Abberufung der internen Datenschutzbeauftragten bei späterem Wegfall der Benennungspflicht
Letzte Woche hatte ich mich mit dem Thema „Unterschiede bei freiwilliger Benennung eines Datenschutzbeauftragten?“ beschäftigt.
Zu dem Beitrag gab es nun eine Nachfrage:
Die Frage
Wie verhält es sich mit § 6 Abs. 4 BDSG, wenn der DSB noch aufgrund einer Pflicht benannt wurde, diese Pflicht jedoch durch die Erhöhung der möglichen Mitarbeiteranzahl auf 20 jetzt entfällt oder sich aber die Mitarbeiteranzahl im Betrieb reduziert? Ist der interne DSB dann dennoch weiterhin geschützt oder hat er Pech gehabt?
Meine Antwort
Die Lösung ist in diesem Fall – wie so häufig – im Gesetz zu finden. Einschlägig ist hier die Regelung in § 38 Abs. 2 2. Halbsatz BDSG, in der im zweiten Satz auf die Regelung zur Abberufung und zum Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG Bezug genommen wird.
(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.
Dort steht wörtlich „verpflichtend ist“. Dort steht nicht „verpflichtend war“.
Es wird also stets auf den aktuellen Stand abgestellt werden müssen.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Benennungspflicht nicht nur aufgrund der Anzahl der Beschäftigten bestehen kann (siehe § 38 BDSG).
Und dann ist auch noch das Benachteiligungsverbot des Art. 38 Abs. 3 DSGVO zu beachten. Nur wird man aus diesem schwerlich einen Kündigungsschutz pauschal herleiten können.