daher handele es sich nicht um „Cold Calls“. ?‍♂️

Da ist natürlich juristisch kompletter Quatsch. Aber nun gut. Das passte zum Gesamtbild der AVAS Marketing + Consulting GmbH, das sich bei mir schon gebildet hatte.

Aufgehört haben die Anrufe aber dann dennoch nicht. Und als es zu einem weiteren Anruf kam, habe ich dann den lieben Kollegen Rechtsanwalt Oliver Löffel von der Kanzlei LÖFFEL ABRAR beauftragt, unsere Unterlassungsansprüche durchzusetzen, notfalls auch gerichtlich. Die Kanzlei ist in Fachkreisen hinreichend für ihre Expertise bekannt. Und Oliver Löffel hat uns schon erfolgreich dazu verholfen, dass wir für die Bezeichnung „Datenschutz-Guru“ eine EU-Unionsmarke eintragen lassen konnten.

Ein Einsehen gab es beim Anbieter von „Zimmersuche24“ außergerichtlich aber nicht. Also haben wir die Ansprüche beim LG Flensburg einklagen lassen.

Die mündliche Verhandlung, die via Jitsi als Videokonferenz stattfand (technisch leider doch nicht ganz „state of the art“), war durchaus amüsant. Ich erspare uns hier lieber die Einzelheiten. Es war aber schon bemerkenswert, wie sehr sich die Gegenseite da in Widersprüche „verheddert“ hat. Und dann fehlten Anlagen, die angeblich via „beA“ übermittelt worden sein sollten. Aber…welch Wunder…ein Übertragungsprotokoll konnte man nicht vorlegen etc.

Es war wirklich zum Schaudern.

Einen Vergleich wollte ich nicht, ich wollte ein Urteil haben. Um dem Geschäftsgebaren der AVAS Marketing + Consulting GmbH mit ihrer „Zimmersuche24“ auch ein Urteil entgegenzusetzen. Eines, auf das sich auch andere Betroffene dann berufen können.

Das Urteil des LG Flensburg gegen „Zimmersuche24“

Am 08.04.2022 hat das LG Flensburg nun sein Urteil verkündet und unserer Klage gegen die AVAS Marketing + Consulting GmbH in vollem Umfang stattgegeben.

Ich habe das Urteil dann an rewis.io weitergegeben. Übrigens eine großartige Seite, auf der Urteile veröffentlicht werden. Und das Urteil findest du nun hier: LG Flensburg, Urteil vom 08.04.2022, Az.: 8 O 7/22

Die Kernaussagen des Urteils lauten:

  • Anrufe bei einem Unternehmer zu Werbezwecken, stellen grundsätzlich einen Eingriff in den von § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
  • Allein der Umstand, dass ein Gewerbetreibender Ferienwohnungen vermietet und somit durch potentielle Vermittlungstätigkeiten der Beklagten ihr Geschäftsgegenstand betroffen wäre, vermag für sich genommen keine mutmaßliche Einwilligung der Klägerin i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu begründen.
  • Auch der Umstand, dass die Klägerin ihre Telefonnummer auf ihrer Webseite veröffentlicht hat, vermag eine mutmaßliche Einwilligung in Telefonanrufe der Beklagten zu Werbezwecken nicht zu begründen.
  • Die Aufnahme einer Rufnummer in eine „Blacklist“ ist nicht geeignet, die Vermutung einer Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Ich bin aber guter Dinge, dass es selbst im Fall einer Berufung Bestand haben wird.

Ich hoffe jedenfalls, dass das Urteil vielen Gewerbetreibenden dabei hilft, sich noch besser gegen unverlangte Werbeanrufe im B2B-Bereich zu wehren.

Update, 15.08.2022: In der Zwischenzeit hatte die AVAS Marketing + Consulting GmbH Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz beim OLG Schleswig eingelegt.

Das OLG Schleswig hat die Berufung jedoch mit Beschluss zurückgewiesen (OLG Schleswig, Beschluss vom 08.08.2022, Az.: 6 U 29/22). Wer sich näher für die Gründe der Zurückweisung der Berufung interessiert, findet den entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG Schleswig hier.

Viele Grüße

Stephan Hansen-Oest


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Geschäftsführer: Stephan Hansen-Oest
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