AG Lehrte zum Anspruch auf Erteilung einer Negativauskunft nach Art. 15 DSGVO | Streitwert: 5.000,00 €
Das AG Lehrte hat jüngst mit einer Entscheidung vom 03.02.2021 bekräftigt, dass Betroffene einen Anspruch auf eine sog. Negativauskunft gegenüber einem Unternehmen (bzw. einer öffentlichen Stelle) haben.
Die beiden Beschlüsse des AG Lehrte wurden mir freundlicherweise von Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz von der Kanzlei Kötz Fusbahn übermittelt, die in diesem Verfahren die Klägerin erfolgreich vertreten haben.
Negativauskunft – Was ist das?
Was ist mit Negativauskunft gemeint? Nun…das ist ganz einfach erklärt:
- Du fragst bei einem Unternehmen nach, ob (und welche) personenbezogene Daten dort zu dir gespeichert sind bzw. verarbeitet werden.
- Das Unternehmen hat aber keine personenbezogenen Daten von dir (mit Ausnahme deiner aktuellen Anfrage).
- Dann hast du dennoch einen Anspruch darauf, dass das Unternehmen dir mitteilt, dass keine personenbezogenen Daten zu dir gespeichert bzw. verarbeitet werden.
Dass das so ist, ergibt sich schon aus dem Gesetz. Da das Kapitel der DSGVO zu den Betroffenenrechten aber doch recht exzessiv zugunsten der Betroffenen ausgestaltet ist, darf man sich immer fragen, ob und in welchem Umfang Anfragen von Betroffenen zu beantworten sind.
Das AG Lehrte hat nun (AG Lehrte, Beschluss vom 03.02.2021, Az.: 9 C 139/20) entschieden, dass dieser Anspruch auf eine Negativauskunft in der Tat besteht.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Die Klägerin hatte einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber einem Unternehmen am 08.01.2020 geltend gemacht. Eine Auskunft des Unternehmens ist jedoch nicht erfolgt.
Die Klägerin hat dann Klage erheben lassen. Nach Rechtshängigkeit der Klage hat das Unternehmen dann Mitte Juni 2020 eine Negativauskunft erteilt. Also eine Auskunft, dass keine personenbezogenen Daten der Klägerin verarbeitet würden.
Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmen für erledigt erklärt. Dadurch endet zugleich der Rechtsstreit.
In diesem Fall ist dann aber vom Gericht noch durch Beschluss zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Und dabei entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO im sog. „billigen Ermessen“, wer die Kosten zu tragen hat. Dabei prüft das Gericht, wer nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Kosten hätte tragen müssen.
Der Anspruch auf Negativauskunft
Das AG Lehrte hat dann im Beschluss deutliche Worte gefunden:
Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten auch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Negativauskunft:
Das Gericht zitiert dann Passagen aus der Kommentarliteratur zum BDSG:
„Art. 15 Abs. 1 Hs. 1, 2 enthält zunächst einen Anspruch der betroffenen Person gegen den Verantwortlichen, ihm zu bestätigen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Hieraus folgt, dass Art. 15- wie auch §§ 19, 34 BDSG aF (…) einen Anspruch auf Negativauskunft gewährt, denn werden keine Daten verarbeitet, so ist auch dies zu bestätigen“ (…)
Weiter führt das Gericht dann aus:
Der Verweis der Beklagten auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO verfängt nicht. Die Beklagte legt nicht im Ansatz dar, weshalb – nach ihrer Ansicht – ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer sogenannten Negativauskunft, und zwar offen zu Tage tretend, nicht bestehen sollte. Im Gegenteil ist unstreitig, dass an die Klägerin die Mitteilung herangetragen wurde, dass über die Auktionsplattform eBay Festplatten zum Kauf angeboten worden sind, auf welchen personenbezogene Daten der Klägerin gespeichert gewesen sind. Weiterhin ist unstreitig, dass der Klägerin zugetragen worden ist, bei dem Anbieter handele es sich um den namentlich benannten Angestellten der Beklagten. Aus der allein hier maßgebenden Sicht der Klägerin hatte diese daher Anlass, die erbetenen Auskünfte von der Beklagten zu verlangen. In diesem Zusammenhang sei die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine einfache (zutreffende) Negativauskunft als Antwort auf das Auskunftsverlangen vom 8. Januar 2020 völlig ausgereicht hätte, um ihre Auskunftspflicht vollständig zu erfüllen.
Den Beschluss kannst du hier im Volltext herunterladen:
Streitwert: 5.000 €
Das AG Lehrte hatte aber noch einen weiteren Beschluss zu fassen, nämlich über die Höhe des Streitwerts. Hier hat das AG Lehrte einen Streitwert von 5.000,00 € festgesetzt.
Aus dem Streitwert errechnen sich die Gerichts- und Anwaltskosten.
Diese Streitwertbeschlüsse haben erhebliche Praxisrelevanz. Wenn Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte z.B. außergerichtlich einen Auskunftsanspruch bei Unternehmen geltend machen, die nach Ablauf der Monatsfrist des Art. 12 DSGVO keine Auskunft erteilt bzw. nicht reagiert haben, dann kann schon aus dem Aspekt des Verzuges eine Pflicht des Unternehmens bestehen, die Anwaltskosten zu übernehmen.
Außergerichtlich könnten da diese Gebühren nach dem RVG (Stand: 2021) anfallen:
Gegenstandswert: 5.000,00 €
1,30 Geschäftsgebühr RVG: 434,20 €
MwSt 19 % : 82,50 €
Summe: 516,70 €
Den Streitwertbeschluss des AG Lehrte kannst du hier herunterladen.
Tipp: Vermeidung von Fettnäpfchen
Wer jetzt besonders gut aufgepasst hat, wird feinsinnig darauf kommen, dass eine Negativauskunft genau genommen nie wirklich möglich ist. Denn spätestens wenn das Auskunftsersuchen eingetroffen ist, liegen ja personenbezogene Daten vor. Daher muss man genau genommen ja bei einer Negativauskunft einen Hinweis aufnehmen, dass die Daten aus dem Auskunftsersuchen natürlich insoweit unberücksichtigt sind.
Für Datenschutz-Coaching-Mitglieder habe ich schon 2018 einen Beitrag veröffentlicht, der immer noch aktuell ist und da weiterhelfen könnte: Auskunftsersuchen – Muster für eine Negativauskunft