Bundeskartellamt hält „Konditionen zur Datenverarbeitung“ von Google für rechtswidrig
Das Bundeskartellamt hat gestern mitgeteilt, dass es am 23.12.2022 den Unternehmen Alphabet Inc., Google Ireland Ltd. und der Google Germany GmbH seine vorläufige rechtliche Einschätzung in dem Verfahren wegen Googles Konditionen zur Datenverarbeitung übersendet hat.
In der dazugehörigen Pressemitteilung (PDF) sind weitere Details zu entnehmen.
Hintergrund der Abmahnung durch das Bundeskartellamt ist, dass das Bundeskartellamt ein Verfahren nach § 19a GWB gegen die o.g. Unternehmen eingeleitet hat.
Im Ergebnis hält das Bundeskartellamt die Konditionen der Datenverarbeitung von Google in der derzeitigen Form für rechtswidrig.
Der Präsident des Bundeskartellamtes (Andreas Mundt) wird dort wörtlich zitiert:
Das Geschäftsmodell von Google baut ganz grundlegend auf der Verarbeitung von Nutzerdaten auf. Google hat hier einen strategischen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen aufgrund des etablierten Zugangs zu relevanten Daten aus einer sehr großen Zahl an verschiedenen Diensten. Google muss sich an den Anforderungen der neuen Wettbewerbsvorschriften für Digitalkonzerne messen lassen. Das Unternehmen muss den Nutzerinnen und Nutzern ausreichende Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten einräumen.
Aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung und die vorgesehene diensteübergreifende Nutzung von personenbezogenen Daten (via Google Suche, YouTube, Google Maps etc.) müsse Google den Nutzerinnen und Nutzern bessere Wahlmöglichkeiten bieten.
Das könne eine Beschränkung der Nutzung der Daten auf einen bestimmten Dienst sein. Auch eine Differenzierungsmöglichkeit nach Zwecken sei erforderlich.
Und – passend zu meinem Beitrag zum Urteil des LG München I – wird auch gefordert, dass die angebotenen Wahlmöglichkeiten nicht so ausgestaltet sein dürfen, „dass sie es Nutzerinnen und Nutzern leichter machen, die Zustimmung zu einer dienstübergreifenden Datenverarbeitung zu erteilen als sie nicht zu erteilen“.
Es handelt sich bei der Abmahnung des Bundeskartellamtes um eine vorläufige rechtliche Einschätzung des Bundeskartellamtes, die den verfahrensbeteiligten Unternehmen mitgeteilt wurde. „Google“ kann nun dazu Stellung nehmen. Eine endgültige Entscheidung des Bundeskartellamtes dazu, ob eine Anordnung bzw. weitere Maßnahmen nach § 19a GWB getroffen werden, wird noch im Jahr 2023 erwartet.
Es bleibt also spannend.