Richtig auf das Fernmeldegeheimnis verpflichten – ein kostenloses Muster

In sehr vielen Unternehmen wird bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern daran gedacht, dass die Mitarbeiter auf das Datengeheimmis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet werden.
Apropos: ein entsprechendes Muster zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG finden Sie im Beitrag: Verpflichtung auf das Datengeheimnis – ein Muster

Was in vielen Unternehmen nicht berücksichtigt wird, allerdings auch nicht alle Mitarbeiter betrifft, ist eine Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis i.S.d. § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).

Aber: Ist das überhaupt erforderlich?

Wann ist auf das Fernmeldegeheimnis zu verpflichten?
Wenn ein Unternehmen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste für Dritte anbietet, dann ist das Unternehmen als Diensteanbieter nach § 88 Abs. 2 TKG zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.

Das betrifft aber nicht, wie Sie vielleicht meinen könnten, nur Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die gewerbsmäßig ihre Dienstleistungen anbieten, also z.B. Telefonanschlüsse, DSL-Zugänge etc.
Nein…es reicht aus, wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern (oder anderen Unternehmen in einer Konzernstruktur) die Privatnutzung von Telefon, Telefax oder E-Mail erlaubt. Auch dann liegt ein geschäftsmäßiges Anbieten von Telekommunikationsdiensten i.S.d. TKG vor. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es bei dem Tatbestandsmerkmal der “Geschäftsmäßigkeit” nämlich nicht an.

Im Gegensatz zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG enthält § 88 TKG keine ausdrückliche Pflicht, die betroffenen Personen gesondert auf das Fernmeldegeheimnis zu verpflichten.
Sie müssen also die Mitarbeiter nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend informieren und verpflichten.

Trotzdem kann eine Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis sinnvoll und geboten sein, denn ein Arbeitgeber (oder Dienstherr) hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Schließlich kennen viele Beschäftigten die Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und die damit verbundenen Pflichten und Verbote nicht. Da eine Verletzung des Fernmeldegeheimnis aber nach § 206 StGB strafbar ist, dürfen die Mitarbeiter erwarten, dass sie entsprechend informiert werden.

In der Unternehmenspraxis ist es zudem in Auftragsdatenverarbeitungsverträgen häufig geregelt, dass der Auftragnehmer seine Mitarbeiter nicht nur auf das Datengeheimnis, sondern auch auf das Fernmeldegeheimnis verpflichtet hat. Insoweit kann auch eine vertragliche Pflicht des Unternehmens bestehen, die betreffenden Mitarbeiter auf das Fernmeldegeheimnis zu verpflichten.

Wer ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet?
Die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnis betrifft nicht nur das Unternehmen als Diensteanbieter, sondern alle Personen, die an der Erbringung der Dienste mitwirken (so zumindest die h.M. in der rechtswissenschaftlichen Literatur). Damit gehören auch die Mitarbeiter bzw. sonstige Erfüllungsgehilfen des Unternehmens zum Kreis der Verpflichteten, soweit diese Zugriff auf Daten haben (können), die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen.
Das sind insbesondere die Administratoren der jeweiligen TK- oder IT-Systeme, die für die Erbringung der Kommunikationsleistungen genutzt werden oder aber auch alle Mitarbeiter, die z.B. Kenntnis von Daten auf dem E-Mail-Server erhalten können.

Gibt es konkrete Vorgaben oder geforderte Mindestinhalte an eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis?
Nein! In der Praxis kann man sich aber recht gut an den üblichen Muster zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis orientieren.

Folgendes Muster einer Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis stelle ich in zwei Formaten zur Verfügung:

Wichtiger Hinweis zum Urheberrecht:
Sie dürfen das Muster für eigene Zwecke vervielfältigen, verändern und an ihre jeweiligen Bedürfnisse anpassen. Erlaubt ist auch eine Verwendung durch Rechtsanwälte für ihre Mandanten und die Vornahme entsprechender Änderungen und Anpassungen nach persönlichen Vorlieben oder Bedürfnisses des jeweiligen Mandanten.
Nicht erlaubt ist jedoch die gewerbliche Nutzung dergestalt, dass das Muster ohne Genehmigung des Urhebers als Muster für gewerbliche Zwecke in Online- oder Printmedien vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird.
Mit anderen Worten: Das Muster kann gerne in der Praxis von Unternehmen oder auch Anwälten genutzt und verändert werden. Ich möchte jedoch nicht, dass das Muster ohne meine Zustimmung auf anderen Internetseiten als Musterdokument zum Download angeboten wird oder sich irgendwann in einem Vertragsmusterbuch wiederfindet.

