Bayerische Aufsichtsbehörde prüft Vermieterinnen und Vermieter wegen Selbstauskünften von Mietinteressierten

Nachdem ich am 01.12.2021 schon hier über die neue Stabsstelle beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) für die Durchführung von Prüfungen berichtet hatte, wird nun neben der ersten noch laufenden Prüfung zum Umgang mit Ransomware in Unternehmen eine weitere Prüfung gestartet:

Anlass der Prüfung

Das BayLDA nimmt nach eigenen Angaben – insbesondere in Ballungsgebieten – wahr, dass Mietinteressierte von Vermieterinnen und Vermietern umfangreiche Formulare zur Selbstauskunft erhalten, die von diesen im Vorfeld zu einer Wohnungsbesichtigung ausgefüllt werden sollen.

Hier scheint es zu einer Reihe von Beschwerden oder Nachfragen von Personen gekommen sein, die entsprechende Formulare zur Selbstauskunft erhalten haben.

Wer wird geprüft?

Es werden Immobilien- und Hausverwaltungen in Bayern angeschrieben. Ich gehe davon aus, dass es sich um Stichprobenverfahren handelt.

Was und wie prüft die Aufsichtsbehörde?

Die Immobilien- und Hausverwaltungen erhalten ein Schreiben, das folgende Bestandteile hat:

In dem Anschreiben wird der Anlass für die Prüfung sowie der Ablauf geschildert. Es wird insbesondere eine Frist zur Beantwortung gesetzt.

Es ist dann von den Haus- und Immobilienverwaltungen ein Fragebogen („Prüfbogen“) auszufüllen und zurückzusenden.

Dieser beinhaltet Fragen zu diesen Themen:

  1. Kommt ein Formular zur Selbstauskunft bei Mietinteressierten zum Einsatz?
  2. Einzelne Fragestellungen zu bestimmten Angaben in der Selbstauskunft
  3. Auf welche Rechtsgrundlage wird die Datenverarbeitung gestützt?
  4. Aufbewahrungsdauer der Daten
  5. Das „Ob“ und „Wie“ einer Information der Mietinteressierten zur Datenverarbeitung

Muss der Fragebogen beantwortet werden?

Im Gegensatz zu ersten Prüfung der Stabsstelle beim BayLDA im Dezember 2021 ist jetzt offensichtlich das Anschreiben „gehärtet“ worden.

Im letzten Beitrag war meines Erachtens wegen der Formulierung des Anschreibens davon auszugehen, dass es sich bei dem Anschreiben nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt und daher keine Pflicht zur Rücksendung des Fragebogens bestand. Diese Ansicht ist damals dann aber u.a. im „#TeamDatenschutzrecht“ bei Twitter kontrovers diskutiert worden.

Bei dem aktuellen Anschreiben an die Haus- und Immobilienverwaltungen gehe ich wieder davon aus, dass es sich bei dem Schreiben nicht um einen „Verwaltungsakt“ handelt. Auch diesem Schreiben ist – auch wenn dies für das Vorliegen eines Verwaltungsakts selbst nicht allein entscheidend ist – wieder keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, die nach § 37 Abs. 6 VwVfG eigentlich erforderlich wäre.
Update, 24.01.2022: Ich wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass der hier insoweit einschlägige Art. 37 BayVwfG keine entsprechende Belehrungspflicht vorsieht. Dass ein Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung auch hier enthalten sollte, ergibt sich m.E. im Umkehrschluss auf § 58 Abs. 2 VwGO.

Für das Nichtvorliegen eines Verwaltungsakts sprich hier aber m.E. deutlich diese Formulierung:

Für den Eingang Ihres Prüfbogens haben wir uns spätestens den 15.02.2022 vorgemerkt.

Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, stellen wir Ihnen den Erlass einer förmlichen Anweisung gem. Art. 58 Abs. 1 a) DS-GVO samt Zwangsgeldandrohung in Aussicht.

Diese Anweisung selbst würde dann den „eigentlichen“ Verwaltungsakt darstellen, gegen den dann z.B. auch ein Widerspruch eingelegt werden könnte.

Empfehlung: Da die Aufsichtsbehörde hier schon sehr deutlich eine formale Anweisung nach Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO, bestimmte Informationen bereitzustellen, für den Fall der Nichtbeantwortung des Fragebogens in Aussicht stellt, würde ich empfehlen, den Fragebogen entsprechend auszufüllen und zurückzusenden.

Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen man sich damit offensichtlich selbst belasten würde, weil z.B. Daten offensichtlich rechtswidrig verarbeitet werden oder wurden. In diesen Fällen würde ich dringend raten, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Wie sollten die Fragen beantwortet werden?

Die Aufsichtsbehörde gibt ja recht eindeutige Hinweise dazu, in welchem Umfang sie die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Selbstauskünften für Mietinteressierte für zulässig hält. Insoweit verweist sie auf folgende Informationen: