Auftragsverarbeitung bei Übermittlung von Daten von Reisenden

Vor einiger Zeit erreichte mich folgende Frage:

Wir als Reiseveranstalter verschicken (SEHR) häufig (manchmal auch einmalig) Namenslisten an Hotels , Tourismus -Verbände und Lift-Gesellschaften. Ist es wirklich notwendig mit allen einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen?

Klare Antwort: Nein

Die Weitergabe von Daten von Reisenden an z.B. Hotels oder Lift-Gesellschaften stellt keine Verarbeitung von Daten im Auftrag dar. Vielmehr verarbeiten Hotels oder z.B. auch Lift-Gesellschaften die Daten für eigene Zwecke. Sie entscheiden sowohl über Zweck als auch Mittel der Datenverarbeitung selbst und sind damit selbst „Verantwortlicher“ i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Die Weitergabe ist auch unproblematisch auf Basis der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO zulässig. Denn diese dient der Erbringung von vertraglichen Leistungen gegenüber dem Betroffenen. Bei Übermittlungen in Drittstaaten ist hier noch einmal gesondert Art. 49 Abs. 1 lit. b) DSGVO zu prüfen.

Und in diesen Szenarien liegt im Übrigen auch keine gemeinsame Verantwortlichkeit vor. Eine gemeinsame Entscheidung über Zwecke oder Mittel der Datenverarbeitung ist nicht Gegenstand der rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Unternehmen.