Das Urteil des EuGH in Sachen „Fashion ID“ (EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az.: C-40/17 – Fashion ID) sorgte und sorgt aktuell für eine ganze Menge Verwirrung – gerade in der Online-Branche.
Was bedeutet die Entscheidung denn nun für Anbieter für Online-Seiten. Bin ich jetzt immer gemeinsam verantwortlich, wenn ich Drittdienstleister in meine Intenretseiten einbinde? Muss ich für Cookies jetzt immer eine Einwilligung haben? Und…und…und…
Vieles, was ich im Internet zu dem Thema gelesen habe, hat mit Kaffeesatzleserei zu tun. Denn die Wahrheit ist, dass wir jetzt zunächst noch die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 40/16) abwarten müssen.
Das einzige, was der EuGH einigermaßen klargestelllt hat, ist die Frage, wann und vor allem auch inwieweit eine gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen Drittdienstleister und Anbieter der Internetseite besteht. Hier werden künftig also eine Reihe von Verträgen über eine gemeinsame Verantwortlichkeit („Joint Control“-Verträge) geschlossen werden müssen.
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