Übrigens: Der Beitrag beruht auf einem Newsletter-Beitrag meiner 260 Tipps für einen besseren Datenschutz in Unternehmen, den ich natürlich gerne hier empfehle. ;-)

Hier ein Auszug:

Verpflichtungserklärung Fernmeldegeheimnis
i.S.d. § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

Mustermann GmbH
Musterstr. 123
12345 Musterstadt

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ,

unser Unternehmen ist geschäftsmäßiger Anbieter von Telekommunikationsdiensten i.S.d. TKG und damit nach § 88 TKG zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet.
Aufgrund Ihrer Tätigkeit und Aufgabenstellung in unserem Unternehmen wirken Sie an der Erbringung der Telekommunikationsdienste mit und sind daher ebenfalls verpflichtet, das Fernmeldegeheimnis zu wahren. Die Verpflichtung zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses besteht auch über das Ende Ihrer Tätigkeit in unserem Unternehmen hinaus.

Näheres können Sie dem anliegenden Merkblatt entnehmen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nach § 206 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Soweit die Daten personenbezogen sind, kommt zudem eine Strafbarkeit nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Betracht.

Ihre sich ggf. aus dem Arbeits- bzw. Dienstvertrag oder gesonderten Anweisungen ergebende allgemeine Geheimhaltungsverpflichtung und eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG wird durch diese Erklärung nicht berührt.

Bitte unterzeichnen Sie die Erklärung auf der nachfolgenden Seite, auf der Sie den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Informationen bestätigen und übermitteln diese an Ihren Vorgesetzten.

……………. …………………………………………
Ort, Datum Unterschrift Mustermann GmbH

Bestätigung

Über die gesetzlichen Bestimmungen des Fernmeldegeheimnisses wurde ich unterrichtet. Die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurden mir mitgeteilt. Meine Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG habe ich hiermit zur Kenntnis genommen.

…………….. ………………………………….
Ort, Datum Unterschrift der Mitarbeiterin
bzw. des Mitarbeiters

Merkblatt zum Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die Inhalte von Telekommunikation, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation. Dies umfasst insbesondere die Information, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, wann und wie lange eine Telekommunikation stattgefunden hat und auch die Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Vom Fernmeldegeheimnis umfasst sind dabei nicht nur Telefonate und Faxe, sondern grundsätzlich auch die E-Mail-Kommunikation.

Wir weisen Sie darauf hin, dass es Ihnen nach § 88 TKG untersagt ist, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.

Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, dürfen Sie zudem nur für Zwecke der geschäftsmäßigen Erbringung der Telekommunikationsdienste verwenden. Eine zweckfremde Verwendung, insbesondere eine Weitergabe der Daten an Dritte ist untersagt, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht.

Im Falle von Anfragen Dritter zu Telekommunikationsvorgängen wenden Sie sich bitte an Ihren Vorgesetzten, sofern keine verbindliche Arbeitsanweisung oder Unternehmensrichtlinie für die Weitergabe von Informationen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, im Unternehmen besteht.

Beachten Sie bitte auch, dass in Einzelfällen auch bei Verletzungen des Fernmeldegeheimnisses Ordnungsmaßnahmen durch die Bundesnetzagentur verhängt werden können, die den Betrieb unseres Unternehmens erheblich beeinträchtigen können.

Wir fühlen uns zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Bitte tragen Sie auch in Ihrem Interesse Sorge dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen in unserem Unternehmen eingehalten werden.

Vielen Dank für Mithilfe!

Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz:

§ 88 Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch:

§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz:

§ 43 Bußgeldvorschriften
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